Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Ausführung des Landesprogramms zur Intensivierung der Bekämpfung des Drogenmißbrauchs in Nordrhein-Westfalen Betreuung drogenabhängiger Gefangener und anstalts- übergreifende Zusammenarbeit zwischen Justizvollzugsanstalten und Suchtberatungsstellen Gem. RdErl. d. Justizministers (4550 - IV B. 65) u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales (V A 4-0392.3) v. 5.3.1981¹)

 

Historisch:

Ausführung des Landesprogramms zur Intensivierung der Bekämpfung des Drogenmißbrauchs in Nordrhein-Westfalen Betreuung drogenabhängiger Gefangener und anstalts- übergreifende Zusammenarbeit zwischen Justizvollzugsanstalten und Suchtberatungsstellen Gem. RdErl. d. Justizministers (4550 - IV B. 65) u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales (V A 4-0392.3) v. 5.3.1981¹)

188.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl.l2.1988 = MBl. NW.Nr.76einschl.) 5.3.81(1)


Ausführung des Landesprogramms zur Intensivierung der Bekämpfung des Drogenmißbrauchs in Nordrhein-Westfalen
Betreuung drogenabhängiger Gefangener und anstalts-
übergreifende Zusammenarbeit zwischen Justizvollzugsanstalten und Suchtberatungsstellen

Gem. RdErl. d. Justizministers (4550 - IV B. 65) u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales (V A 4-0392.3) v. 5.3.1981¹)

1 Allgemeines . .. :

Unv die nach dem Landesprogramm vorgesehene an-" staltsübergreifende Zusammenarbeit der Justizvoll-zügsanstalten mit Suchtberatungsstellen und Therapieeinrichtungen zu fördern, hat der Justizminister im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales das anliegende Konzept zur

Intensivierung der Betreuung Drogenabhängiger in . den Justizvollzugsanstalten des Landes erstellt.

2 Adressatenkreis . v

2.1 Das Konzept richtet sich an die in den Justizvoll- . zugsanstalten und den Süchtberatungsstellen sowie

Therapieeinrichtungen des Landes tätigen Mitarbei- . ter. Ihre Aufgabe ist es, das Konzept im Rahmen des sachlich und personell Möglichen umzusetzen. Bei der Umsetzung ist zu berücksichtigen: . .

2.1.1 Im Rahmen der anstaltsübergreifenden Zusammen- '. arbeit sind die Mitarbeiter der Justiz einerseits und . . die Mitarbeiter der Gesundheitshilfe andererseits aufgerufen, ihre für ihren Bereich zu treffenden Maßnahmen im Interesse des drogenabhängigen Straftäters miteinander zu verzahnen. . •

2.12 Der Mitarbeiter aus dem Bereich der Gesundheitshilfe ist Ansprechpartner für Gefangene, die eine

therapeutische Hilfe außerhalb der Anstalt wün- . ' sehen. Durch seine Kontakte kann er die externe Be- ' • treuung im Verbund sichern helfen. Seinem beson- . deren Vertrauensverhältnis zum Drogenabhängigen hat die Anstalt bei ihren Maßnahmen Rechnung zu

tragen. Er ist ferner Ansprechpartner für die auf . dem Gebiet der Suchtkrankenhilfe tätigen Vollzugsbediensteten, um bei der Entlassung eines Gefangenen ohne anschließende therapeutische Behandlung eine externe Betreuung einzuleiten.

. 2.2 Die mit Verfahren wegen Verstößen gegen das Be- '''..' täubungsmittelgesetz befaßten Richter und Staatsanwälte des Landes werden über die Inhalte des Konzepts zur Intensivierung der Betreuung Drogenabhängiger in den Justizvollzugsanstalten des Landes unterrichtet Sie werden gebeten, sich der im Konzept vorgesehenen Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern der Justizvollzugsanstalten und Suchtberatungsstellen sowie Therapieeinrichtungen nicht ' zu verschließen.

3 Fortbildung

Die Zusammenarbeit der Mitarbeiter der Justizvoll-zugsanstalten und der Suchtberatungsstellen sowie Therapieeinrichtungen im Bereich der Fortbildung ist zu fördern.

4 Finanzierung

Zur Förderung der anstaltsübergreifenden Zusammenarbeit bietet der Minister für Arbeit,' Gesundheit und Soziales für überwiegend auf diesem Gebiet tätige Mitarbeiter bei Drogenberatungsstellen besondere Personalkostenzuschüsse. Näheres regeln die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen

zur Förderung von Sucht- und Drogenberatungsstel- • • , len. RdErl. v. 28.4.1983 (SMB1. NW. 2128).

') MBL NW. 1981 S. 552, geändert durch Gem. RdErl. v. 20. 10. 1983 (MBL NW. 1983 S. 2358).


Anlagen: