Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
Errichtung der Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LAfA) Bek. d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 18.3.1994, 211 - 1030/1032.7 (am 1.1.2003 Ministerium für Wirtschaft und Arbeit)
Errichtung
der Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
(LAfA)
Bek.
d. Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit v. 18.3.1994, 211 - 1030/1032.7
(am 1.1.2003 Ministerium für
Wirtschaft und Arbeit)
1.
Mit Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom
18.03.1994 ist in meinem Geschäftsbereich die
Landesanstalt
für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LAfA)
errichtet worden.
Sitz der Landesanstalt für
Arbeitsschutz ist Düsseldorf. Die LAfA untersteht der Dienst- und Fachaufsicht
des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit, die unmittelbare Dienstaufsicht
obliegt der Bezirksregierung Düsseldorf.
Sie hat die Postanschrift:
Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, Ulenbergstraße
127-131, 40225 Düsseldorf.
2.
Die LAfA unterstützt die Dienststellen der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung
durch die Erarbeitung von Konzepten und die Beratung im Bereich
Gesundheitsschutz in der Arbeitswelt. Sie nimmt darüber hinaus
sicherheitstechnische Aufgaben zum Schutz Dritter wahr.
Zu ihren Aufgaben gehört
insbesondere:
2.1
Die Erfassung des Standes des Gesundheitsschutzes in der Arbeitswelt in
Nordrhein-Westfalen,
2.2
das Erkennen von Belastungsschwerpunkten und die konzeptionelle Entwicklung von
Handlungsprogrammen,
2.3
die Beratung der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen in Einzelfällen,
2.4
die Wahrnehmung von Aufgaben, die der LAfA durch Zuständigkeitsverordnung
zugewiesen wurden, insbesondere in den Bereichen Berufskrankheitenverfahren,
Ermächtigungsverfahren und Bauartzulassungen,
2.5
Labor- und Untersuchungstätigkeiten für den Bereich der Staatlichen
Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen sowie
2.6
Dienstleistungen für externe Stellen z. B. in Form von gutachterlicher
Tätigkeit
Einzelheiten über Gliederung und
Aufgaben der LAfA werden in der Dienstanweisung geregelt.
Die LAfA hat bei der
Durchführung ihrer Aufgaben eng mit den Staatlichen Arbeitsschutzämtern sowie
den Bezirksregierungen zusammenzuarbeiten.
MBl. NRW. 1994 S. 430, geändert durch Bek. 8.1.1996 (MBl. NRW. 1996 S. 251), 18.6.2003 (MBl. NRW. S.