Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereiniung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien für das Verfahren der Abgeltung der „alten Last" gemäß § 12 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG - RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 29. 11. 1979 - V D 3 - 5700.202 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien für das Verfahren der Abgeltung der „alten Last" gemäß § 12 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG - RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 29. 11. 1979 - V D 3 - 5700.202 ¹)

29.11.79(1),

135. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 31. 12. 1979 = MB1. NW. Nr. 118 einschl.)

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Richtlinien für das Verfahren der Abgeltung der „alten Last"
gemäß § 12 des Gesetzes zur wirtschaftlichen
Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung
der Krankenhauspflegesätze - KHG -

RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 29. 11. 1979 - V D 3 - 5700.202 ¹)

Zur Vereinheitlichung des Verfahrens der Abgeltung der „alten Last" nach § 12 KHG ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen sowie dem Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen folgende Regelung:

l Darlehen und „alte Last" 1.1 Nettobelastung

Die Förderung umfaßt die sich aus Darlehen ergebende Nettobelastung (Zinsen, Tilgung und Ver-waltungskostenbeitrag) nach Abzug der Leistungen Dritter. Nach Inkrafttreten des KHG -vereinbarte Vertragsänderungen zu Lasten des Krankenhauses bleibe'n bei der Förderung unberücksichtigt. Die zu Kapitaldienstzuschüssen von Gemeinden (GV) mit meinem Erlaß v. 5. 12. 1978 - V D 3 -5700.202 - getroffene Entscheidung bleibt unberührt.

1.1.1 Kapitalmarktdarlehen

Der Begriff der Kapitalmarktdarlehen (§ 12 Abs. l Satz l KHG) ist, wie in der Begründung zum Regierungsentwurf des KHG festgestellt wird, nicht vom Kapitalmarkt im eigentlichen Sinne abzuleiten, sondern „im weitesten Umfang zu verstehen". Kapitalmarktdarlehen sind demnach alle Fremdmittel, soweit sie nicht aus öffentlichen Haushalten stammen. Es muß sich jedoch stets um Darlehen handeln, die dem Krankenhausträger von einem rechtlich selbständigen Dritten gewährt worden sind; sogenannte innere Darlehen sind von der Förderung ausgeschlossen. Darlehen der Woh-nungsbauförderüngsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen gelten als Kapitalmarktdarlehen.

1.1.2 Darlehen der Gemeinden und Gemeindeverbände

Nur Darlehen der Gemeinden (GV), die Krankenhäusern anderer Gemeinden (GV) oder anderen als kommunalen Krankenhäusern gewährt worden sind, zählen zu den Darlehen im Sinne des § 12 Abs. l Satz 2 KHG. Die eigenen kommunalen Krankenhäusern zugeflossenen Darlehen gelten als innere Darlehen und sind nicht förderungsfähig. Das gleiche gilt für Zuschüsse, die von Gemeinden (GV) gewährt worden sind..

1.1.3 Landesdarlehen

Landesdarlehen im Sinne des § 12 Abs. l Satz 2 KHG sind die von den Regierungspräsidenten oder der Westdeutschen Landesbank im rechtsgeschäftlichen Treuhandverhältnis verwalteten Darlehen, die dem Krankenhaus vor Inkrafttreten des KHG aus Haushaltsmitteln des Landes gewährt worden sind.

1.1.4 Darlehen aus Bundesmitteln

Darlehen aus Bundesmitteln sind die dem Krankenhaus vor Inkrafttreten des KHG für förderungsfähige Investitionen aus Haushaltsmitteln des Bundes gewährten Darlehen. In Betracht kommen insbesondere Darlehen der Bank für Sozialwirtschaft, Darlehen aus Mitteln der Kohlenabgabe im Bergarbeiterwohnungsbau und Darlehen aus dem Haushalt des Bundesministers für Verteidigung.

1.2 Alterssicherungsmittel

Die Abgeltung von Alterssicherungsmitteln setzt einmal die rechtliche Verpflichtung' zur Leistung der Altersversorgung voraus, die durch Satzung, Versorgungsordnung etc. nachzuweisen ist. Zum anderen muß der Krankenhausträgef Mittel .zur künftigen Alterssicherung durch Bildung von

Fonds oder Rückstellungen bestimmt haben, die

nachweislich für förderungsfähige Investitionen

eingesetzt worden sind.

Der Nachweis kann nur als Einzelnachweis geführt

werden.

Die bisherigen Entscheidungen bleiben unberührt.

1.3 Förderungsfähige Investitionskosten

• Die Darlehen müssen für die Finanzierung förderungsfähiger Investitionen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 KHG aufgenommen und verwendet worden sein. Der Nachweis kann z. B. durch den Verwendungsnachweis über eine geförderte Maßnahme, die Schuldurkunde - wenn aus ihr der Verwendungszweck ersichtlich ist -, die Niederschrift über den Beschluß des Vorstandsgremiums über Aufnahme und Verwendung des Darlehens oder die Genehmigung, einer Aufsichtsbehörde über Darlehensaufnahme und Verwendungszweck erbracht werden.

1.3.1 Ausbildungsstätten und Wohnbereiche

Ausbildungsstätten und Wohnbereiche können nach dem KHG nicht gefördert werden.

1.3.1.1 Davon ausgenommen bleiben im Zusammenhang mit der Förderung nach § 12 KHG Ausbildungsstätten, die nicht als selbständige Vorhaben gefördert worden sind, in einem unmittelbaren baulichen Zu.sammenhang mit dem Krankenhaus stehen und deren geringer Anteil am Gesamtbauvorhaben (bis zu 3 v. H. des Gesamtvolumens) eine unpraktikable Auseinanderrechnung der Darlehen verlangen würde. Unterkunft.s- und Aufenthaltsräume, die für den Betrieb des Krankenhauses unerläßlich sind, werden gleichfalls nach dem KHG gefördert.

1.3.1.2 Ausbildungsstätten und'Wohnbereiche, die mit vorheriger Zustimmung der Förderungsbehörde nachträglich in einen Betten- und Funktionsbereich für das Krankenhaus umgewandelt worden sind, werden von der Förderung nach § 12 KHG nicht ausgeschlossen, wenn die Umwidmung vor Inkrafttreten des KHG durchgeführt worden ist. Bei einer Umwidmung nach dem 1. 1. 1970 bis 30. 9. 1972 ist zusätzlich der unabweisbare Bedarf zu prüfen. Das gleiche gilt für die ganze oder teilweise nachträgliche Umwandlung in Bereitsehaftsräume, wenn die Räume mietfrei und nur während der Dienstzeit genutzt werden, wobei für jeden ständig angeordneten und nachgewiesenen Bereitschafts-dienst nur je ein Zimmer anerkannt werden kann. Von dieser Anzahl sind die im Krankenhaus selbst vorgehaltenen Bereitschaftszimmer abzuziehen und für die möglicherweise im Wohnbereich vorgehaltenen Bereitschaftszimmer die cbm-Anteile festzustellen. Ebenso sind bei anderen Einrichtungen des Krankenhauses, die im Wohnbereich liegen, di'e entsprechenden cbm-Anteile festzustellen.

1.3.1.3 In den Fällen, in denen Wohnheime oder andere Gebäude nach Inkrafttreten des KHG zu Krankenhauszwecken genutzt werden, kann eine „alte Last" . gem. § 12 KHG nicht mehr entstehen. Diese Fälle sind wie Erweiterungsbauten zu behandeln, die nach § 9 KHG zu fördern wären.

1.3.2 Behandlungsbereich und Einrichtungen für Personen, die als Pflegefälle gelten

Einrichtungen für Personen, die als Pflegefälle gelten, können nach KHG nicht gefördert werden. Bei Darlehen, die für Maßnahmen sowohl des Behandlungsbereichs als auch des Bereichs für Pflegefälle eingesetzt worden sind, ist eine genaue Zurechnung auf der Basis der tatsächlich für den jeweiligen Zweck verwendeten Darlehensmittel erforderlich. Eine anteilmäßige Aufteilung von Darlehen nach dem Verhältnis der förderungsfähigen und nicht förderungsfähigen Betten ist nur vorzunehmen, wenn eine genaue Zuordnung der Darlehen nur mit unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand möglich wäre.

') MB1. NW. 19708.2938.

135. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 31. 12. 1979 = MB1. NW. Nr. 118 einschl.)

