Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v.29.8.61).

 


Historisch: Einstellung, Erprobung, Beförderung und dienstliche Beurteilung im richterlichen Dienst der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 19.12. 1994 - I B.2.- 2003.S¹)

 

Historisch:

Einstellung, Erprobung, Beförderung und dienstliche Beurteilung im richterlichen Dienst der Sozialgerichtsbarkeit RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 19.12. 1994 - I B.2.- 2003.S¹)

254. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 30. 9. 2001 = MBl. NRW. Nr. 51/01 einschl.)

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Einstellung, Erprobung, Beförderung

und dienstliche Beurteilung im richterlichen Dienst

der Sozialgerichtsbarkeit

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 19.12. 1994 - I B.2.- 2003.S¹)

Verfahren zur Einstellung und Beförderung der Richterinnen und Richter

1. Freie Stellen für Richterinnen und Richter auf Probe werden, soweit die Zahl der. Stellen es rechtfertigt, öffentlich ausgeschrieben.

Freie Planstellen (BesGr. R 1) eines Gerichts und Stellen für Richterämter mit höherem Endgrundgehalt werden im Bezirk des Landessozialgerichts ausgeschrieben.

Die Bewerbungen sind auf dem Dienstweg an das Ministerium zu richten. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens'vier Wochen.

2. Die Bewerbungen werden dem Ministerium durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts mit einem wertenden Bericht vorgelegt

3. aufgehoben.

4. Die Bewerbungen auf Übertragung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt sind nach Abschluß des Besetzungsverfahrens verbraucht

II.

Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter

Aufgrund von § 4 Abs. l LRiG, § 104 Abs. l LBG wird bestimmt:

A.

1. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richterinnen und Richter sind dienstlich zu beurteilen

a) vor Ablauf der Probezeit;

b) aus Anlaß einer Bewerbung um ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt; dies gilt nicht, wenn die letzte Beurteilung nicht älter als zwei Jahre ist und Anlaß zu einer anderen Wertung nicht besteht, es sei dehn, eine Beurteilung wird von der Bewerberin oder . dem Bewerber ausdrücklich gewünscht;

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c) aus Anlaß einer Bewerbung um ein anderes Richteramt mit demselben Endgrundgehalt der Besoldungsgruppen R2 und höher; im übrigen gilt Buchstabe b);

d) nach einer länger als drei Monate dauernden Abordnung, bei Versetzungen, aus Anlaß einer Bewerbung außerhalb der Gerichtsbarkeit und nach Beendigung einer Erprobung;

e) in regelmäßigen Abständen.

2. Nach Nummer l e) werden Richterinnen oder Richter, die auf Lebenszeit angestellt sind, alle 4 Jahre und Richterinnen oder Richter, die im Probeverhältnis stehen, nach dem ersten und zweiten Jahr seit Einstellung in den richterlichen Dienst beurteilt Die Frist für die 4jährige Regelbeurteilung beginnt bei beurteilungs-pflichtigen Abordnungen (Nr. Id) nach deren Ablauf und bei Anlaßbeurteilungen (Nr. l b, l c) neu.

3. Nummer Id) gilt nicht für Richterinnen und Richter, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder denen ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 und höher übertragen worden ist Aus begründetem Anlaß ist ihnen jedoch auf ihren Antrag eine Beurteilung zu erteilen.

4. Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags sind, soweit erforderlich, ferner rechtzeitig vor Ablauf der in § 22 Abs. l, 2 und 4, § 23 DRiG bestimmten Fristen zu beurteilen.

B.

1. Die dienstliche Beurteilung gibt die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte ab. Die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts fügt, sofern sie oder er nicht unmittelbare(r) Dienstvorgesetzte(r) ist, eine ergänzende Stellungnahme bei.

2. Für die Beurteilung ist der in der Justizverwaltung eingeführte Vordruck (Personal- und Befähigungsnachweisung) zu verwenden.

1. Die Äußerung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richterin oder des Richters bildet die Grundlage für Personalentscheidungen; ihr ist deshalb besondere Sorgfalt zu widmen. Es kommt darauf an, ein vollständiges und zutreffendes Gesamtbild von der Persönlichkeit der oder des Beurteilten zu erhalten.

2. Die Beurteilung muß entscheidend auf dem eigenen Eindruck der oder des zur Beurteilung zuständigen Dienstvorgesetzten beruhen.

