Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet.

 


Historisch: Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gegenüber im Betrieb der Firma Tönnies am Standort In der Mark 2, 33378 Rheda-Wiedenbrück tätigen und mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen durch Absonderung in häuslicher Quarantäne Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

Historisch:

Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gegenüber im Betrieb der Firma Tönnies am Standort In der Mark 2, 33378 Rheda-Wiedenbrück tätigen und mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen durch Absonderung in häuslicher Quarantäne Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Schutz der Bevölkerung
vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
gegenüber im Betrieb der Firma Tönnies am Standort
In der Mark 2, 33378 Rheda-Wiedenbrück
tätigen und mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen
durch Absonderung in häuslicher Quarantäne


Allgemeinverfügung des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 1. Juli 2020

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt auf der Grundlage des § 28 Absatz 1, 30 Absatz 1 und 29 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler und landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSGB-NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) im Wege der Allgemeinverfügung folgende Regelungen:

1.   

Absonderung in häuslicher Quarantäne

Gegenüber den im folgenden genannten Personen wird eine Absonderung in häuslicher Quarantäne ab dem 03.07.2020, 00.00 Uhr angeordnet. Diese Anordnung gilt gegenüber

1.1    allen Personen, die im Zeitraum vom 03.06.2020 bis zum 17.06.2020 an mindestens einem Tag auf dem Betriebsgelände der Firma Tönnies am Standort In der Mark 2, 33378 Rheda-Wiedenbrück tätig waren, unabhängig davon, ob sie unmittelbar bei dieser Firma, einem Subunternehmer oder einer Leiharbeitsfirma angestellt sind oder für diese tätig waren.

1.2    allen Personen, die gemeinsam mit Personen nach Ziff. 1.1 in Sammel- und Gemeinschaftsunterkünften (z.B. Wohnheimen) oder anderen Wohnstätten (Wohnungen, Einfamilienhäuser) wohnen.

Ausgenommen sind an COVID-19 erkrankte Personen, die sich in stationärer Behandlung befinden. Hier ist nach den Richtlinien des Robert Koch-Instituts zu verfahren.

2.            

Anordnungen zur Absonderung in häuslicher Quarantäne

2.1  Den unter Ziff. 1 genannten Personen ist es bis zum Ende der angeordneten Absonderung untersagt,

-     ihre Unterkünfte oder sonstigen Wohnstätten ohne ausdrückliche Zustimmung des örtlich zuständigen Gesundheitsamtes zu verlassen sowie

-     Besuch von Personen zu empfangen, die nicht in derselben Unterkunft oder sonstigen Wohnstätte wohnen.

2.2  Für die Zeit der Absonderung unterliegen die unter Punkt 1.1 und 1.2 genannten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt gemäß § 29 IfSG.

2.3    Die unter Punkt 1.1 und 1.2 genannten Personen haben telefonisch das zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren, wenn sie während der Absonderung Corona-typische Symptome (Fieber, Husten, Schnupfen, Halsschmerzen, Geruchs- und Geschmacksstörungen, allgemeine Schwäche) entwickeln.

2.4    Sollten die unter Punkt 1.1 und 1.2 genannten Personen ärztliche Hilfe benötigen, so haben sie vor der jeweiligen Inanspruchnahme telefonisch entsprechend Kontakt aufzunehmen und insbesondere darüber zu informieren, dass sie nach dieser Verfügung unter Quarantäne stehen.

2a

Ausnahmeregelung für Arbeitsaufnahme

Für den Fall, dass in I. Ziffer 1 genannte Personen

-    im Rahmen der seit dem 16.06.2020 durch Beauftragte des Gesundheitsamtes Gütersloh durchgeführten Testungen negativ getestet worden sind und keine Corona-typischen Symptome (Fieber, Husten, Schnupfen, Halsschmerzen, Geruchs- oder Geschmacksstörungen, allgemeine Schwäche) aufweisen

oder

-    im Rahmen der seit dem 16.06.2020 durch Beauftragte des Gesundheitsamtes Gütersloh durchgeführten Testreihe getestet wurden, ihnen das Ergebnis der Testung aber noch nicht bekannt gegeben wurde und sie keine Corona-typischen Symptome haben,

dürfen diese Personen im zwingend erforderlichen Umfang im Rahmen einer Arbeitsquarantäne unter Beachtung des in der Anlage zu dieser Verfügung festgelegten Konzepts „Arbeitsquarantäne“ in folgenden Bereichen der Firma Tönnies am Standort Rheda-Wiedenbrück tätig werden, wobei unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist:

-    Standortverwaltung,

-    Geschäftsleitung,

-    Technik/Instandhaltung,

-    Reinigung,

-    Sicherheit,

-    Mitarbeiter überwachender Behörden,

-    Versorgung der Personen in den Quarantäne-Wohnungen (Näheres dazu können die zuständigen örtlichen Behörden regeln),

-    Übersetzungstätigkeiten zur Unterstützung der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe bei der Versorgung der unter I. genannten Personen.