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3.2

1.3.3 Kostenanteile für Erschließung, Kapellen und Luftschutzmaßnahmen

Der Aufwand für Erschließung, Kapellen und Luftschutzmaßnahmen, der vor Inkrafttreten des KHG angefallen und als förderungsfähig anerkannt worden ist, wird bis zu dieser Höhe, bei Kapellen bis zu den Kosten für 4 cbm/Krankenhausbett, in die Leistungen nach § 12 KHG einbezogen.

1.3.4 Kontokorrentkredite

In Darlehen umgewandelte Kontokorrentkredite sind nur dann in die Förderung einzubeziehen, wenn sie nachweislich für t'örderungsfähige Investitionen aufgenommen wurden.

1.4 Zeitliche Abgrenzung der „alten Last"

Voraussetzung für die Förderung nach § 12 KHG ist, daß die Darlehen vor Inkrafttreten des KHG aufgenommen worden sind.

1.4.1 Als Stichtag, bis zu dem Kapitalmarktmittel für- 2.5 förderungsfähige Investitionskosten als „alte Last" abzugelten sind, ist der 1. Oktober 1972 anzusehen, an dem § 12 KHG in Kraft getreten ist. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Darlehensaufnahme, nicht der Zeitpunkt der Investition. Für die Darlehensaufnahme wird der Abschluß des entsprechenden Vertrages bzw. eine verbindliche Erklä1 nmg der Bünk über die Gewährung des Darlehens als maßgebend ungesehen. Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt der Auszahlung der Valuta.

1.4.2 Schuldendienstleistungeri, die für das Jahr 1972

nach Inkrafttreten des KHG fällig werden, sind nur .3 anteilig für den Zeitraum ab 1. Oktober 1972 zu för- 3 j dem.

1.4.3 Füy Darlehen, die in einer Summe zur Rückzahlung fällig werden, kann nur der Teil in die Förderung nach § 12 KHG einbeMgen werden, der auf den Zeitraum nach dem 1. 10. 1972 entfällt. Eine Übernahme der gesamten Darlehenssumme ab dem Zeitraum der Darlehensaufnahme würde eine mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Rückwirkung des Inkrafttretens des KHG bedeuten.

1.4.4 Die nach dem 1. 1. 1970 aufgenommenen Darlehen werden nur in die Förderung einbezogen, soweit 1 • ein unabweisbarer Bedarf nachgewiesen wird (§12 Abs. l Satz i KHG).

2 Verfahren 2.1 Zuständigkeit

• Für die Prüfung und Festsetzung der Leistungen nach § 12 KHG ist der Regierungspräsident zuständig.

• 2.2 Kapitalmarktdarlehen Der Regierungspräsident erteilt einen Bescheid über die Einbeziehung in die Leistung nach § 12 Anlage) KHG nach Anlage 1. Die Schuldendienstleistungen für die Kapitalmarktdarlehen werden vom Regierungspräsidenten quartalweise, je nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit, erstattet. Änderungen in der Schuldendienstbelastung im Laufe eines Jahres sind mit Vorlage von Tilgungsplänen sofort nachzuweisen und werden mit der Zahlung für das nächste Quartal berücksichtigt.

2.3 Darlehen der Gemeinden und Gemeindeverbände (GV)

Es ist wie bei den Kapitalmarktdarlehen zu verfahren.

Das Zweckverbandskrankenhaus ist nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit rechtlich selbständig. Sofern es Darlehen einer Gemeinde beansprucht hat, erfolgt die Abgeltung der „alten Last" ebenfalls nach § 12 Abs. l Satz 2 KHG. Die Landschaftsverbände sind wie Gemeindeverbände im Sinne des § 12 Abs. l Satz 2 KHG zu behandeln.

2.4 Landesdarlehen

Der Regierungspräsident erteilt einen Bescheid Anlage 2 nach Anlage 2, durch den das Landesdarlehen in

3.3

3.4

dem nach § 12 KHG förderungsfähigen Umfang in einen bedingt rückzahlbaren Zuschuß umgewandelt wird. Nach Rechtskraft leitet er sofort eine Durchschrift des Bescheides der WestLB zu, soweit die Darlehen von dieser verwaltet werden. Die Rückzahlungsverpflichtung, die sich für die Zeit der Förderung um 5 v. H./Jahr reduziert, wird fällig bei Wegfall der Förderung; sie ist im Jahresabschluß gesondert auszuweisen und unterliegt der Bestätigung im Rahmen der Pflichtprüfung nach § 15 des Krankenhausgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NW - vom 25. Februar 1975 • (GV. NW. S. 210/SGV. NW. 2128). Diese Regelung ist bei Leistungen zur Erleichterung der Einstellung des Krankenhausbetriebes oder zur Umstellung auf andere soziale Aufgaben nach § 8 Abs. 2 KHG nicht anzuwenden. In diesen Fällen ist meine Entscheidung einzuholen.