3. Bei der Beurteilung sind die sich aus den §§ 25, 26 des ' Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten.

4. Die Beurteilung muß eine Äußerung zur Persönlichkeit, Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Richterin oder des Richters enthalten. Dies bedingt eine Stellungnahme zu folgenden Merkmalen:

a) Charakterliche Veranlagung (insbesondere Pflichtbewußtsein, Bereitschaft zur Arbeit, Gründlichkeit), körperliches Leistungsvermögen (insbesondere allgemeiner Gesundheitszustand, Belastungsfähigkeit), soziales Verhalten (insbesondere gegenüber Kolleginnen und Kollegen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Verfahrensbeteiligten).

b) Allgemeine Fähigkeiten (insbesondere Auffassungsgabe und geistige Regsamkeit Denk- und Urteilsvermögen, Ausdrucksvermögen, soziales.Verständnis), fachliche Fähigkeiten (insbesondere allgemeine und besondere Rechtskenntnisse sowie die Fähigkeit zu ihrer Anwendung, Judiz, ordnen eines Sachverhalts, Entscheidungsbereitschaft, Verhandlungsführung, Vortrag im1 Kollegialgericht).

c) Leistung (insbesondere ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte, Bestreben um Fortbildung, Leistungshöhe).

5. Die Beurteilung ist mit einer zusammenfassenden Würdigung der Fähigkeiten und Leistungen (hervorragend, erheblich über dem Durchschnitt, überdurchschnittlich, durchschnittlich, unterdurchschnittlich) abzuschließen; die ergänzenden Wertungen „oberer Bereich" bzw. „unterer Bereich" sind zulässig; hiervon abweichende Gesamtbewertungen sind nicht zulässig.

Eine gerechte Beurteilung setzt voraus, daß nicht vom Leistungsstand im jeweiligen Gericht, sondern vom durchschnittlichen Leistungsstand ausgegangen wird, der von Richterinnen und Richtern des betreffenden Amtes zu verlangen ist Deswegen ist z.B. die Note „durchschnittlich" nur dann gerechtfertigt, wenn die richterlichen Leistungen, Fähigkeiten und Kenntnisse dem entsprechen, was von einer Richterin bzw. einem Richter der jeweiligen Instanz der Sozialgerichtsbarkeit erwartet werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob der Durchschnittswert der Beurteilung aller Richterinnen bzw. Richter der jeweiligen Instanz im Zeitpunkt der Beurteilung höher oder niedriger liegt

6. Bei der Beurteilung vor der Verleihung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt ist ferner die Eignung für das angestrebte Amt (hervorragend geeignet, besonders geeignet, gut geeignet, geeignet, nicht geeignet) zu bewerten und zu begründen.

7. Nummer 6 gilt im Fall von Nummer II A Ic entsprechend.

8. Die erste dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter auf Probe oder kraft Auftrags schließt ohne Gesamtbewertung im Sinne von Nummer 5 ab, es sei denn, daß'die erste dienstliche Beurteilung die Grundlage für die Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit ist

D.

1.Vor der Aufnahme der dienstlichen Beurteilung in die Personalakten ist der Richterin oder dem Richter Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben. Zu diesem Zweck ist ihr oder ihm eine Abschrift mit dem Hinweis zuzuleiten, daß beabsichtigt ist, die Beurteilung nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Tage des Zugangs zu den Personalakten zu nehmen. Die gilt auch für die ergänzende Stellungnahme der oder des höheren Dienstvorgesetzten.

2. Soweit zur Vorbereitung der Beurteilungen schriftliche Stellungnahmen anderer Richterinnen oder Richter eingeholt worden sind, dürfen sie von den Dienstvorgesetzten nur bis zur Aufnahme der Beurteilung sowie einer etwaigen Gegenäußerung in die Personalakten bzw. bis zum Abschluß eines Rechtsmittelverfahrens aufbewahrt werden. Wird die Beurteilung aus Anlaß einer Bewerbung erteilt, so werden die schriftlichen Stellungnahmen bis zum Ende des Bewerbungsverfahrens aufbewahrt

3. Die Urschrift der dienstlichen Beurteilung und eine etwaige Gegenäußerung sind zu den bei dem Landes-sozialgericht geführten Personalakten zu nehmen.

4. Von allen Beurteilungen und Gegenäußerungen ist dem Ministerium eine beglaubigte Abschrift vorzulegen.

III.

Erprobung von Richterinnen und Richtern der Sozialgerichtsbarkeit

Bei der Übertragung von Richterämtern bei dem Lan-dessozialgericht mit ausschließlich richterlicher Tätigkeit werden nur Bewerberinnen oder Bewerber berücksichtigt, die bei diesem Gericht erfolgreich erprobt worden sind.

Vor der Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt in der -1. Instanz ist - vorbehaltlich Nummer 5 - eine Erprobung beim Landessozialgericht erforderlich, die auch im Bereich der Verwaltung der Gerichtsbarkeit erfolgen soll.

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2. Die Erprobung soll in der Regel zwischen dem 35. und 45. Lebensjahr erfolgen. Sie soll 9 Monate dauern.

3. Die Erprobung kann verkürzt werden, wenn eine Tätigkeit als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter beim Bundesverfassungsgericht, bei einem obersten Bundesgericht, bei einem oberen Landesgericht oder bei einem Bundes- oder -Landesministerium mit Erfolg absolviert worden ist.

4. Die Erprobung kann nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit ersetzt werden durch Bewährung als Leiterin oder Leiter des Referats „Dienst- und Fachäufsicht über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit", wenn die Dauer dieser Tätigkeit mindestens zwei Jahre beträgt und die Richterin oder der Richter mit den Spitzennoten des Ministeriums („über dem Durchschnitt - oberer Bereich" bzw. „erheblich über dem Durchschnitt") beurteilt wird.

5. Die Erprobung für das Amt als weiterer aufsichtführen-der Richter oder weitere aufsichtführende Richterin kann nach der Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Lebenszeit ersetzt werden durch eine Tätigkeit in der Verwaltung eines Sozialgerichts. Die Dauer dieser Tätigkeit muß mindestens 15 Monate betragen. Diese Erprobung ist grundsätzlich nicht möglich bei dem Gericht, an dem der zu erprobende Richter oder die zu erprobende Richterin bislang tätig war.

6. Die Erprobung entfällt bei der Berufung einer habilitier-I ten Hochschullehrerin oder eines habilitierten Hochschullehrers als Richterin oder Richter am Landessozialgericht

1 B,

Im Hinblick auf die Bedeutung der erfolgreichen Erprobung für die Übertragung von Richterämtern bei dem Landessozialgericht mit ausschließlich richterlicher Tätigkeit und von Richterämtern mit höherem Endgrundgehalt in der 1. Instanz soll im Rahmen der stellenplanmäßigen Ge-. gebenheiten möglichst vielen Richterinnen und Richtern Gelegenheit zur Erprobung gegeben werden. Das entspricht dem Ziel, den einzelnen Richterinnen und Richtern neben der im Interesse der Rechtsprechung erforderlichen Bestenauslese die den Leistungen und Befähigungen entsprechenden Chancen zur beruflichen Weiterentwicklung einzuräumen.

1. In regelmäßigen Abständen werden im Bezirk des Landessozialgerichts durch Ausschreibung der Präsidentin1 oder des Präsidenten des Landessozialgerichts die Richterinnen und Richter festgestellt, die an einer Erprobung interessiert sind. Diese sind in einer Liste aufzu-k führen. Die Präsidentin oder, der Präsident des Landes-' Sozialgerichts schlägt dem Ministerium in einem wertenden Bericht die Richterinnen und Richter vor, die aus l dem mittels Ausschreibung festgestellten Personen-f kreis erprobt werden sollen. Dem Bericht ist die jeweils aktuelle Interessentenh'ste beizufügen.

2. Die Entscheidung über die Erprobung richtet sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter angemessener Berücksichtigung von Dienst- und Lebensalter. Die Entscheidung über die Erprobung trifft das Ministerium nach Beratung durch die Personalfin-dungskommission.

3. Mit Beginn einer neuen Ausschreibung im Sinne von Nummer l sind die Bewerbungen verbraucht.

C.

Soll einer Richterin oder einem Richter der Sozialgerichtsbarkeit die Leitung des Referats „Dienst- und Fachaufsicht über die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit" übertragen werden, bedarf es einer Ausschreibung in der Sozialgerichtsbarkeit. Die Ausschreibung erfolgt durch das Ministerium. Die Entscheidung über die Übertragung der Referatsleitung liegt beim Ministerium.

D.

1. Spätestens drei Monate nach Beginn der Erprobung soll die Richterin oder der Richter über den bisherigen Verlauf der Erprobung unterrichtet und auf etwaige Mängel hingewiesen werden.

2. Ist die Erprobung aus anderen als fachlichen Gründen abgebrochen worden, so ist der Richterin oder dem Richter sobald wie möglich Gelegenheit zu einer erneuten Erprobung zu geben. Anlaß und Dauer des Hinderungsgrundes sind aktenkundig zu machen.

3. Eine Erprobung kann ausnahmsweise einmal wieder-Jiolt werden, wenn in einer nachfolgenden Beurteilung eine erhebliche Leistungssteigerung der Richterin oder des Richters festzustellen ist.

Die nach Beendigung der Erprobung abzugebende Beurteilung hat mit der zu begründenden Feststellung abzuschließen, ob und in welchem Grade die Richterin oder der Richter für ein Amt beim Landessozialgericht geeignet ist

IV. Übertragung von Verwaltungstätigkeiten

1. Soll einer Richterin oder einem Richter nicht nur vorübergehend eine Verwaltungstätigkeit beim Landessozialgericht übertragen werden, die die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt, bedarf es zuvor einer Ausschreibung in der Sozialgerichtsbarkeit. Die Ausschreibung erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts. Die Entscheidung über die Übertragung der Verwaltungstätigkeit nach Abschluß des Bewerbungsverfahrens obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts.

2. Soll einer Richterin oder einem Richter nicht nur vef-übergehend eine Verwaltungstätigkeit'bei einem Sozialgericht übertragen werden, ist dies der Richterschaft des betreffenden Gerichts zuvor in geeigneter Form bekanntzugeben.

3. Als nicht nur vorübergehend im Sinne der Nummern l und 2 gilt eine auf gewisse Dauer (mindestens ein Jahr) angelegte Verwaltungstätigkeit. '

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