Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Rechtsprechung des OVG Münster zu § 14 DO NW Bek. d. Vertreters des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen für das Land Nordrhein-Westfalen v. 17.11.1986 -VöIDis. 1.98 - 29/86 ¹)

 

Historisch:

Rechtsprechung des OVG Münster zu § 14 DO NW Bek. d. Vertreters des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen für das Land Nordrhein-Westfalen v. 17.11.1986 -VöIDis. 1.98 - 29/86 ¹)

254. Ergänzung - SMBl. NRW. - (Stand 30. 9. 2001 = MBl. NRW. Nr. 51/01 einschl.)

17. 11. 86 (1)


Rechtsprechung des OVG Münster zu § 14 DO NW

Bek. d. Vertreters des öffentlichen Interesses in Disziplinarsachen für das Land Nordrhein-Westfalen
v. 17.11.1986 -VöIDis. 1.98 - 29/86 ¹)

Der 1. Disziplinarsenat des OVG Münster hat mit Urteil vom 24. 4. 1988 - l V 25/85 - (JMB1. NW. 1986 S. 251) die neuere Rechtsprechung des BVerwG zu § 14 BDO (entspricht § 14 DO NW) übernommen, die durch das Urteil des BVerwG vom 9.12.1982 - 1. D 42.82 - (ZBR 1983 S. 159/ NJW 1983 S. 1440) eingeleitet wurde. Der Disziplinarsenat hebt in seiner inzwischen durch weitere Urteile bestätigten Entscheidung hervor, daß nach Wortlaut und Zielsetzung § 14 DO NW als Schutzvorschrift zugunsten des Beamten gekennzeichnet sei, die zusätzliche Disziplinierung daher engumgrenzten Ausnahmecharakter habe und ausschließlich spezialpräventive Ziele verfolge. Nur wenn konkrete Anzeichen dafür bestünden, daß mit zukünftigem pflichtwidrigen Verhalten des Beamten zu rechnen sei, sei die ungünstige Prognose, die allein die zusätzliche Pflichtenmahnung nach § 14 DO NW zulässig mache, gerechtfertigt Die Zahl der Einstellungen nach § 14 DO NW wird nach dieser grundsätzlichen Entscheidung des'OVG Münster zunehmen. Dies gibt mir Veranlassung, auf folgendes hinzuweisen:

1. Eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 14 DO NW kommt nicht in Betracht, wenn Art oder Gewicht des Dienstvergehens die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, seine Entfernung aus dem Dienst oder die Aberkennung des Ruhegehaltes erforderlich macht

2. § 14 DO NW findet keine Anwendung auf Beamte auf Probe, die sich eines Dienstvergehens schuldig gemacht haben, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Dis-ziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann (§ 34 LBG).

3. Wird die strafrechtliche Verfolgung durch eine Einstellung gemäß § 153 a StPO nach Zahlung einer auferlegten Geldbuße beendet, so kommt nach § 3 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 1971 (GV. NW. S. 149), geändert durch Verordnung vom 9. 3. 1982 (GV. NW. S. 154), - SGV. NW. 20340 - eine Anwendung des § 14 DO NW nicht in Betracht Dem steht nicht entgegen, daß nach Satz 2 dieser Vorschrift bei der Entscheidung gemäß § 3 DO NW über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme Auflagen oder Weisungen nach § 153 a StPO in gewissem Umfang berücksichtigt werden können. Diese Berücksichtigung kann auch zur

Einstellung des Disziplinarverfahrens führen. Gegen die Einstellung des Disziplinarverfahrens in solchen Fällen unter Ausschöpfung des in § 3 DO NW vorgesehenen Ermessensspielraumes habe ich keine Bedenken, wenn eine schwerere Disziplinarmaßnahme als eine Gehaltskürzung ausscheidet, es sich um eine Ersttat handelt und nach den Tatumständen und dem Persönlichkeitsbild des Beamten weitere Dienstverfehlungen nicht zu besorgen sind.

4. Aus Gründen der Fürsorgepflicht dürfte es mitunter geboten sein, dem Beamten in einer Zurechtweisung oder Ermahnung das Risiko eines erneuten Fehlverhaltens vor Augen zu führen. Eine solche mißbilligende Äußerung, die keine Disziplinarmaßnahme ist, halte ich für zulässig, wenn das Disziplinarverfahren nach § 14 DO NW einzustellen ist

5. Auch wenn die Voraussetzungen des § 14 DO NW vorliegen, sind die zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Ermittlungen (Vorermittlungen) durchzuführen (§28 DO NW). Wird das Disziplinarverfahren nach Abschluß der Vorermittlungen eingestellt, so ist es ausreichend, wenn ich über den Disziplinarfall durch Übersendung der Einstellungsverfügung unterrichtet werde. Auf § 3 Abs. l der Verordnung zur Durchführung der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen weise ich hin.

20340

') MBl. NW. 1986 S. 1810. ') MBl. NRW. 2001 S. 902.