Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
Verbot von Vereinen Club 90 e. V., Mönchengladbach Bek. d. Innenministeriums v. 29.6.1992 -IVA3-2205
Verbot von Vereinen Club 90
e. V., Mönchengladbach
Bek. d. Innenministeriums v.
29.6.1992 -IVA3-2205
Gem. § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGB1.1 S. 2809), wird nachstehend der verfügende Teil, des vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 3. Juni 1991 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht;
Verfügung:
1. Der Zweck und die Tätigkeit des Vereins „Club 90 e. V.",
Mönchengladbach, Hindenburgstraße 227, laufen den Strafgesetzen zuwider.
2. Der Verein „Club 90 e. V.", Mönchengladbach, ist verboten. Er wird auf
gelöst
3. Dem Verein „Club 90 e.V.", Mönchengladbach, ist jede Tätigkeit
verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt
4. Das Vermögen des Vereins „Club 90 e.V.", Mönchengladbach, wird
beschlagnahmt und eingezogen.
5. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Die gegen die Verbotsverfügung erhobene Klage ist vom Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 14.4.1992 - 5 D 128/91 -abgewiesen
worden. Die Verbotsverfügung ist daher unanfechtbar. Das Verbot wird hiermit
gem. § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGB1. I S. 2809), nochmals
bekannt gemacht.
MBl. NRW. 1992 S. 998.