Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
Verbot der Vereine - Komala Kurdistan - Kurdische Unhabhängigkeit - Internationale Freundschaft e.V., München - Kurdistan Kultur Zentrum e.V., Ingolstadt - Kurdisch-Deutscher Kulturverein Nürnberg und Umgebung, Nürnberg Bek. d. Innenministeriums v. 3. 4. 1996 - IV A 3 – 2205
Verbot der Vereine
- Komala Kurdistan - Kurdische Unhabhängigkeit - Internationale Freundschaft
e.V., München
- Kurdistan Kultur Zentrum e.V., Ingolstadt
- Kurdisch-Deutscher Kulturverein Nürnberg und Umgebung, Nürnberg
Bek. d. Innenministeriums v. 3. 4. 1996 - IV A
3 – 2205
I.
1.
Die Tätigkeit und Zwecke des „Komala Kurdistan -KurdischeUnabhängigkeit -
Internationale Freundschaft e.V." gefährden die innere Sicherheit, die
öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik
Deutschland, laufen den Strafgesetzen zuwider und richten sich gegen den
Gedanken der Völkerverständigung.
2.
Der „Komala Kurdistan - Kurdische Unabhängigkeit - Internationale Freundschaft
e.V." ist verboten. Er wird aufgelöst. .
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den „Komala Kurdistan - Kurdische
Unabhängigkeit - Internationale Freundschaft e.V." zu bilden oder
bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Das Vermögen des „Komala Kurdistan - Kurdische Unabhängigkeit - Internationale
Freundschaft e.V." wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Forderungen Dritter gegen den „Komala Kurdistan -Kurdische Unabhängigkeit -
Internationale Freundschaft e.V." werden beschlagnahmt und eingezogen,
soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder
Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des
„Komala Kurdistan - Kurdische Unabhängigkeit -Internationale Freundschaft
e.V." darstellen, oder sie begründet wurden, um Vermögenswerte des „Komala
Kurdistan - Kurdische Unabhängigkeit - Internationale Freundschaft e.V."
dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vereinsvermögens des
„Komala Kurdistan - Kurdische Unabhängigkeit -Internationale Freundschaft
e.V." zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung
erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der
Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt
ihres Erwerbs kannte.
6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte
durch die Überlassung der Sachen an den „Komala Kurdistan - Kurdische
Unabhängigkeit - Internationale Freundschaft e.V." dessen verfassungswidrige
Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser
Bestrebungen bestimmt sind.
7.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens, der Forderungen und Sachen Dritter.
II.
1.
Die Tätigkeit und Zwecke des „Kurdistan Kultur Zentrum e.V." gefährden die
innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der
Bundesrepublik Deutschland, laufen den Strafgesetzen zuwider und richten sich gegen
den Gedanken der Völkerverständigung.
2.
Das
„Kurdistan Kultur Zentrum e.V."
ist verboten. Er wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für das „Kurdistan Kultur Zentrum
e.V." zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen
fortzuführen.
4.
Das Vermögen des „Kurdistan Kultur Zentrum e.V." wird beschlagnahmt und
eingezogen.
5.
Forderungen Dritter gegen das „Kurdistan Kultur Zentrum e.V." werden
beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die
sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der
verfassungswidrigen Bestrebungen des „Kurdistan Kultur Zentrum e.V."
darstellen, oder sie begründet wurden, um Vermögenswerte des „Kurdischen
Elternvereins e.V." dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert
des Vereinsvermögens des „Kurdistan Kultur Zentrum e.V." zu mindern. Hat
der Gläubiger eine solche Forderung, durch Abtretung erworben, wird sie
eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung
oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte
durch die Überlassung der Sachen an das „Kurdistan Kultur Zentrum e.V."
dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die
Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
7.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens, der Forderungen und Sachen Dritter.
III
1.
Die Tätigkeit und Zwecke des Vereins „Kurdisch-Deutscher Kulturverein Nürnberg
und Umgebung e.V." gefährden die innere Sicherheit, die öffentliche
Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, laufen
den Strafgesetzen zuwider und richten sich gegen den Gedanken der
Völkerverständigung.
2.
Der „Kurdisch-Deutsche Kulturverein Nürnberg und Umgebung e.V." ist
verboten. Er wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den „Kurdisch-Deutschen Kulturverein
Nürnberg und Umgebung e.V." zu bilden oder bestehende Organisationen als
Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Das Vermögen des „Kurdisch-Deutschen Kulturvereins Nürnberg und Umgebung
e.V." wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Forderungen Dritter gegen den „Kurdisch-Deutschen Kulturverein Nürnberg und
Umgebung e.V." werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus
Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine
vorsätzliche Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des „Kurdisch-Deutschen
Kulturvereins Nürnberg und Umgebung e.V." darstellen, oder sie begründet
wurden, um Vermögenswerte des „Kurdisch-Deutschen Kulturvereins Nürnberg und
Umgebung e.V." dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des
Vereinsvermögens des „Kurdisch-Deutschen Kulturvereins Nürnberg und Umgebung
e.V." zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung
erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der
Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt
ihres Erwerbs kannte.
6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte
durch die Überlassung der Sachen an den „Kurdisch-Deutschen. Kulturverein
Nürnberg und Umgebung e.V." dessen verfassungswidrige Bestrebungen
vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen
bestimmt sind.
7.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens, der Forderungen und Sachen Dritter.
Die
Klagen der Vereine gegen die Verbote hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof
mit Urteilen vom 26. 10. 1995 abgewiesen (Aktenzeichen 4 A 95.1157, 4 A 95.1168
und 4 A 95.1159). Gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof haben die Vereine „Komala Kurdistan - Kurdische
Unabhängigkeit - Internationale Freundschaft e.V." und „Kurdisch-Deutscher
Kulturverein Nürnberg und Umgebung e.V." jeweils Beschwerde, erhoben, die
vom Bundesverwaltungsgericht mit unanfechtbaren Beschlüssen vom 13. 2. 1996
(Az.: l B 22.96) und 14. 2. 1996 (Az.: l B 23.96) verworfen wurde.
Die
drei Verbote sind damit unanfechtbar. Ihr verfügender Teil wird dementsprechend
gem. § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gegeben.
Die
Gläubiger der verbotenen Vereine werden gem. § 15 Abs. l der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 10.5.1996 schriftlich unter Angabe des
Betrages und des Grundes beim Bayerischen Staatsministerium des Innern
anzumelden,
-
ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses
Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. l der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,
-
nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
Es
wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 10.5.1996 nicht
angemeldet werden, nach § 13 Abs. l Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.
MBl. NRW. 1996 S. 604