Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Verbot eines Vereins Deutsch-Kurdischer Freundschaftsverein, Stuttgart Bek. d. Innenministeriums v. 6. 5. 1998 -IVA3-2205
Verbot eines Vereins Deutsch-Kurdischer Freundschaftsverein, Stuttgart Bek. d. Innenministeriums v. 6. 5. 1998 -IVA3-2205
Deutsch-Kurdischer Freundschaftsverein, Stuttgart
Bek. d.
Innenministeriums v. 6. 5. 1998 -IVA3-2205
„Das
Innenministerium Baden-Württemberg erließ am 26. 4. 1996 gem. § 14 Abs. l i. V.
m. § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz)
vom 5. 8. 1964 (BGB1.1 S. 593), in der Fassung vom 28. 10. 1994 (BGB1.1 S.
3186), folgende
Verfügung:
1.
Die Tätigkeit und Zwecke des „Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins",
Innerer Nordbahnhof 10a, 70191 Stuttgart, gefährden die innere Sicherheit, die
öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik
Deutschland, laufen den Strafgesetzen zuwider und richten sich gegen den Gedanken
der Völkerverständigung.
2.
Der „Deutsch-Kurdische Freundschaftsverein", Stuttgart, ist verboten. Er
wird aufgelöst.
3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für den „Deutsch-Kurdischen
Freundschaftsverein", Stuttgart, zu bilden oder bestehende Organisationen
als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4.
Das Vermögen des „Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins", Stuttgart,
wird beschlagnahmt und eingezogen.
5.
Forderungen Dritter gegen den „Deutsch-Kurdischen Freundschaftsverein",
Stuttgart, werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit sie aus Beziehungen
entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche
Förderung der verfassungswidrigen Bestrebungen des „Deutsch-Kurdischen
Freundschaftsvereins", Stuttgart, darstellen, oder sie begründet wurden,
um Vermögenswerte des „Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins",
Stuttgart, dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des
Vereinsvermögens des „Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins", Stuttgart,
zu mindern. Hat der Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben,
wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als
Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs
kannte.
6.
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und eingezogen, soweit der Berechtigte
durch die Überlassung der Sachen an den „Deutsch-Kurdischen
Freundschaftsverein", Stuttgart, dessen verfassungswidrige Bestrebungen
vorsätzlich gefördert hat oder die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen
bestimmt sind.
7.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet; dies gilt nicht für
die Einziehung des Vermögens, der Forderungen und Sachen Dritter.
Die
Klage gegen das Verbot hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 24.
6. 1997, Az.: I S 1377/96, abgewiesen. Mit unanfechtbarem Beschluss vom 5. 3.
1998 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision zurückgewiesen. Der verfügende Teil wird dementsprechend gemäß § 7
Abs. l des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gegeben.
Die
Gläubiger des verbotenen Vereins werden gemäß § 15 Abs. l der Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes, zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts
aufgefordert,
-
ihre Forderungen bis zum 15. 7. 1998 schriftlich unter
Angabe
des Betrages und des Grundes beim Innenministerium Baden-Württemberg, Postfach
102443, 70020 Stuttgart, anzumelden,
-
ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses
Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Abs. l der Verordnung
zur Durchführung des. Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,
-
nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
Es
wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 15.7.1998 nicht
angemeldet werden, nach § 13 Abs. l Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen."
MBl. NRW. 1998 S. 641