Darlehen aus Bundesmitteln

Die Freistellung von Kapitaldienstverpflichtungen aus Bundesdarlehen für den Fälligkeitszeitraum ab 1. Oktober 1972 wird vom Bund geregelt. Soweit Krankenhäuser für Darlehen aus Bundesmitteln Leistungen nach § 12 KHG beantragt haben, ist dem Krankenhaus nach Prüfung der Voraussetzungen in jedem Einzelfall eine Bestätigung zur Vorlage bei der darlehnsverwaltenden Stelle nach Anlage l auszustellen.

Änderung von Darlehensverhältnissen Umschuldung

Ergeben sich aus einer Umschuldung von Darlehen geringere Lasten, so werden die ümgeschuldeten Darlehen als „alte Last" in die Förderung nach § 12 KHG einbezogen.

Abbruch und Neubau von Krankenhäusern

Bei Abbruch von Krankenhäusern und gleichzeitigem Neubau oder bei Abbruch von Teilen von Krankenhäusern können die Ländesmittel und Kapitalmarktdarlehen bei Trägeridentität aus Gründen der Gleichbehandlung weiterhin in die Förderung nach s 12 KHG einbezogen bleiben. Ob der Krankenhausneubau an gleicher Stelle oder auf einem anderen Grundstück errichtet wird, ist dabei ohne Belang.

Weiterführung des Krankenhauses in anderer Trägerschaft

Wird ein Krankenhaus in anderer Trägerschaft durch volle oder zeitweise Übernahme des Krankenhausbetriebes im Sinne der Krankenhausbedarfsplanung weitergeführt; können die bestehenden Kapitalmarktdarlehe.n und die Landesmittel weiterhin in die Förderung nach § 12 KHG einbezogen bleiben. Die Leistungen können analog § 12 KHG alternativ dem bisherigen Träger unmittelbar zukommen bzw. dem neuen Träger gewährt werden, der sie im Rahmen eines Pachtentgeltes dem bisherigen Träger zukommen läßt.

Nutzungsänderung

Die Förderung entfällt, wenn das ehemalige Krankenhausgebäude oder das ehemalige Krankenhausgrundstück einer anderen Nutzung zugeführt wird.

Verwendungsnachweis

Als Verwendungsnachweis ist dem Regierungspräsidenten jeweils bis zum 1. März des folgenden Jahres die schriftliche Bestätigung des Darlehensgebers über die vertragsgerechte Zahlung des Schuldendienstes durch das Krankenhaus vorzulegen.

Die bedingt rückzahlbaren Zuschüsse (Nr. 2.4) sind jährlich durch Bescheinigung des Abschlußprüfers gem. § 15 KHG NW dem Regierungspräsidenten nachzuweisen.

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135. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 31. 12. 1979 = MBl. NW. Nr. 118 einschl.)

Überzahlungen

Haben sich bei den vorläufigen Leistungen Überzahlungen ergeben, so sind diese grundsätzlich mit künftigen Ansprüchen der Krankenhäuser zu verrechnen. Auf Antragkann einer zinslosen Verrechnung über einen Zeitraum von höchstens bis zu 5 Jahren zugestimmt werden, wenn andernfalls die Fortführung des Krankenhausbetriebes gefährdet

6 Buchung der Fördermittel

Für die Buchung der Fördermittel nach § 12 KHG Anlage 3 werden die aus Anlage 3 ersichtlichen Hinweise gegeben.

7 Ausnahmeregelung

% Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann Ausnahmen von diesen Richtlinien zulassen, die in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des Finanzministers, bei kommunalen Trägern der Einwilligung des Innenministers und in Fragen der Verwendungsriachweisführung des Landesrechnungshofes bedürfen.


Anlagen: