Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Staatliche Anerkennung von Beratungsstellen im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3 b der Strafprozessordnung RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 24.11.1993 – V A 2 – 0392.5.6 ( am 1.1.2003: MGSFF )

 

Historisch:

Staatliche Anerkennung von Beratungsstellen im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3 b der Strafprozessordnung RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 24.11.1993 – V A 2 – 0392.5.6 ( am 1.1.2003: MGSFF )

Staatliche Anerkennung von Beratungsstellen
im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3 b der Strafprozessordnung
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit
und Soziales v. 24.11.1993 –

V A 2 – 0392.5.6 ( am 1.1.2003: MGSFF )

1
Öffentliche Träger

Berater für Fragen der Betäubungsmittelabhängigkeit in Beratungsstellen, die eine Behörde oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts bei sich eingerichtet hat, sind kraft Gesetzes berechtigt, das Zeugnis zu verweigern, ohne dass es einer Anerkennung der Stelle bedarf.
2
Psycho-soziale Beratungs- und Behandlungsstellen für Suchtgefährdete und Suchtkranke in nichtöffentlicher Trägerschaft
Als behördlich anerkannt im Sinne von § 53 Abs. 1 Nr. 3b der Strafprozessordnung (StPO) gelten die nach den Richtlinien des Gesundheitsministeriums und Soziales über die Förderung von psycho-sozialen Sucht- und Drogenberatungsstellen für Suchtgefährdete und Suchtkranke in der jeweils geltenden Fassung durch Zuschüsse geförderten Suchtberatungsstellen nichtöffentlicher Träger.
3
Anerkennung im Einzelfall

3.1
Beratungsstellen, die weder eine Behörde noch eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts bei sich eingerichtet hat, noch nach den Richtlinien gefördert werden, können vom Gesundheitsministerium auf Antrag behördlich anerkannt werden.
3.2
Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Beratungsstelle über entsprechendes Fachpersonal verfügt und nach einem anerkannten fachlichen Konzept arbeitet.
3.3
Anträge auf Anerkennung sind unter Beifügung der die Voraussetzungen nach Nummer 3.2 nachweisenden Unterlagen an das Gesundheitsministerium zu richten.
3.4
Dieser Runderlass gilt bis zum Ablauf des 31.12.2008.

MBl. NRW. 1993 S. 1860.