Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 13.6.2024
Verbot von Vereinen Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/ Partei der Arbeit" (VSBD/PdA) einschließlich der .Jungen Front (JF) Bek. d. Innenministers v. 22.6.1986 -IV A 3 – 222
Verbot von Vereinen
Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/
Partei der Arbeit" (VSBD/PdA) einschließlich der .Jungen Front (JF)
Bek. d. Innenministers
v. 22.6.1986 -IV A 3 – 222
Gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird
nachstehend der verfügende Teil des vom Bundesminister des Innern am 14. Januar
1982 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung:
1.
Die „Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit"
einschließlich der .Jungen Front" richtet sich gegen die verfassungsmäßige
Ordnung.
2.
Die „Volkssozialistische Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit" einschließlich
der .Jungen Front" ist verboten. Sie wird aufgelöst.
3.
Das Vermögen der „Volkssozialistischen Bewegung Deutschlands/Partei der
Arbeit" einschließlich. der .Jungen Front" wird beschlagnahmt und
eingezogen.
4.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
5.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die „Volkssozialistische Bewegung
Deutschlands/Partei der Arbeit" einschließlich der .Jungen Front" zu
bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
Das
Verbot ist unanfechtbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 1986 -
Nt. l A 12.82). Es wird
daher gemäß § 7 Abs. l des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), nochmals bekannt gemacht.
MBl. NRW. 1986 S.
976