Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 11.7.2024
Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des „Hamburger Sturm“ und Gläubigeraufruf Bek. d. Innenministeriums v. 2.12.2004 – 44.3 – 2205 -
Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Verbots des
„Hamburger Sturm“
und Gläubigeraufruf
Bek. d.
Innenministeriums v. 2.12.2004
– 44.3 – 2205 -
Verfügung
2. Der
„Hamburger Sturm“ ist verboten. Er wird aufgelöst.
3. Es ist
verboten, Ersatzorganisationen für den „Hamburger Sturm“ zu bilden oder
bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4. Das Vermögen
des „Hamburger Sturm“ wird beschlagnahmt und eingezogen.
5. Die sofortige
Vollziehung dieser Maßnahme wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung
des Vermögens.
- ihre Forderungen bis zum 1. März 2005
schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes bei der Behörde für
Inneres, A 410, Johanniswall 4, 20095 Hamburg anzumelden,
- ein im Falle des Konkurses
beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine
vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des
Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,
- nach Möglichkeit urkundliche
Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
MBl. NRW. 2005 S. 25