Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
Verbot des Vereins Nationalistische Front Bek. d. Innenministeriums v. 16.12.1992 - IV A 3 – 2205
Verbot des Vereins Nationalistische Front
Bek. d.
Innenministeriums v. 16.12.1992 - IV A 3 – 2205
Gem.
§ 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
(Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGB1. I S. 593), zuletzt geändert durch
Gesetz vom. 17.. Dezember 1990 (BGB1.1 S. 2809), wird nachstehend der
verfügende Teil des vom Bundesminister des Innern am 26. November 1992
erlassenen Vereinsverbots bekannt gemacht:
Verfügung:
1.
Die „Nationalistische Front" richtet sich gegen die verfassungsmäßige
Ordnung.
2.
Die „Nationalistische Front" ist verboten. Sie wird aufgelöst.
3.
Es ist .verboten, Ersatzorganisationen für die „Nationalistische Front" zu
bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Das Vermögen der „Nationalistischen Front" wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens.
MBl. NRW 1993 S. 51