Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
Verbot von Vereinen; hier: Ortsgruppe Bad Bergzabern (Rheinland-Pfalz) des Stahlhelm e.V. - Bund der Frontsoldaten - Bek. d. Innenministers v. 20.12.1966 -IV A3-222
Verbot von Vereinen;
hier: Ortsgruppe Bad Bergzabern (Rheinland-Pfalz) des Stahlhelm e.V.
- Bund der Frontsoldaten -
Bek. d. Innenministers
v. 20.12.1966 -IV A3-222
Gemäß
§ 7 Abs. l des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593) veröffentliche
ich den verfügenden Teil des von der Landesregierung Rheinland-Pfalz am 28.
Februar 1966 beschlossenen Verbots der Ortsgruppe Bad Bergzabern des Stahlhelm
e. V. — Bund der Frontsoldaten — erneut.
Das
Verbot ist unanfechtbar.
Verfügung
1.
Es wird festgestellt, dass die Ortsgruppe Bad Bergzabern des Stahlhelm e. V. -
Bund der Frontsoldaten - sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den
Gedanken der Völkerverständigung richtet.
2.
Die Ortsgruppe Bad Bergzabern des Stahlhelm e. V. - Bund der Frontsoldaten -
wird aufgelöst.
3.
Im öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung
angeordnet.
gez.
Altmeier.
MBl. NRW. 1967 S. 76