Unanfechtbarkeit
des Verbots der Vereinigung
„Hauptvolk“ einschließlich ihrer Untergliederung „Sturm 27“
und Gläubigeraufruf
Bek. des Innenministeriums vom 1.7.2005
– 44-57.07.12-3
Gemäß § 15 Abs. 3
Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des
öffentlichen Vereinswesens vom 28.7.1966 (BGBl. I S. 457) gebe ich die
nachstehende Veröffentlichung des Ministeriums des Innern des Landes
Brandenburg vom 26.5.2005 bekannt:
Das Verbot der Vereinigung „Hauptvolk“ einschließlich ihrer
Untergliederung „Sturm 27“ durch das Ministerium des Innern des Landes
Brandenburg vom 6. April 2005 wurde am 13. April 2005 im Bundesanzeiger (S.
5945) bekannt gemacht.
Gegen das Verbot wurde keine Klage erhoben. Das Verbot ist
damit unanfechtbar geworden. Der verfügende Teil des Verbots wird gemäß § 7
Abs. 1 des Vereinsgesetzes nochmals bekannt gegeben:
Gemäß § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen
Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 22. August 2002 (BGBL. I S. 3390), erlasse ich folgende
Verfügung
1. Die Vereinigung „Hauptvolk“ einschließlich
ihrer Untergliederung „Sturm 27“ richtet sich gegen die verfassungsmäßige
Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Tätigkeit und Zweck der
Gruppierung laufen außerdem Strafgesetzen zuwider.
2. Die Vereinigung „Hauptvolk“ einschließlich
ihrer Untergliederung „Sturm 27“ ist verboten. Sie wird aufgelöst.
3. Es ist verboten, Ersatzorganisationen für
die Vereinigung „Hauptvolk“ einschließlich ihrer Untergliederung „Sturm 27“ zu
bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
4. Das Vermögen der Vereinigung „Hauptvolk“
einschließlich ihrer Untergliederung „Sturm 27“ wird beschlagnahmt und eingezogen.
5. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung
wird angeordnet; dies gilt nicht für die Einziehung des Vermögens.
Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden
gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des
öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,
- ihre Forderungen bis zum 8. Juli 2005
schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Ministerium des
Innern des Landes Brandenburg anzumelden,
- ein im Falle des Konkurses beanspruchtes
Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige
Befriedigung nach § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,
- nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke
oder Abschriften hiervon beizufügen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen,
die bis zum 8. Juli 2005 nicht angemeldet werden, nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des
Vereinsgesetzes erlöschen.
MBl. NRW. 2005 S. 784.