Die Aufnahme der Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsquarantäne ist nur solchen Personen gestattet, die eine vom Kreis Gütersloh ausgestellte Bescheinigung für die Arbeitsquarantäne erhalten haben. Diese Bescheinigung ist nebst einem Dokument zum Nachweis der Identität ständig bei sich zu führen und auf Verlangen den Mitarbeitern der zuständigen Behörden vorzuzeigen.

3.

Aufhebung der Verpflichtung zur Absonderung in häuslicher Quarantäne

Die Verpflichtung nach Ziff. 2 endet

-     für Personen, die im Rahmen der seit dem 16.06.2020 durch Beauftragte des Gesundheitsamtes Gütersloh durchgeführten Testungen positiv getestet worden sind, frühestens 14 Tage nach labordiagnostischem Erstnachweis des Erregers zu dem Zeitpunkt, an dem die Person 48 Stunden symptomfrei ist.

-     für alle anderen unter Punkt 1.1 und 1.2 genannten Personen, wenn die untere Gesundheitsbehörde ein Ende der Verpflichtung ausdrücklich feststellt. Dies erfolgt, wenn für diese Personen und alle mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen ein negatives Testergebnis von frühestens dem 14. Tag nach dem letzten bekannten Kontakt zu einem bestätigten Fall oder soweit es einen solchen nicht gegeben hat oder dieser nicht bekannt ist, dem letzten Arbeitstag auf dem Firmengelände, vorliegt.

Die Verpflichtung endet auch, wenn die Gesundheitsbehörde unabhängig von den vorstehenden Regelungen personenbezogen ein Ende der Verpflichtung verfügt.

4.

Weitere Anordnungen

In Fällen einer erneuten oder erstmals auftretenden positiven Testung ist eine getrennte Unterbringung von Infizierten, Kontaktpersonen von Infizierten und Nichtinfizierten gemäß der Empfehlung des Robert Koch – Instituts durch die zuständigen Behörden sicherzustellen. Es gilt der entsprechende Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 23. Juni 2020 zur Ausbruchsbekämpfung in Schlachtbetrieben hinsichtlich der getrennten Unterbringung von Infizierten, Kontaktpersonen von Infizierten und Nichtinfizierten.

5.

Vollziehbarkeit

Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar.

6.

Bekanntgabe, Aufhebung der vorherigen Allgemeinverfügung

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absätze 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

Die Allgemeinverfügung vom 30. Juni 2020 wird durch diese Allgemeinverfügung aufgehoben und ersetzt.

7.

Geltungsdauer

Diese Allgemeinverfügung gilt bis zum 17.07.2020, 24.00 Uhr. Sie ersetzt Allgemeinverfügungen der Kreise in den Regierungsbezirken Detmold, Arnsberg und Münster soweit diese inhaltsgleiche Regelungen treffen und sich auf denselben Zeitraum beziehen.

Begründung:

Ziel dieser Anordnung ist es, die Verbreitung des SARS-CoV-2 Virus einzudämmen. Die seit dem 16.06.2020 im Auftrag des Gesundheitsamtes Gütersloh durchgeführte Testung von Beschäftigten der Firma Tönnies am Standort Rheda-Wiedenbrück hat bisher über 1.500 positive Befunde ergeben. Dies zeigt, dass an diesem Firmenstandort ein erhebliches Infektionsgeschehen vorliegt.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Quarantäne unter Ziff. 1 und 2 ist § 28 Absatz 1 sowie § 30 Absatz 1 IfSG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 Nummer 2 IfSBG NRW.

Gemäß § 28 Absatz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten.

Gemäß § 30 Absatz 1 IfSG kann bei Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern angeordnet werden, dass sie in geeigneter Weise abgesondert werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der übertragbaren Krankheit notwendig ist.

Zuständige Behörde ist gemäß § 28 Absatz 1 IfSG i. V. m. § 3 Absatz 2 Nummer 2 IfSBG NRW das für Gesundheit zuständige Ministerium, weil die Anordnung den Bereich mehrerer Kreise und Regierungsbezirke betrifft. 

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 IfSG sowie des § 30 Absatz 1 IfSG sind erfüllt.

Bei COVID-19 handelt es sich um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nummer 3 IfSG.

Im Betrieb der Firma Tönnies sind im Rahmen der seit dem 16.06.2020 laufenden Testung durch Beauftragte des Gesundheitsamtes bisher jetzt über 1.500 positive Befunde festgestellt worden. Damit ist ein Teil der unter Punkt 1.1 genannten Personen bereits positiv auf das Coronavirus getestet.

Es ist zudem davon auszugehen, dass diejenigen Personen, die in diesem Zusammenhang bislang nicht positiv getestet worden sind, gleichwohl ansteckungsverdächtig sein können.

