Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Verbot von Vereinen Freizeitverein Joker e.V., Neuss Bek. d. Innenministeriums v. 22. 4. 1994 -IV A 3-2205
Verbot von Vereinen Freizeitverein Joker e.V., Neuss Bek. d. Innenministeriums v. 22. 4. 1994 -IV A 3-2205
Verbot von Vereinen Freizeitverein Joker
e.V., Neuss
Bek. d.
Innenministeriums v. 22. 4. 1994 -IV A 3-2205
Gemäß
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGB1.1 S. 2809), wird
nachstehend der verfügende Teil des vom Innenministerium, des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 6. März 1991 erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung:
1.
Der Zweck des. Vereins „Freizeitverein Joker e.V.", . Neuss, läuft den
Strafgesetzen zuwider.
2.
Der Verein „Freizeitverein Joker e.V.", Neuss, ist verboten. Er wird
aufgelöst.
3.
Dem Verein „Freizeitverein Joker e.V.", Neuss, ist jede Tätigkeit
verboten. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist untersagt.
4.
Das Vermögen des Vereins „Freizeitverein Joker e.V.", Neuss, wird
beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
Das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom
10.3.1994 - 5 D 82/91 - das Verfahren eingestellt, weil der Kläger die Klage
zurückgenommen hat. Das Verbot ist daher unanfechtbar.
Der
verfügende Teil des Vereinsverbots wird gemäß § 7.Abs. l des Vereinsgesetzes
nochmals bekannt gemacht.
MBl. NRW. 1994 S.
578