Vereinsverbot
Wählergemeinschaft „Bündnis nationaler Sozialisten für Lübeck
(www.fuer-luebeck.com)“
Bek. d. Innenministeriums v. 6.10.2004
- 44.3 - 2205 -
Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom
28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457) gebe ich die nachstehende Veröffentlichung des
Innenministeriums Schleswig-Holstein bekannt:
Die Wählergemeinschaft „Bündnis nationaler Sozialisten
für Lübeck (www.fuer-luebeck.com)“ wurde vom
Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein mit Verfügung vom 7. März 2003
verboten (s. Bekanntmachung Bundesanzeiger vom 25.3.2003, Seite 5297). Diese
Verbotsverfügung, die auch die Einziehung des Vermögens beinhaltet, ist mit
Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. September
2004 unanfechtbar geworden.
Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden
gem. § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des
öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,
- ihre Forderungen bis zum 20. Dezember
2004 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim
Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein, Düsternbrooker Weg 92, 24105
Kiel, anzumelden,
- ein im Falle des Konkurses beanspruchtes Vorrecht
anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach §
16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des
öffentlichen Vereinsrechts ist,
- nach
Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen,
die innerhalb der genannten Ausschlussfrist nicht angemeldet werden, nach § 13
Abs. 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.
MBl. NRW. 2004 S. 950.