Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.9.2024
Einführung eines Schiedsverfahrens zur Schlichtung nicht beizulegender Mietstreitigkeiten zwischen dem BLB NRW und den nutzenden Verwaltungen ( Schiedsverfahrensanweisungen ( SVAnw.)) Gem. RdErl. d. Finanzministeriums, d. Landesrechnungshofs und aller Landesministerien vom 30.10.2003 - VV 4430 – 32 – III B 5 -
Einführung eines Schiedsverfahrens
zur Schlichtung nicht beizulegender Mietstreitigkeiten
zwischen dem BLB NRW und den nutzenden Verwaltungen
( Schiedsverfahrensanweisungen ( SVAnw.))
Gem. RdErl. d. Finanzministeriums, d. Landesrechnungshofs
und aller Landesministerien vom 30.10.2003
- VV 4430 – 32 – III B 5 -
Allgemeines
Eine Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien,
alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein
bestimmtes Rechtsverhältnis entstanden sind oder künftig entstehen, der
Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Der anliegenden
Schiedsvereinbarung unterliegen alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang
mit den Miet- bzw. Nutzungsverträgen zwischen dem Land NRW und dem BLB NRW
ergeben.
Besetzung des Schiedsgerichts
Die Schiedsvereinbarung sieht bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Mietverträgen zwischen dem BLB NRW und den nutzenden Verwaltungen grundsätzlich die Bestellung einer Einzelschiedsrichterin oder eines Einzelschiedsrichters vor. Bei komplexen Sachverhalten kann die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei die Bestellung zweier Beisitzender verlangen ( = Besetzung als Dreier-Schiedsgericht).
Als Einzelschiedsrichter bzw. Vorsitzender des
Dreier-Schiedsgerichts konnten der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
sowie als seine Vertreter die Vizepräsidenten dieser Kammer gewonnen werden. Die
Beisitzenden werden bei Bedarf vom Präsidenten der Rheinischen Notarkammer
benannt.[1].
Schiedsrichterverträge
Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter werden gegen Vergütung auf Grundlage
der Schiedsrichterverträge nach dem Verfahren gemäß der zwischen den Parteien
abgeschlossenen Schiedsvereinbarung tätig. Der Vertrag mit dem Präsidenten der
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wurde bereits unterzeichnet.
Das Benennungsrecht obliegt dem Präsidenten der Rheinischen Notarkammer, soweit
der Einzelschiedsrichter oder die Parteien die Hinzuziehung von zwei weiteren
Beisitzenden wünschen. Darüber hinaus steht es ihm auch im Hinblick auf die
Einzelschiedsrichterin oder den Einzelschiedsrichter zu, wenn sowohl der
Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf als auch seine beiden Vertreter
das Schiedsrichteramt nicht ausüben können. Insoweit besteht für weitere
Vertragsabschlüsse nur im Einzelfall Bedarf.
Zur Verfahrensvereinfachung werden diese
Schiedsrichterverträge von den jeweiligen Schiedsrichterinnen und
Schiedsrichtern und von dem Präsidenten der Rheinischen Notarkammer als
Bevollmächtigter der Schiedsparteien unterzeichnet Die Bevollmächtigung ist
bereits mit der Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung, vgl. § 3 der
Schiedsvereinbarung, erfolgt.
Verfahrensablauf
Das schiedsrichterliche Verfahren soll erst beginnen, wenn alle Möglichkeiten einer gütlichen Einigung vollständig ausgeschöpft wurden. Vor diesem Hintergrund wird folgendes Vorverfahren installiert:
Die Partei, die die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens begehrt, berichtet an die aufsichtführende oberste Landesbehörde. Eine Abschrift des Berichts leitet sie der gegnerischen Partei zu, welche anschließend die für sie zuständige oberste Landesbehörde informiert und dieser eine entsprechende Stellungnahme übermittelt.
Die beteiligten obersten Landesbehörden bemühen sich, einen gemeinsamen Einigungsvorschlag zu erarbeiten. Kommt ein gemeinsamer Einigungsvorschlag zustande, werden die Parteien über den Abschluss des Verfahrens sowie über das gefundene Ergebnis in Kenntnis gesetzt. Sollten sich die obersten Landesbehörden nicht auf einen Einigungsvorschlag verständigen, steht das Schiedsverfahren der dies begehrenden Partei offen.
Das Schiedsverfahren selbst ist zweistufig ausgestaltet. Es
beginnt mit einer Einigungsphase, welche gegebenenfalls mit einem
Schiedsvergleich endet. Die Einigungsphase geht in das streitige Verfahren
über, wenn das Schiedsgericht das Scheitern der Einigungsphase feststellt. Das
streitige Verfahren endet in der Regel mit einem Schiedsspruch. Es besteht aber
auch im streitigen Verfahren die Möglichkeit, einen Schiedsvergleich zu
schließen. In jeder Stufe des Verfahrens soll das Schiedsgericht auf eine
vergleichsweise Einigung der Parteien hinwirken.
Den Parteien wird so die Möglichkeit eröffnet, an die
Kommunen und deren Bausachverständige heranzutreten und einen Betrag für deren
Inanspruchnahme auszuhandeln.
Vergütung
Der Anspruch der Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter auf Vergütung entsteht aus den zwischen ihnen und den Parteien zu schließenden Schiedsrichterverträgen. Für die Vergütung des Schiedsgerichts wurde auf die Vergütungsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) zurückgegriffen.
Die Vergütung wird nach dem Verfahrensstand gestaffelt. So fallen 40 % der Vergütung an, wenn die Parteien einen Vergleich in der Einigungsphase schließen. Schließen die Parteien einen Vergleich erst im streitigen Verfahren, fallen 80 % der Vergütung an. Erst bei Erlass eines Schiedsspruches im streitigen Verfahren steht dem Schiedsgericht 100 % der Vergütung zu. Es besteht für die Parteien insoweit die Möglichkeit, die Höhe der Kosten zu beeinflussen. Gleichzeitig wird der Mehrarbeit des Schiedsgerichts ausreichend Rechnung getragen.
Die Kosten des Verfahrens ( ausgenommen Rechtsanwaltskosten
der gegnerischen Partei ) und damit auch die Kosten für die Vergütung des
Schiedsgerichts trägt die unterliegende Partei. Sie sind auf Seiten der Nutzer
aus dem jeweiligen Titel für „Gerichts- und ähnliche Kosten“ (Titel 526) zu
zahlen.
Rechtsanwaltskosten
Die in einem Schiedsgerichtsverfahren auftretenden Kosten
erhöhen sich durch die Beauftragung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten
erheblich. Anwaltszwang besteht im schiedsrichterlichen Verfahren jedoch nicht.
Über die Beauftragung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ist im Rahmen
bereiter Haushaltsmittel in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Die Kosten
für die Beauftragung trägt jede Partei unabhängig vom Ausgang des Verfahrens
selbst.
Räumlichkeiten
Um zusätzliche Kosten durch die Anmietung von Räumen für die
mündliche Verhandlung zu vermeiden, stellt das Finanzministerium eigene
Räumlichkeiten zu diesem Zweck zur Verfügung.
[1] Soweit im Folgenden der Einzelschiedsrichter/Vorsitzende oder der Präsident der Rheinischen Notarkammer Erwähnung finden, wird von den amtierenden Personen ausgegangen und auf die Verwendung der weiblichen Sprachform verzichtet.
Anlagen: