Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch § 19 der Neufassung der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 26. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 624), in Kraft getrten am 1. Januar 2018.

 


Historisch: Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 16. Mai 1998

 

Historisch:

Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 16. Mai 1998

Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 16. Mai 1998

Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung vom 16. Mai 1998 gemäß § 42 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1994 (GV. NRW. S. 204) - SGV. NRW. 2122 - die folgende Weiterbildungsordnung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1       Ziel der Weiterbildung

§ 2       Art, Inhalt und Dauer der Weiterbildung

§ 3       Zeitlicher Ablauf der Weiterbildung

§ 4       Ermächtigung zur Weiterbildung

§ 5       Widerruf der Ermächtigung zur Weiterbildung

§ 6       Anerkennung

§ 7       Anerkennung bei abweichendem Weiterbildungsgang

§ 8       Weiterbildung außerhalb des Bundesgebietes (gestrichen)

2. Abschnitt
Kieferorthopädie

§ 9       Gebietsbezeichnung, Inhalt und Dauer der Weiterbildung

§ 10     Besonderheiten der Ermächtigung für Kieferorthopädie

3. Abschnitt
Zahnärztliche Chirurgie

§ 11     Gebietsbezeichnung, Inhalt und Dauer der Weiterbildung

§ 12     Besonderheiten der Ermächtigung für Oralchirurgie

4. Abschnitt
Parodontologie

§ 12 a  Gebietsbezeichnung, Inhalt und Dauer der Weiterbildung

§ 12 b  Ermächtigung zur Weiterbildung

5. Abschnitt
Prüfungsordnung

§ 13     Prüfungsausschuss

§ 14     Zulassung zur Prüfung

§ 15     Prüfung

§ 16     Prüfungsentscheidung

6. Abschnitt
Öffentliches Gesundheitswesen

§ 17     Gebietsbezeichnung und Anerkennung

7. Abschnitt
Schlussvorschriften, Inkrafttreten

§ 18     Anerkennungen und Ermächtigungen von Kammern

§ 19     Übergangsbestimmungen

§ 20     Inkrafttreten

1. Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Ziel der Weiterbildung

(1) Ziel der Weiterbildung ist es, Zahnärztinnen oder Zahnärzten für die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezifischer Unterschiede sowie die in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation nach Abschluss ihrer oder seiner Berufsausbildung im Rahmen einer Berufstätigkeit besondere Kenntnisse in bestimmten Gebieten der Zahnheilkunde zu vermitteln. Sie oder er kann nach Maßgabe dieser Weiterbildungsordnung Gebietsbezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in den in den Abschnitten 2, 3 und 4 bestimmten Gebieten der Zahnheilkunde hinweisen. Es dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden.

(2) Eine Gebietsbezeichnung darf führen, wer hierfür eine Anerkennung der Zahnärztekammer erhalten hat.

§ 2
Art, Inhalt und Dauer der Weiterbildung

(1) Eine Anerkennung erhält, wer nach der zahnärztlichen Approbation die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Die Weiterbildung darf drei Jahre nicht unterschreiten und soll grundsätzlich kontinuierlich erfolgen. Vor oder nach der Weiterbildungszeit ist ein allgemein-zahnärztliches Jahr an einer Stelle abzuleisten.

(3) Die Weiterbildung erfolgt in praktischer und theoretischer Unterweisung. Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Gebietsbezeichnung erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Das Nähere, insbesondere der weitere Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, wird in den Abschnitten 2, 3 und 4 dieser Weiterbildungsordnung geregelt.

§ 3
Zeitlicher Ablauf der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung muss in der Regel ganztägig und in hauptberuflicher Stellung erfolgen.

(2) Eine Weiterbildung kann in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit abgeleistet werden. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Eine Teilzeitweiterbildung kann nur dann angerechnet werden, wenn sie vorher der zuständigen Kammer angezeigt und von dieser - unter besonderer Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf - als anrechnungsfähig bestätigt worden ist.

(3) Unterbrechungszeiten von mehr als sechs Wochen im Weiterbildungsjahr infolge von Wehrdienst, Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung usw. sind grundsätzlich nachzuholen.

(4) Tätigkeiten in eigener Praxis sind auf die Weiterbildungszeiten nicht anrechnungsfähig.

§ 4
Ermächtigung zur Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung wird unter verantwortlicher Leitung hierzu von der Zahnärztekammer ermächtigter Zahnärztinnen oder Zahnärzte in Einrichtungen der Hochschulen, in zugelassenen Krankenhausabteilungen, in zugelassenen Instituten oder in anderen zugelassenen Einrichtungen sowie bei einer oder einem ermächtigten Zahnärztin oder Zahnarzt durchgeführt.

(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt fachlich und persönlich geeignet ist. Sie oder er muss auf dem Gebiet umfassende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die sie oder ihn befähigen, eine gründliche Weiterbildung zu vermitteln. Sie kann der Zahnärztin oder dem Zahnarzt grundsätzlich nur für das Gebiet erteilt werden, dessen Bezeichnung sie oder er führt. Sie kann nur für ein Gebiet erteilt werden.

(3) Die oder der ermächtigte Zahnärztin oder Zahnarzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und entsprechend der Weiterbildungsordnung zu gestalten. Sie oder er hat in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen, das über Zeitdauer, Weiterbildungsmodus (ganztägig, halbtägig, Kontinuität), Unterbrechungen im Sinne von § 3 Absatz 2 sowie über Inhalt, Umfang, Ergebnis der Weiterbildung und über die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten Aufschluss gibt. Die Beschäftigung einer Assistentin oder eines Assistenten ist der Zahnärztekammer unverzüglich mitzuteilen. Die Beschäftigung von mehr als einer Assistentin oder einem Assistenten bedarf der vorherigen Genehmigung der Zahnärztekammer.

(4) Mit der Beendigung der Tätigkeit der Zahnärztin oder des Zahnarztes an der Weiterbildungsstätte erlischt ihre oder seine Ermächtigung zur Weiterbildung.

(5) Über die Ermächtigung und über die Zulassung als Weiterbildungsstätte entscheidet auf Antrag die Zahnärztekammer.

(6) Die Zahnärztekammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Zahnärztinnen und Zahnärzte, aus dem hervorgeht, auf welchem Gebiet sie zur Weiterbildung ermächtigt sind. Das Verzeichnis ist bekannt zu machen. Ebenso sind die zugelassenen Weiterbildungsstätten in geeigneter Form bekannt zu geben. Bei Zulassung durch die Bezirksregierung erfolgt die Bekanntgabe durch das Fachministerium.

(7) Die Ermächtigung zur Weiterbildung und die Zulassung als Weiterbildungsstätte können befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden.

§ 5
Widerruf der Ermächtigung zur Weiterbildung

Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Über den Widerruf entscheidet die Zahnärztekammer.

§ 6
Anerkennung

(1) Die Zahnärztin oder der Zahnarzt beantragt bei der Zahnärztekammer die Anerkennung zur Führung der Gebietsbezeichnung. Dem Antrag auf Anerkennung sind beizufügen:

1. Die Approbationsurkunde oder die Erlaubnis gemäß § 13 ZHG,

2. die Zeugnisse über die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit sowie das Zeugnis über die Ableistung des allgemein-zahnärztlichen Jahres,

3. eine Auflistung über die für das jeweilige Weiterbildungsgebiet geforderten selbständig durchgeführten Tätigkeiten sowie Dokumentationen von Behandlungsfällen.

Im Falle von § 8 Abs. 1 genügt die Beifügung eines entsprechenden Befähigungsnachweises oder einer entsprechenden Bescheinigung. Absatz 2 gilt im Falle von § 8 Abs. 1 nicht.

(2) Die Zahnärztekammer entscheidet über den Antrag aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildung nachzuweisen und die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen Kenntnisse mündlich darzulegen sind.

§ 7
Anerkennung bei abweichendem Weiterbildungsgang

(1) Wer in einem von den §§ 2 und 3 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Anerkennung durch die Zahnärztekammer, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Auf das Verfahren der Anerkennung findet § 6 entsprechende Anwendung.

(2) Eine nicht gleichwertige oder nicht abgeschlossene von den §§ 2 und 3 abweichende oder eine abgeleistete, aber nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten entscheidet die Zahnärztekammer.

§ 8
Weiterbildung von Staatsangehörigen eines europäischen Staates

(1) Staatsangehörige eines europäischen Staates im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Heilberufsgesetzes mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis, die nach dem Recht der Europäischen Union automatisch anerkannt werden oder einer solchen Anerkennung gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung.

(2) Staatsangehörige eines europäischen Staates im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Heilberufsgesetzes, die

a) eine Weiterbildung in einem europäischen Staat abgeschlossen haben, die nach dem Recht der Europäischen Union nicht automatisch anerkannt ist oder einer solchen Anerkennung nicht gleichsteht,

b) in einem Drittland eine Weiterbildung, die durch einen anderen europäischen Staat anerkannt worden ist, abgeschlossen haben, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder Bereich im Hoheitsgebiet des Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird, oder

c) die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllen, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird,

haben eine Eignungsprüfung unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG abzulegen, wenn die Dauer ihrer Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der von der Kammer festgesetzten Weiterbildungszeit liegt oder sich die Inhalte der Weiterbildung wesentlich von denen der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden. Bei der Entscheidung über die Anpassungsmaßnahme ist zu prüfen, ob die von der Antrag stellenden Person bei ihrer beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

(3) Erfüllt eine Weiterbildung die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, ist auf Ausgleichsmaßnahmen zu verzichten.

(4) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Entscheidungen nach Absatz 1 sind spätestens innerhalb von drei Monaten und Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb von vier Monaten zu treffen, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind.

(5) Die Kammer teilt der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates auf Ersuchen die Daten mit, die für die Zulassung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt erforderlich sind und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die Kammer darf Auskünfte nach Satz 1 von der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates einholen, wenn sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antrag stellenden Person hat.

2. Abschnitt
Kieferorthopädie

§ 9
Gebietsbezeichnung, Inhalt und Dauer der Weiterbildung

(1) Für das Gebiet der Kieferorthopädie wird als Bezeichnung „Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“ festgelegt.

(2) Die Kieferorthopädie umfasst die Erkennung, Verhütung und Behandlung von Fehlbildungen des Kauorgans, von Zahnstellungs- und Bißanomalien sowie Kieferfehlbildungen, Deformierungen der Kiefer und des Gesichtsschädels.

(3) Inhalt der Weiterbildung ist die Vermittlung und der Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der Ätiologie,in der Genese der Gebißfehlbildung, in der kieferorthopädischen Diagnostik einschließlich kephalometrischer Untersuchungen mittels Fernröntgenaufnahme sowie die Therapie nach anerkannten Behandlungsmethoden.

Im einzelnen sind zu vermitteln: Kieferorthopädische Nomenklatur, Entwicklung des Gesichtsschädels und des Kauorgans, Einfluss von Erbe und Umwelt, Sprache und Sprachstörungen, myofunktionelle Störungen, Erkennung und Behandlung von Kiefergelenkserkrankungen, statisch-funktionelle und dynamisch-funktionelle Zusammenhänge, kieferorthopädische Prophylaxe, Diagnostik einschließlich Auswertung von Röntgenaufnahmen, Fotografien und Modellen, Funktionsdiagnostik, Grundlagen der Therapie, Indikation, Durchführung, prognostische Beurteilung, Anfertigung der Behelfe (Grundlagen funktioneller und orthodontischer Behandlungsmittel), Grenzen kieferorthopädischer Behandlungsmöglichkeiten, epikritische Beurteilung des Behandlungsfalles, Stabilitätskriterien, Nachuntersuchungs- und Langzeitergebnisse (5 Jahre nach Behandlungsabschluss), Grundsätze der fachlichen Zusammenhänge mit anderen Teilgebieten der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (interdisziplinäre Beratung und Therapie) und den Grenzgebieten der Medizin, Erwachsenenbehandlung, ästhetische Behandlung usw. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse müssen jeweils berücksichtigt werden.

Im ersten Weiterbildungsjahr soll eine Einführung, im zweiten Weiterbildungsjahr eine Vertiefung und im dritten Weiterbildungsjahr eine umfassende praktische Anwendung dieser Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgen.

(4) Die Weiterbildungszeit beträgt drei Jahre. Zusätzlich ist ein allgemein-zahnärztliches Jahr abzuleisten.

(5) Eine Weiterbildungszeit an Kieferorthopädischen Abteilungen von Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten kann bis zu drei Jahren angerechnet werden.

(6) Eine Weiterbildungszeit, die in der Praxis einer oder eines nach § 10 Absatz 1 ermächtigten niedergelassenen Zahnärztin oder Zahnarztes abgeleistet wird, kann bis zur Dauer von zwei Jahren angerechnet werden. Ein drittes Weiterbildungsjahr in der Praxis einer oder eines ermächtigten niedergelassenen Zahnärztin oder Zahnarztes kann dann angerechnet werden, wenn dort eine Weiterbildung vermittelt wird, die mit einer Weiterbildung im Klinikjahr gleichwertig ist. Die Zahnärztekammer erstellt hierfür einen Anforderungskatalog und entscheidet in jedem einzelnen Fall neu.

(7) Von der dreijährigen Weiterbildungszeit müssen zwei Jahre ohne Unterbrechung an einer der in den Absätzen 5 und 6 genannten Weiterbildungsstellen abgeleistet werden. Ausnahmen hiervon kann die Zahnärztekammer zulassen, wenn dadurch das Ziel der Weiterbildung nicht beeinträchtigt wird.

(8) Wird die Weiterbildung an mehreren Stellen abgeleistet, dürfen jeweils zwölf Monate nicht unterschritten werden. Ausnahmen hiervon kann die Zahnärztekammer zulassen, wenn dadurch das Ziel der Weiterbildung nicht beeinträchtigt wird. Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.

§ 10
Besonderheiten der Ermächtigung für Kieferorthopädie

(1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann einer Leiterin oder einem Leiter einer Kieferorthopädischen Abteilung von Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten oder einer oder einem niedergelassenen Zahnärztin oder Zahnarzt mit der Bezeichnung nach § 9 Absatz 1 erteilt werden.

(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung setzt eine achtjährige eigenverantwortliche kieferorthopädische Tätigkeit nach Anerkennung gemäß § 9 Absatz 1 voraus. Für Leiterinnen oder Leiter von Kieferorthopädischen Abteilungen von Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten können hiervon Ausnahmen zugelassen werden.

3. Abschnitt
Zahnärztliche Chirurgie

§ 11
Gebietsbezeichnung, Inhalt und Dauer der Weiterbildung

(1) Die Gebietsbezeichnung auf dem Gebiet der Zahnärztlichen Chirurgie lautet „Oralchirurgie“. Als Bezeichnung wird „Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für Oralchirurgie“ festgelegt.

(2) Die Oralchirurgie umfasst die Diagnostik und die zahnärztlich-chirurgische Therapie von Erkrankungen und Verletzungen im Zahn-, Mund- und Kieferbereich einschließlich Luxationen und Frakturen im Bereich des Gesichtsschädels (Kieferbruchbehandlung) und die präprothetische chirurgische Rehabilitation einschließlich Implantologie sowie ihre Nachsorge.

(3) Inhalt der Weiterbildung sind die Vermittlung und der Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in der Ätiologie, Symptomatologie, Diagnostik, Differentialdiagnostik und Therapie der Krankheiten auf dem Gebiet der operativen Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde einschließlich der Traumatologie, der Indikation und praktischen Anwendung chirurgisch-prothetischer, implantologischer und orthopädischer Hilfsmittel, der Röntgentechnik und Röntgendiagnostik, der Anästhesie unter Berücksichtigung der Indikationsstellung zur Allgemeinbetäubung und der selbständigen Durchführung operativer Eingriffe, ferner von Kenntnissen in der Notfallmedizin. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse müssen jeweils berücksichtigt werden.

(4) Die Weiterbildungszeit beträgt drei Jahre. Zusätzlich ist ein allgemein-zahnärztliches Jahr abzuleisten.

(5) Eine Weiterbildungszeit an Chirurgischen Abteilungen von Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten und an zugelassenen Krankenhausabteilungen bzw. zugelassenen Fachabteilungen (Weiterbildungsstätten) für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie bzw. Zahnärztliche Chirurgie kann bis zu drei Jahren angerechnet werden.

(6) Eine Weiterbildungszeit, die in der Praxis einer oder eines nach § 12 Absatz 2 ermächtigtenniedergelassenen Zahnärztin oder Zahnarztes oder in der Praxis einer oder eines nach § 12 Absatz 3 ermächtigten niedergelassenen Ärztin oder Arztes für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie abgeleistet wird, kann bis zur Dauer von zwei Jahren angerechnet werden, vorausgesetzt, der Weiterbildungsleiterin oder dem Weiterbildungsleiter ist für diesen Zeitraum eine entsprechende Ermächtigung erteilt worden.

(7) Wird die Weiterbildungszeit an mehreren Stellen abgeleistet, dürfen jeweils zwölf Monate nicht unterschritten werden. Ausnahmen hiervon kann die Zahnärztekammer zulassen, wenn dadurch das Ziel der Weiterbildung nicht beeinträchtigt wird. Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.

(8) Als Reihenfolge der Weiterbildungsabschnitte wird festgelegt:
Erstes Jahr:
Pathologisch-anatomische Grundlagen, klinische Röntgendiagnostik, einfache operative Eingriffe, Grundlagen der Kieferbruchschienung, Grundlagen der Implantologie, Assistenz bei schwierigen operativen Eingriffen.
Zweites und drittes Jahr:
Spezielle und schwierige operative Eingriffe unter besonderer Berücksichtigung traumatologischer Gesichtspunkte, Versorgung von Kieferbrüchen und Nachsorge, Planung, Durchführung und Versorgung einfacher und schwieriger implantologischer Behandlungsfälle einschließlich knochenaugmentative Verfahren.

§ 12
Besonderheiten der Ermächtigung für Oralchirurgie

(1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann einer Leiterin oder einem Leiter einer Chirurgischen Abteilung von Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, einer Leiterin oder einem Leiter einer Krankenhausabteilung bzw. zugelassenen Fachabteilung (Weiterbildungsstätte) für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie bzw. Zahnärztliche Chirurgie, einer oder einem niedergelassenen Zahnärztin oder Zahnarzt mit der Bezeichnung nach § 11 Absatz 1 oder einer oder einem niedergelassenen Ärztin oder Arzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie erteilt werden.

(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann einer oder einem niedergelassenen Zahnärztin oder Zahnarzt oder Ärztin oder Arzt für Mund-, Kiefer- Gesichtschirurgie nur erteilt werden, wenn sie oder er mindestens drei Jahre nach der Erteilung der Gebietsanerkennung in eigener Praxis oder sonst eigenverantwortlich tätig war.

(3) Wer als Ärztin oder Arzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie in eigener Praxis tätig ist, bedarf der Ermächtigung durch die Zahnärztekammer nicht, soweit sie oder er durch die Ärztekammer für das Gebiet „Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie“ ermächtigt ist.

4. Abschnitt
Parodontologie

§ 12 a
Gebietsbezeichnung, Inhalt und Dauer der Weiterbildung

(1) Für das Gebiet Parodontologie wird als Bezeichnung „Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für Parodontologie“ festgelegt.

(2) Die Parodontologie beinhaltet die Prävention sowie die Diagnostik, die Therapie parodontal erkrankter Patientinnen und Patienten, auch solcher mit Implantatversorgung, die mukogingivale und plastische Parodontalchirurgie, die Perioprothetik und die Nachsorge rehabilitierter Patientinnen und Patienten.

(3)
1. Prävention und Diagnostik:
Epidemiologie, orale Mikrobiologie, Ernährungsberatung, Motivation und Instruktion.

2. Parodontale Erkrankungen und Mundschleimhauterkrankungen:
Pathologisch-anatomische Grundlagen, Epidemiologie, Ätiologie und Pathogenese, klinische, röntgenologische und funktionelle Diagnostik, Prognose, Gesamtplanung, Therapie, Erhaltungstherapie.

3. Mukogingivale und plastische Parodontalchirurgie:
Indikation, Prognose und Durchführung aller mukogingivalchirurgischer und plastischer Operationstechniken.

4. Implantologie:
Indikation, Differentialtherapie, Gesamtplanung, Operationsmethoden mit besonderem Schwerpunkt der Behandlung von Infektionen.

5. Perioprothetik:
Planung, Durchführung und Versorgung parodontaler und parodontalimplantologischer Behandlungsfälle.

6. Nachsorge rehabilitierter Patientinnen und Patienten:
Organisation des Recall, Rezidivbehandlung, Peri-Implantitis-Behandlung.

(4) Die Weiterbildung beträgt drei Jahre. Zusätzlich ist ein allgemein-zahnärztliches Jahr abzuleisten.

(5) Eine Weiterbildungszeit an Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten mit parodontologischen Abteilungen und an zugelassenen Fachabteilungen (Weiterbildungsstätten) für Parodontologie kann bis zu drei Jahren angerechnet werden.

(6) Eine Weiterbildungszeit, die in der Praxis einer oder eines ermächtigten niedergelassenen Zahnärztin oder Zahnarztes abgeleistet wird, kann bis zur Dauer von zwei Jahren angerechnet werden.

(7) Wird die Weiterbildungszeit an mehreren Stellen abgeleistet, dürfen jeweils 12 Monate nicht unterschritten werden. Ausnahmen hiervon kann die Zahnärztekammer zulassen, wenn dadurch das Ziel der Weiterbildung nicht beeinträchtigt wird. Absatz 4 bleibt hiervon unberührt.

(8) Als Reihenfolge der Weiterbildungsabschnitte wird festgelegt:

Erstes Jahr:
Pathologisch-anatomische Grundlagen, Grundlagen der Prävention,klinische, röntgenologische und mikrobiologische Diagnostik, Initialbehandlung, selbständige Ausführung einfacher parodontalchirurgischer Eingriffe, Grundlagen der Implantologie und Perioprothetik, Assistenz bei schwierigen operativen Eingriffen.

Zweites und drittes Jahr:
Selbständige Durchführung spezieller und schwieriger operativer Eingriffe unter Berücksichtigung von Regenerationsverfahren, mukogingivalchirurgischer und plastischer Operationstechniken, Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen, Planung, Durchführung, Versorgung und epikritische Analyse komplexer Behandlungsfälle.

§ 12 b
Ermächtigung zur Weiterbildung

 (1) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann einer Leiterin oder einem Leiter einer parodontologischen Abteilung von Hochschulkliniken für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, einer Leiterin oder einem Leiter einer zugelassenen Fachabteilung für Parodontologie oder einer oder einem niedergelassenen Zahnärztin oder Zahnarzt erteilt werden, die oder der die Bezeichnung „Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt für Parodontologie“ führt.

 (2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann einer oder einem niedergelassenen Zahnärztin oder Zahnarzt nur erteilt werden, wenn sie oder er mindestens drei Jahre nach der Erteilung der Gebietsanerkennung für Parodontologie in eigener Praxis oder sonst eigenverantwortlich tätig war. Sie oder er muss nachweislich das gesamte Spektrum der in der Weiterbildungsordnung festgelegten Methoden erfüllen.

5. Abschnitt
Prüfungsordnung

§ 13
Prüfungsausschuss

(1) Die Zahnärztekammer bildet für jedes zur Weiterbildung anerkannte Gebiet einen Prüfungsausschuss. Bei Bedarf sind mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden.

(2) Der Prüfungsausschuss für das Gebiet „Kieferorthopädie“ besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei für dieses Gebiet ermächtigt sein müssen, und hiervon eines Leiterin oder Leiter der Kieferorthopädischen Abteilung einer Hochschulklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sein muss.

(3) Der Prüfungsausschuss für das Gebiet „Oralchirurgie“ besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei für dieses Gebiet ermächtigt sein müssen, und hiervon eines Leiterin oder Leiter einer Chirurgischen Abteilung einer Hochschulklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sein muss.

(4) Der Prüfungsausschuss für das Gebiet „Parodontologie“ besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei für dieses Gebiet ermächtigt sein müssen, und hiervon eines Leiterin oder Leiter einer Parodontologischen Abteilung einer Hochschulklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sein muss.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit dieses Mitgliedes durchgeführt werden.

(6) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.

(7) Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.

§ 14
Zulassung zur Prüfung

Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung wird ausgesprochen, wenn die Weiterbildung ordnungsgemäß abgeleistet sowie durch Zeugnisse und Nachweise belegt ist. Eine Ablehnung der Zulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

§ 15
Prüfung

(1) Nach Zulassung zur Prüfung setzt die Zahnärztekammer den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest. Die Prüfung soll in angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu laden.

(2) Die während der Weiterbildung erworbenen Kenntnisse werden in einem Fachgespräch durch den Prüfungsausschuss geprüft. Die Prüfung ist mündlich. Sie soll für jede Antragstellerin oder jeden Antragsteller in der Regel dreißig Minuten dauern. Es sollen nicht mehr als vier Antragstellerinnen oder Antragsteller gleichzeitig geprüft werden.

(3) Nach Abschluss der Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und der mündlichen Darlegungen der Antragstellerin oder des Antragstellers, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen und die vorgeschriebenen besonderen Kenntnisse auf dem Gebiet erworben hat.

(4) Wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller der Prüfung ohne ausreichenden Grund fernbleibt oder sie ohne ausreichenden Grund abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 16
Prüfungsentscheidung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt das Ergebnis der Prüfung schriftlich nieder und teilt es der Zahnärztekammer mit.

(2) Wird die Prüfung bestanden, stellt die Zahnärztekammer der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Urkunde über das Recht zum Führen der Gebietsbezeichnung aus.

(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, kann der Prüfungsausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die verlängerte Weiterbildung stellen. Der Ausschuss kann an Stelle einer Verlängerung der Weiterbildungszeit die Antragstellerin oder den Antragsteller verpflichten, den Nachweis über einzelne noch zu erwerbende Kenntnisse, Erfahrungen oder Fertigkeiten zu führen. Die Zahnärztekammer teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich mit. Die Entscheidung ist zu begründen, die vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen sind dabei der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekannt zu geben.

(4) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmalig und frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfung gilt die Prüfungsordnung sinngemäß.

6. Abschnitt
Öffentliches Gesundheitswesen

§ 17
Gebietsbezeichnung und Anerkennung

(1) Die Gebietsbezeichnung auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens lautet „Öffentliches Gesundheitswesen“; wer die Anerkennung erworben hat, führt die Bezeichnung „Zahnärztin“ oder „Zahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen".

(2) Die Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches Gesundheitswesen“ wird aufgrund des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung an einer Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen durch die Zahnärztekammer erteilt.

(3) Inhalt und Dauer der Weiterbildung richten sich nach den jeweils gültigen staatlichen Zulassungs- und Prüfungsanforderungen.

7. Abschnitt
Schlussvorschriften, Inkrafttreten

§ 18
Anerkennungen und Ermächtigungen von Kammern

Die von anderen zuständigen Berufsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Ermächtigungen zur Weiterbildung und Anerkennungen gelten auch im Bereich der Zahnärztekammer mit der Maßgabe, dass die in dieser Weiterbildungsordnung zugelassenen Bezeichnungen zu führen sind.

§ 19
Übergangsbestimmungen

(1) Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen der Gebietsbezeichnungen bleiben gültig.

(2) Zahnärztinnen und Zahnärzte, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung zur Erlangung einer Gebietsbezeichnung befinden, können ihre Weiterbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen. Sie erhalten eine Bezeichnung nach den Bestimmungen der geltenden Weiterbildungsordnung.

(3) Die geänderten Vorschriften über die Voraussetzungen zur Erteilung der Weiterbildungsermächtigung gelten für solche Anträge, die nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung gestellt werden.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsordnung vom 11. Mai 1996 (MBl. NW. S. 1664) außer Kraft.

Hinweis:

(§ 19 der Neufassung der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 26. November 2016 (MBl. NRW. 2017 S. 624))

§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Weiterbildungsordnung tritt, soweit dies die Weiterbildung in den Fachgebieten Oralchirurgie, Parodontologie und Öffentliches Gesundheitswesen betrifft, am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft. Die Weiterbildung im Fachgebiet Kieferorthopädie erfolgt nach dieser Weiterbildungsordnung ab dem 1. Januar 2018. Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 16. Mai 1998 (MBl. NRW. 1999, S. 361), zuletzt geändert am 16. Mai 2008 (MBl. NRW. S. 428), jeweils außer Kraft.

MBl. NRW. 1999 S. 361 (Fassung wurde im Rahmen der Erlassbereinigung 2003 aktualisiert), geändert am 26.11.2004 (MBl. NRW. 2005 S. 430), 19.11.2005 (MBl. NRW. 2006 S. 42) (Artikel IV – Neufassung der Berufsordnung), 16.5.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 428).