Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
Verbot des Vereins Kurdischer Elternverein e.V., München Bek. d. Innenministeriums v. 4. 3. 1998 - IV A 3 – 2205
Verbot des Vereins Kurdischer Elternverein e.V., München
Bek. d.
Innenministeriums v. 4. 3. 1998 - IV A 3 – 2205
Verfügung:
1.
Die Tätigkeit und Zwecke des „Kurdischen Elternvereins e.V." gefährden die
innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der
Bundesrepublik Deutschland, laufen den Strafgesetzen zuwider undrichten sich
gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
2.
Der „Kurdische Elternverein e.V." ist verboten. Er wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den „Kurdischen Elternverein
e.V." zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen
fortzuführen.
4.
Das Vermögen des „Kurdischen Elternvereins e.V." wird beschlagnahmt und
eingezogen.
5.
Forderungen Dritter gegen den „Kurdischen Elternverein e.V." werden
beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die
sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der
verfassungswidrigen Bestrebungen des „Kurdischen Elternvereins e.V.
".darstellen, oder sie begründet wurden, um Vermögenswerte des „Kurdischen
Elternvereins e.V." dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert
des Vereinsvermögens des „Kurdischen Elternvereins e.V." zu mindern. Hat
der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie
eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als
Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs
kannte.
6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte
durch die Überlassung der Sachen an den „Kurdischen Elternverein e.V."
dessen verfassungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder die
Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
7.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens, der Forderungen und Sachen Dritter.
Die
Klage gegen das Verbot hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 28.
11. 1997 - Az. 4 A 95.4177 - abgewiesen; die Entscheidung ist seit 20. 1. 1998
rechtskräftig. Das Verbot ist damit seit diesem Zeitpunkt unanfechtbar. Der
verfügende Teil wird dementsprechend gemäß § 7 Abs. l des Vereinsgesetzes
nochmals bekannt gegeben.
Die
Gläubiger des verbotenen Vereins werden gemäß § 15 Abs. l der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
aufgefordert,
-
ihre Forderungen bis zum 15. 4. 1998 schriftlich unter Angabe des Betrages und
des Grundes beim Bayer. Staatsministerium des Innern anzumelden,
-
ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses
Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. l der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist.
-
nach Möglichkeit urkundliche Beweisestücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
Es
wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 15.4.1998 nicht
angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.