Ansteckungsverdächtig ist nach der Legaldefinition des § 2 Nummer 7 IfSG eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 22.03.2012, 3 C 16.11) dann der Fall, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Die Vermutung, der Betroffene habe Krankheitserreger aufgenommen, muss naheliegen. Eine bloß entfernte Wahrscheinlichkeit genügt nicht. Demzufolge ist die Feststellung eines Ansteckungsverdachts nicht schon gerechtfertigt, wenn die Aufnahme von Krankheitserregern nicht auszuschließen ist. Andererseits ist auch nicht zu verlangen, dass sich die Annahme geradezu aufdrängt. Erforderlich und ausreichend ist, dass die Annahme, der Betroffene habe den Krankheitserreger aufgenommen, wahrscheinlicher ist als das Gegenteil. Entscheidend sind die Eigenheiten der jeweiligen Krankheit und verfügbaren epidemiologischen Erkenntnisse und Wertungen. Für die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr gilt, dass an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, 22.03.2012, 3 C 16.11; VG Weimar, 14.03.2019, 8 E 416/19 We).

Infolge der besonders großen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger aufgrund seiner hohen Übertragbarkeit und teilweise schwerer Krankheitsverläufe ausgeht, sind an die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung geringe Anforderungen zu stellen.

Die infizierten Personen des Unternehmens hielten sich den Erkenntnissen des Gesundheitsamtes Gütersloh zufolge in verschiedenen Bereichen und Gebäudeteilen auf dem Betriebsgelände der Firma Tönnies in Rheda-Wiedenbrück am Standort In der Mark 2, 33378 Rheda-Wiedenbrück auf und besuchten insbesondere den Kantinenbereich, der auch von anderen auf dem Betriebsgelände tätigen Personen genutzt wird. Zudem wohnen die Beschäftigten in der Produktion zum überwiegenden Teil in gemeinsamen Unterkünften und werden zum Teil gemeinsam zur Arbeitsstätte und von der Arbeitsstätte in die Unterkunft transportiert.

Die damit einhergehende Durchmischung der am Betriebsstandort in Rheda-Wiedenbrück beschäftigten Personen begünstigt unter virologischen Gesichtspunkten die Gefahr einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus. Es besteht die Gefahr, dass das Virus sich auf diesem Betriebsgelände der Firma Tönnies verbreitet hat und dass die bei der am Standort Rheda-Wiedenbrück Beschäftigten und auf dem Betriebsgelände tätigen Personen den Krankheitserreger aufgenommen haben.

Zudem ist es wahrscheinlich, dass auf dem Betriebsgelände der Firma Tönnies in Rheda-Wiedenbrück tätige, infizierte oder ansteckungsverdächtige Personen auch Personen angesteckt haben, mit denen sie gemeinsam wohnen. Dabei wohnen die Beschäftigten in Unterkünften verteilt im gesamten Regierungsbezirk Detmold sowie teilweise auch in Kreisen in den Regierungsbezirken Arnsberg und Münster.

Die angeordneten Maßnahmen dienen dem Ziel, die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen und damit den Schutz der Bevölkerung sicherzustellen. Sie sind geeignet, der Verbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken. Durch die Absonderung wird das Risiko verringert, dass andere Personen infiziert werden.

Die Anordnung der Quarantäne ist auch erforderlich. Angesichts des großen Ausbruchsgeschehens auf dem Betriebsgelände der Firma Tönnies kann effektiv vermieden werden, dass die unter Punkt 1 genannten Personen das Coronavirus in der Bevölkerung verbreiten. Andere möglicherweise mildere, jedoch in gleicher Weise wirksame Maßnahmen, sind nicht vorhanden. 

Die sich aus der Absonderung ergebenden Einschränkungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem Ziel, eine Weiterverbreitung dieses Krankheitserregers in der Bevölkerung zu verhindern. Diese Gemeinwohlbelange rechtfertigen die hier getroffene Maßnahme. Die Gesundheit und das menschliche Leben genießen einen sehr hohen Stellenwert. Bei der Abwägung überwiegen die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen sowie des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung, da es sich hierbei um Rechtsgüter von sehr hoher Bedeutung handelt. Um dem staatlichen Schutzauftrag gerecht zu werden, sind die getroffenen Maßnahmen unter Abwägung aller beteiligten Interessen daher gerechtfertigt. 

Rechtsgrundlage für die unter Punkt 2.2 angeordnete Beobachtung ist § 29 IfSG. Die angeordneten Maßnahmen sind notwendig, um festzustellen, ob sich das Ansteckungsrisiko realisiert hat und damit tatsächlich das Risiko einer Weiterverbreitung des Erregers in der Bevölkerung besteht, um ggf. weitergehende Schutzmaßnahmen zu treffen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat, zu erheben. Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronische-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).

Für den Fall, dass die Klägerin beziehungsweise der Kläger keinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat, ist das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf) zuständig.

Düsseldorf, den 1. Juli 2020

Der Staatssekretär

für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Dr. Edmund H e l l e r

MBl. NRW. 2020 S. 322b.


Anlagen: