Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Rderl. v. 5.3.2004 - MBl.NRW. 2004 S. 383.

 


Historisch: Ausrüstung und Verwendung von Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und von Warnvorrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) an Einsatz - und Kommando-Kraftfahrzeugen der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes, des Rettungsdienstes und des Blutspendedienstes Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - IV/A 2 - 21-31/20-22-38-28/84 - d. Innenministers - V/B 4 - 4.422 - 01 -u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales -VC l-0713.39-v. 9.7.1984 ¹)

 

Historisch:

Ausrüstung und Verwendung von Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und von Warnvorrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) an Einsatz - und Kommando-Kraftfahrzeugen der Feuerwehren, des Katastrophenschutzes, des Rettungsdienstes und des Blutspendedienstes Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - IV/A 2 - 21-31/20-22-38-28/84 - d. Innenministers - V/B 4 - 4.422 - 01 -u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales -VC l-0713.39-v. 9.7.1984 ¹)

179.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.5.1987 = MB1. NW. Nr. 28 einschl.)

9.7.84(1)


Ausrüstung und Verwendung

von Kennleuchten für blaues Blinklicht

(Rundumlicht) und von Warnvorrichtungen

mit einer Folge von Klängen verschiedener

Grundfrequenz (Einsatzhorn) an Einsatz -

und Kommando-Kraftfahrzeugen

der Feuerwehren,

des Katastrophenschutzes,

des Rettungsdienstes und

des Blutspendedienstes

Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - IV/A 2 - 21-31/20-22-38-28/84 -

d. Innenministers - V/B 4 - 4.422 - 01 -u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales -VC l-0713.39-v. 9.7.1984 ¹)

l Ausrüstungsvorschriften

- Nach § 52 Abs. 3 Nrn. 2, 4 und 5 StVZO i.V.m. § 55 Abs. 3 StVZO dürfen folgende Kraftfahrzeuge mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) und mit einer Warnvorrichtung

• mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein:

1.1 Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes

Kraftfahrzeuge der Feuerwehren sind solche, die für den Einsatz der Feuerwehr besonders gestaltet und die dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechend zur Aufnahme der Besatzung, der feuerwehrtechnischen Beladung sowie der Lösch- und sonstigen Einsatzmittel eingerichtet sind. Für die Zugehörigkeit eines Kraftfahrzeuges zum 'Katastrophenschutz sind bestimmte bauliche Merkmale oder Ausrüstungsteile nicht Voraussetzung. Entscheidend ist, daß das Kraftfahrzeug einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes angehört Hierzu zählen:

1.1.1 alle bundes- und landeseigenen sowie durch die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden beschafften Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes;

1.1.2 Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der im Katastrophenschutz aufgrund festgestellter allgemeiner und besonderer Eignung mitwirkenden privaten Organisationen, soweit diese organisationseigenen Kraftfahrzeuge dem Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Stadt bzw. des Kreises für den Katastrophenschutz zur Verfügung stehen und in eine Einheit des Katastrophenschutzes eingegliedert sind;

1.1.3 Kraftfahrzeuge privater Halter, die als Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge in den Fahrzeugpark einer Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes eingegliedert sind und ihr ständig und ausschließlich zur Verfügung stehen.

1.2 Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes

Für die Zugehörigkeit eines Kraftfahrzeuges zum Rettungsdienst nach dem Gesetz über den Rettungsdienst (RettG) vom 26. November 1974 (GV. NW. S. 1481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. November 1982 (GV. NW. S. 699) - SGV. NW. 215 -, ist entscheidend, daß es sich um Kraftfahrzeuge der Träger nach § 2 RettG oder der nach § 9 RettG im Rettungsdienst mitwirkenden freiwilligen Hilfsorganisationen und Dritten handelt.

. Bei Kraftfahrzeugen der freiwilligen Hilfsorganisationen und Dritten ist darauf zu achten, daß eine Vereinbarung nach § 9 Abs. l RettG mit einem öffentlich-rechtlichen Träger nach § 2 RettG abgeschlossen ist

Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes sind Kran- QOO kenkraftwagen nach § 52 Abs. 3 Nr. 4 StVZO (Not- 9«-fc arztwagen, Rettungswagen u. Krankentransportwagen).

1.3 Notarzt-Pkw des Rettungsdienstes

Notarzt-Pkw sind ebenfalls Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes. Sie dienen der Beförderung des Notarztes zum Notfallort beim Betrieb des Notarztwagens im Rendezvous-System.

1.4 Einsatzfahrzeuge des Blutspendedienstes

Für die Zugehörigkeit eines Kraftfahrzeuges zum Blutspendedienst ist entscheidend, daß das Kraftfahrzeug dem Blutspendedienst angehört, ihm ständig und ausschließlich als Einsatzfahrzeug für Notfalleinsätze zur Verfügung steht, nach seiner Einrichtung zur Beförderung von Blutkonserven geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Kraftfahrzeug des Blutspendedienstes anerkannt ist Der Blutspendedienst umfaßt Blutspendezentralen der Hilfsorganisationen sowie Blutspendeeinrichtungen der Krankenhäuser, die in wesentlichem Umfang Blutkonserven und Blutpräparate herstellen und für eine Notfallversorgung bereithalten. Diese Einrichtungen werden im „Versorgungsplan im Blutspendewesen des Landes Nordrhein-Westfalen" erfaßt und bekanntgegeben - RtiErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 16. 4. 1975 (SMB1. NW. 2129) -.

» Kraftfahrzeuge von Hilfsorganisationen, die keine Blutspendezentralen betreiben, gehören ebenfalls zum Blutspendedienst, wenn sie Blutkonserven und Blutpräparate transportieren.

Nicht im Eigentum einer Einrichtung des Blutspendedienstes oder einer Hilfsorganisation stehende Kraftfahrzeuge sind als zum Blutspendedienst gehörend anzusehen, wenn sie aufgrund einer besonderen Vereinbarung der Einrichtung des Blutspendedienstes oder einer Hilfsorganisation wie eigene Fahrzeuge zur Verfügung stehen.

2 Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn

2.1 Nach § 38 Abs. l StVO darf blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Die Verwendung von blauem Blinklicht allein ist in diesen Fällen unzulässig.

2.1.1 Die Führer der Kraftfahrzeuge sind unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. l bzw. § 35 Abs. 5 a StVO von den Vorschriften der StVO befreit (Sonderrechte); sie besitzen anderen Verkehrsteilnehmern gegenüber jedoch keine „Vorrechte". Dies erfordert von den Kraftfahrzeugführern erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgfalt

Die Sonderrechte dürfen gemäß § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgeübt werden.

2.12 Es ist unzulässig, blaues Blinklicht zusammen, mit dem Einsatzhorn bei Ausbildungs- und Werkstattfahrten zu betätigen. Dagegen ist die gemeinsame Verwendung der Warneinrichtungen bei Übungsfahrten unter Einsatzbedingungen zulässig. Den Kraftfahrzeugführern von Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeugen ist deshalb der Fahrtzweck vor Antritt der Fahrt bekanntzugeben. Übungsfahrten unter Einsatzbedingungen bedürfen für Feuerwehrfahrzeuge der Genehmigung der Gemeinde als Träger des Feuerschutzes, für Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes der Genehmigung der Kreise und kreisfreien Städte als Träger des Rettungsdienstes, für die übrigen Kraftfahrzeuge der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

') MBL NW. 1984 S. 936, geändert durch Gem. RdErl. v. 11. 2. 1987 (MB1. NW. 1987 S. 384).

9.7.84 (1) 179.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.5.1987 = MB1. NW.Nr.28einschl.)

QOO 2.2 Blaues Blinklicht allein darf gemäß § 38 Abs. 2 StVO

öAfc nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen • Verbänden (mindestens vier Fahrzeuge) verwendet werden. Die Betätigung des blauen Blinklichts allein löst für die übrigen Verkehrsteilnehmer nicht die Pflicht aus, sofort freie Bahn zu schaffen. Es wird kein „Vorrecht" begründet.

Die Betätigung des,blauen Blinklichts allein ist bei Übungsfahrten unter Einsatzbedingungen zulässig.

2.3 Auf Rückfahrten von Einsätzen dürfen das blaue Blinklicht und das Einsatzhorn nicht verwendet werden. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn durch längere Abwesenheit des Einsatzfahrzeuges die Sicherheit im Einsatzgebiet ernsthaft in Frage gestellt ist. Die Entscheidung hierüber trifft die Leitstelle.

2.4 Die mißbräuchliche Verwendung von blauem Blinklicht mit oder ohne Einsatzhorn ist gem. § 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO ordnungswidrig; führt sie zur Schädigung von Personen oder Sachen, so ist der Führer oder der, der die Anordnung zur Betätigung der Warneinrichtungen gegeben hat, ggf. strafrechtlich verantwortlich und schadenersatzpflichtig.

2.5 Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge dürfen nur durch zuverlässige Kraftfahrzeugführer geführt werden. Die Kraftfahrzeugführer sind jährlich mindestens einmal im Rahmen der Kraftfahrerfortbildung über die Voraussetzungen und das Verhalten beim Fahren von Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeugen unter Verwendung von blauem Blinklicht und Einsatzhorn - insbesondere über die Bedeutung der §§ 35 und 38 StVO - ausreichend zu belehren. Die Kraftfahrzeugführer sollen nach Abschluß des Unterrichts durch Unterschrift.bestätigen, daß sie belehrt wurden.

Die Träger des Feuerschutzes, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes, die freiwilligen Hilfsorganisationen und die Träger von Einrichtungen des Blutspendedienstes führen hierüber einen Nachweis. Die freiwilligen Hilfsorganisationen und die Träger von Einrichtungen des Blutspendedienstes haben jährlich einmal den Nachweis den zuständigen Hauptverwaltungsbeamten vorzulegen. Die Regierungspräsidenten sind zur Überprüfung berechtigt. -

3 Sonderbestimmungen für Kreis- und Bezirksbrandmeister

Soweit die Kreis- und Bezirksbrandmeister Einsatzaufgaben der Feuerwehren wahrnehmen, sind sie berechtigt, die Sonderrechte des § 35 Abs. l StVO in Anspruch zu nehmen.

Die Kommando-Kraftfahrzeuge der Kreis- und Be- . . ' zirksbrandmeister können daher mit Kennleuchten für blaues Blinklicht und Einsatzhorn ausgerüstet werden. Sofern diese Fahrzeuge nicht nur für die Fahrten im Feuerwehreinsatz verwendet werden, sind die Kennleuchten für blaues Blinklicht durch geeignete Vorrichtungen so an den Fahrzeugen anzubringen, daß sie jederzeit abgedeckt oder abgenommen werden können; sie dürfen nur bei Einsatzfahrten zur Brand- oder Unfallstelle benutzt werden.