Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet.

 


Historisch: Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakte der pflegebedürftigen Menschen (CoronaAVPflegeundBesuche)

 

Historisch:

Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakte der pflegebedürftigen Menschen (CoronaAVPflegeundBesuche)

Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren
unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakte der pflegebedürftigen Menschen
(CoronaAVPflegeundBesuche)

Allgemeinverfügung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 4. November 2020

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie des § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen der § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler und landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IfSGB-NRW) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), des § 5 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044b) im Wege der Allgemeinverfügung folgende Regelungen:

Bewohnerinnen und Bewohner, die in stationären Pflegeeinrichtungen leben, haben das Recht auf Teilhabe und soziale Kontakte. Festgelegt ist dies im Wohn- und Teilhabegesetz - WTG - vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 210) geändert wurde. Auch vor dem Hintergrund der erheblichen Gefahren, die das SARS-CoV-2-Virus für die Bewohnerinnen und Bewohner der stationären Pflegeeinrichtungen bedeutet, sind diese vor sozialer Isolation zu bewahren, da damit ebenfalls erhebliche gesundheitliche Gefährdungen verbunden wären. Einschränkungen der gesetzlichen und vertraglichen Besuchsrechte dürfen daher nur in eng begrenztem Umfang gestützt auf die nachfolgenden Regelungen vorgenommen werden.

Dass alte und pflegebedürftigen Menschen durch den SARS-CoV-2-Ausbruch einem erhöhten Risiko für Gesundheit und Leben ausgesetzt sind, erfordert besondere Maßnahmen, um den Eintrag des SARS-CoV-2-Virus in Pflegeeinrichtungen zu erschweren und Infektionsketten möglichst früh zu durchbrechen. Gerade durch den vermehrten Einsatz von Testungen können Infektionen frühzeitig erkannt und betroffene Personen isoliert werden. Die Isolierungen von infizierten Personen und Verdachtsfällen stellen aber erhebliche Eingriffe in die Freiheitsrechte der Menschen dar, so dass diese Maßnahmen verhältnismäßig sein müssen. Das beinhaltet auch die Begrenzung der Beschränkungen auf einen möglichst kurzen Zeitraum. Auch hierfür sind Testungen unbedingt erforderlich.

Von zentraler Bedeutung ist daher, dass die Vorgaben der Allgemeinverfügung des Ministeriums Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 2. November 2020 zur Umsetzung des Anspruchs auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 14. Oktober 2020 in der jeweils aktuell geltenden Fassung (im Folgenden AV Testung genannt) zwingend angewendet werden.

Hierzu ergehen die folgenden Anordnungen:

1.

Begriffsbestimmungen

Pflegeeinrichtungen im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind vollstationäre Einrichtungen, die Leistungen der Dauer- und / oder Kurzzeitpflege erbringen.

2.

Anforderungen an einrichtungsbezogene Besuchskonzepte vollstationärer Pflegeeinrichtungen gemäß § 5 Absatz 2 Coronaschutzverordnung

Besuche in Pflegeeinrichtungen müssen zur Vermeidung von Infektionsgefahren unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) und unter Berücksichtigung des Rechts der Bewohnerinnen und Bewohner auf Teilhabe und soziale Kontakte organisiert und durchgeführt werden. Hierzu haben die Einrichtungen unter Berücksichtigung der einrichtungsbezogenen Rahmenbedingungen ein Besuchskonzept unter Darstellung der vorgesehenen Hygienemaßnahmen und des Teilhabebedarfs der Bewohnerinnen und Bewohner fortzuschreiben. Hierbei ist dem Beirat der Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Es ist ferner mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie deren Angehörigen zu kommunizieren.

Insbesondere muss das Besuchskonzept folgende Maßnahmen enthalten, die umzusetzen sind:

2.1. Jede Bewohnerin bzw. jeder Bewohner kann täglich Besuch erhalten. Besuche müssen am Vormittag und am Nachmittag sowie an Wochenenden und Feiertagen möglich sein und dürfen keiner zeitlichen Begrenzung von unter einer Stunde je Besuch unterliegen.

2.2. Die Besuche sind auf je zwei Besuche pro Tag und Bewohnerin bzw. Bewohner durch maximal zwei Personen, im Außenbereich vier Personen je Besuch zu beschränken.

2.3. Die Besucherinnen und Besucher sind mindestens durch Aushang über die aktuellen Hygienevorgaben (Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung innerhalb der Pflegeeinrichtung, Nieshygiene, Abstandsgebot usw.) zu informieren und zur Einhaltung anzuhalten.

2.4. Sofern bei dem nach der AV Testung vorgeschriebenen Symptommonitoring bei einer Besucherin bzw. einem Besucher leichte, unklare Beschwerden wie Husten, Halsschmerzen, Schnupfen, Geschmacksverlust, erhöhte Temperatur oder Übelkeit festgestellt werden und kein PoC-Test durchgeführt werden kann, ist der Besucherin bzw. dem Besucher durch die Einrichtung der Zutritt zu versagen.

2.5. Die Besucherinnen und Besucher haben sich vor dem Besuchskontakt die Hände zu desinfizieren.

2.6. Die Besucherinnen und Besucher haben einen grundsätzlichen Abstand von mindestens 1,5 Metern zur besuchten Person einzuhalten. Sofern während des Besuchs die besuchende Person einen Schutz entsprechend der Ziffer 2.3 verwendet und die besuchte Person mindestens eine Mund-Nase-Bedeckung (Alltagsmaske) nutzt und vorher sowie hinterher bei den beteiligten Personen eine gründliche Handdesinfektion erfolgt ist, ist die Einhaltung des Mindestabstands nicht erforderlich. In diesem Fall sind auch körperliche Berührungen zulässig.

2.7. Es ist ein Besuchsregister zu führen, in dem der Name der Besucherin bzw. des Besuchers, eine Telefonnummer, unter der die Besucherin bzw. der Besucher erreicht werden kann, das Datum und die Uhrzeiten von Beginn und Ende des Besuchs sowie die bzw. der Besuchte erfasst werden. Diese Daten sind vier Wochen aufzubewahren und anschließend zu vernichten, sofern sie nicht von der nach § 28 Abs. 1 IfSG zuständigen Behörde benötigt werden.

2.8. Wenn und solange in der Pflegeeinrichtung bei Bewohnerinnen bzw. Bewohnern oder Beschäftigten eine SARS-CoV-2-Infektion festgestellt wurde und die betroffenen Personen noch nicht isoliert werden konnten oder nicht bereits gesundet sind, dürfen Besuche nur in abgetrennten Bereichen außerhalb der betroffenen Wohnbereiche oder im Außenbereich stattfinden.

2.9. Besuche auf den Bewohnerzimmern sind zuzulassen. Eine Vertraulichkeit des Besuchs ist zu gewährleisten. Während des Besuchs tragen damit die Bewohnerinnen und Bewohner und die Besucherinnen und Besucher die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes im Zimmer. Ziffer 2.5 gilt entsprechend.

Erfolgt der Besuch in einem gesonderten Besucherbereich, bei dem ein infektionsgefährdender Kontakt zwischen besuchenden und besuchten Personen baulich oder durch sonstige Maßnahmen (z. B. Schutzfenster) unterbunden ist, kann auf weitere additive Schutzvorkehrungen (z. B. Mund-Nase-Bedeckung und Mindestabstand) verzichtet werden.

3.

Zugangsrechte weiterer Personen

Für die Besuche von Seelsorgerinnen und Seelsorgern, Betreuerinnen und Betreuern, Dienstleistenden zur medizinisch-pflegerischen Versorgung und zur weiteren Grundversorgung (Ärzte, Friseure, Fußpflege) sowie Personen, die innerhalb der Einrichtung Teilhabeangebote durchführen, gelten die unter 2. aufgeführten Regelungen entsprechend.

4.

Verlassen der Pflegeeinrichtung

Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegeeinrichtungen dürfen diese alleine oder mit anderen Bewohnerinnen und Bewohnern, Besucherinnen und Besuchern nach Ziffer 2 oder Beschäftigten derselben Einrichtung verlassen, wenn sie sich dabei an die Regelungen der Coronaschutzverordnung für den öffentlichen Bereich halten. Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Besucherinnen und Besucher nach Ziffer 2 tragen die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes während des Verlassens der Einrichtung. Als Dauer des Verlassens sind mindestens sechs Stunden täglich zuzulassen. Bei Bewohnerinnen und Bewohnern, die die Einrichtung verlassen, sind einmal wöchentlich PoC-Antigen-Tests durchzuführen.

5.

Umgang mit infizierten Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Verdachtsfällen

5.1. Pflegeeinrichtungen mit SARS-CoV-2-infizierten Bewohnerinnen bzw. Bewohnern oder infiziertem Personal haben hierüber unverzüglich die zuständige untere Gesundheitsbehörde und die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zu informieren.

5.2. Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen, die ausweislich eines PCR-Tests infiziert oder Kontaktpersonen ersten Grades nach Definition des RKI sind oder bei denen der konkrete Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion besteht, sind nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts getrennt von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern der Pflegeeinrichtung unterzubringen, zu pflegen, zu betreuen und zu versorgen (abweichend von der gängigen RKI-Definition im Folgenden generell als „Isolierung“ bezeichnet).

Ein konkreter Verdacht auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht, wenn ein Antigen-Schnelltest gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung) vom 14. Oktober 2020 (BAnz AT 14.10.2020 V1) mit positivem Ergebnis durchgeführt wurde. Besteht eine solche Testmöglichkeit nicht, gilt Gleiches bei akuten respiratorischen Symptomen jeder Schwere und/ oder dem Verlust von Geruchs-/ Geschmackssinn.

5.3. Die isolierte Versorgung erfolgt in der Regel in vorhandenen Einzelzimmern der Einrichtung. Andere Versorgungskonzepte sind möglich, sofern die Hygiene- und Schutzanforderungen nach den jeweils geltenden Empfehlungen des RKI Anwendung finden. Die Einrichtungsleitung trifft die entsprechenden Vorkehrungen und kann dabei auch einseitig von bestehenden Verträgen zwischen der Pflegeeinrichtung und den betroffenen Bewohnerinnen und Bewohnern abweichen. Dabei bedarf es für die isolierte Unterbringung nicht zwingend einer Anordnung durch die untere Gesundheitsbehörde. Vorbehaltlich einer richterlichen Entscheidung dürfen keine weitergehenden Freiheitsbeschränkungen im Sinne des Artikel 104 Absatz 2 des Grundgesetzes (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1546) geändert worden ist) erfolgen.

5.4. Die Dauer der Isolierung ist auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken. Zu Beginn der Isolierung ist in Verdachtsfällen unverzüglich eine PCR-Testung vorzunehmen.

Die Isolierung endet,

1.                  in den Fällen, in denen sie durch die untere Gesundheitsbehörde angeordnet wurde, sobald diese die Aufhebung der Isolierung veranlasst,

2.                  wenn sie erfolgte, weil eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durch einen positiven PCR-Test bestätigt wurde, frühestens nach 10 Tagen (nach Symptombeginn oder Nachweis des Erregers) und wenn 48 Stunden lang Symptomfreiheit besteht und ein dann erneut vorzunehmender PCR-Test ein negatives Ergebnis hat,

3.                  bei Kontaktpersonen ersten Grades nach Definition des RKI, wenn 14 Tage nach dem Kontakt keine Symptome einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus gemäß RKI vorliegen und

4.                  bei Verdachtsfällen nach Ziffer 5.2. Sätze 2 und 3, sobald nach dem Ergebnis der zu Beginn der Isolierung vorgenommenen PCR-Testung eine SARS-CoV-2-Infektion mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.

6.

Aufnahmeverfahren

6.1. Nach der Aufnahme ist die aufgenommene Person verpflichtet, bei einem Verlassen des Zimmers eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen und einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zu achten. Diese Verpflichtung endet, wenn das Ergebnis einer am sechsten Tag nach der Aufnahme durchzuführenden PCR-Testung negativ ist. Des Weiteren müssen die Hygieneregeln in Bezug auf Niesen, Husten und Händewaschen konsequent beachtet werden.

6.2. Sofern im Rahmen des Aufnahmeverfahrens festgestellt wird, dass bei der aufgenommenen Person eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt oder der konkrete Verdacht einer Infektion im Sinne der bei Ziffer 5.2. vorgenommenen Definition besteht, ist entsprechend der Ziffern 5.2. bis 5.4. zu verfahren.

7.

Schließung der für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglichen Bereiche

Der allgemeinen Öffentlichkeit ist der Zugang zu der Pflegeeinrichtung zu verwehren. Dies betrifft auch den Zugang zu Kantinen und Cafeterien. Bei Nutzung der Kantinen, Speisesäle und Cafeterien durch Bewohnerinnen und Bewohner, Besucherinnen und Besucher sowie Beschäftigte sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands (auch in Warteschlangen) von 1,5 Metern zu treffen. Die Einrichtung kann entscheiden, ob sie Besucherinnen und Besuchern die Nutzung dieser Bereiche erlaubt.

8.

Verbot öffentlicher Veranstaltungen

Sämtliche öffentlichen Präsenz-Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind in Pflegeeinrichtungen untersagt.

9.

Organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz in anderen Einrichtungen zur pflegerischen Betreuung

Die Regelungen der Ziffern 1 - 9 gelten sinngemäß auch für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes.

10.

Aufgaben der nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zuständigen Behörde

Das Besuchskonzept in der jeweils aktuellen Fassung ist der zuständigen Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz zur Kenntnis zu geben. Diese Behörde überwacht im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 43 Wohn- und Teilhabegesetz, dass das Recht der Bewohnerinnen und Bewohner auf Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben im Konzept und bei seiner Umsetzung ausreichend berücksichtigt wird. Sie kann hierzu gemäß § 15 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes die erforderlichen Anordnungen treffen.

11.

Testungen bei erhöhtem Infektionsgeschehen

Sofern in einem Kreis / einer kreisfreien Stadt die 7-Tage-Inzidenz über einem Wert von 50 liegt, gilt folgendes Verfahren: Bewohnerinnen und Bewohner der stationären Pflegeeinrichtungen, die Patientinnen und Patienten der ambulanten Pflegedienste und die Personen, die Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen oder Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung anerkannt wurden, nutzen, sowie die Beschäftigten der genannten Einrichtungen sind auf Veranlassung der unteren Gesundheitsbehörde auf der Grundlage des § 4 Absatz 4 der Coronavirus-Testverordnung verbindlich zu testen (keine Stichprobe).

Diese Testungen sind regelhaft im Abstand von 14 Tagen auf Veranlassung der unteren Gesundheitsbehörde zu wiederholen. Die regelhaften Testungen enden, wenn der Wert der 7-Tage-Inzidenz von 50 eine Woche lang unterschritten wird.

Diese Verpflichtung gilt nicht für die Nutzerinnen und Nutzer sowie die Beschäftigten der Einrichtungen und Dienste, die über eine ausreichende Menge an Antigen-Schnelltests gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Coronavirus-Testverordnung verfügen oder wenn der Ausbruch gesichert einem Cluster zuzuordnen ist und ein Übersprung auf die allgemeine Bevölkerung ausgeschlossen werden kann.

12.

In-Kraft-Treten, Außerkrafttreten und Vollziehbarkeit

Die vorstehenden Anordnungen treten am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft und sind sofort vollziehbar. Die Allgemeinverfügung tritt insgesamt am 30. November 2020 außer Kraft. Die Ziffer 11 tritt mit Ablauf des 8. November 2020 außer Kraft.

13.

Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie ersetzt die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakte der pflegebedürftigen Menschen“ (CoronaAVPflegeundBesuche) vom 28. Oktober 2020.

Begründung

Zu 2.

Anforderungen an einrichtungsbezogene Besuchskonzepte vollstationärer Pflegeeinrichtungen gemäß § 5 Absatz 2 Coronaschutzverordnung

§ 1 Abs. 3 WTG sieht vor, dass die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter den Menschen eine angemessene und individuelle Lebensgestaltung insbesondere durch die gleichberechtigte Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft ermöglichen. Demzufolge dürfen Besuche von den Leistungsanbieterinnen und
-anbietern oder der Einrichtungsleitung ganz oder teilweise nur untersagt werden, wenn dies unerlässlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer oder des Betriebes der Einrichtung abzuwenden (§ 19 Abs. 2 WTG).

Bezogen auf die derzeitige Phase des Ausbruchs des Corona-Virus bedeutet dies, dass trotz der weiter bestehenden erheblichen Gefahr, die durch das Virus für die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen ausgeht, gleichwohl Besuche in angemessenen Umfang ermöglicht werden müssen, um negative Folgen durch eine weitgehende soziale Isolation der Bewohnerinnen und Bewohner abzuwenden. Es gilt also das richtige Maß an Schutzvorkehrungen zu finden, das Besuche in den Pflegeheimen zulässt, gleichzeitig aber Gefährdungen der Bewohnerinnen und Bewohner so weit wie möglich reduziert. Eine besondere Rolle kommt dabei den zusätzlichen Testmöglichkeiten zu, die durch die Nutzung von Antigen-Schnelltests eröffnet werden. Zur Anwendung dieser Tests hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales am 02. November 2020 eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen, die fortgeschrieben wird, sofern es durch das Infektionsgeschehen erforderlich ist oder durch die Bundesregierung entsprechende Änderungen der Coronavirus-Testverordnung erfolgen.

Das Teilhaberecht der Bewohnerinnen und Bewohner erfordert auch einen ausreichenden zeitlichen Rahmen für Besuche. Dieser Rahmen muss die Wochenenden, Vormittage und Nachmittage einschließen, damit auch Erwerbstätige die ihnen nahestehenden Personen besuchen können, ohne Urlaub oder ähnliches in Anspruch nehmen zu müssen.

Auch Berührungen sollen wieder ermöglicht werden. Dabei wird neben dem Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung eine ausreichende Handdesinfektion für ausreichend erachtet. Die zusätzliche Verwendung von Handschuhen ist nicht erforderlich. Der Pflegeeinrichtung steht es grundsätzlich frei, Material aus eigenen Mitteln den besuchenden und besuchten Personen zur Verfügung zu stellen.

Es sind zudem Besuche auf den Bewohnerzimmern zu ermöglichen. Dies erfordert zwar ein Mehr an Schutzmaterial als es bei der regelhaften Beschränkung auf die gesonderten Besucherbereiche erforderlich war. Dieses Material ist aber zum einen wieder am Markt verfügbar. Zum anderen verfügt das Land zur Zeit über entsprechende große Vorräte, die es bereit ist, auf Anfrage an die Pflegeinrichtungen abzugeben.

Auch das Recht der Bewohnerinnen und Bewohner auf Privatsphäre ist zu gewährleisten. Somit ist eine regelhafte Begleitung des Besuchs durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung nicht vorgesehen.

Zu 3.

Zugang weiterer Personen

Mit dieser Allgemeinverfügung wird lediglich das Betreten der Einrichtung durch Personen reglementiert, die dies zum Zweck des mit den Bewohnerinnen und Bewohnern in Kontakt treten tun. Nicht eingeschränkt wird dagegen das Betreten der Einrichtung durch andere Personen wie z.B. Handwerker oder Praxisbegleiter im Sinne des § 5 Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist.

Zu 4.

Verlassen der Einrichtung

Zu den Freiheitsrechten der Bewohnerinnen und Bewohner gehört es ebenfalls, dass sie die Einrichtung nach eigenem Ermessen verlassen können müssen. Ein Verlassen der Pflegeeinrichtung von mindestens sechs Stunden täglich ist zu ermöglichen. Bewohnerinnen und Bewohner sowie ggf. begleitende Besucherinnen und Besucher sollten allerdings darauf hingewiesen werden, dass sie die Verantwortung für die Einhaltung des Infektionsschutzes beim Verlassen der Einrichtung tragen.

Zu 5.

Umgang mit infizierten Personen und Verdachtsfällen

Die jeweils getrennte Unterbringung von eindeutig nicht-infizierten Bewohnerinnen und Bewohnern, von Personen, bei denen ein Verdacht auf eine Infektion nicht ausgeschlossen werden kann sowie jenen, bei denen eine Infektion durch Abstrichergebnisse bestätigt ist, stellt die Pflegeeinrichtungen vor erhebliche Herausforderungen in Bezug auf die Verfügbarkeit des für die Pflege und Betreuung erforderlichen Personals. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die normalerweise bestehenden leistungs- und ordnungsrechtlichen Anforderungen an Qualität und Quantität des eingesetzten Personals herabgesetzt wurden.

Weiterhin erhalten die Pflegeeinrichtungen mit dieser Regelung aber auch die Möglichkeit, abweichend von der Einzelzimmerunterbringung eigene Konzepte, zum Beispiel durch Schaffung von eigenen Isolationsbereichen zur Kohortierung nachweislich infizierter Personen anzuwenden.

Da der Verdacht auf eine Infektion mit einer Isolierung verbunden ist, bedarf es wegen des erheblichen Eingriffs in die Freiheits- und Teilhaberechte der Betroffenen eines konkreten Anlasses. Liegt im Sinne der vorgenommenen Definition ein konkreter Verdachtsfall vor, ist die Leitung der betroffenen Einrichtung zum Schutz der anderen Bewohnerinnen und Bewohner verpflichtet, die Isolierung unverzüglich vorzunehmen.

Die Anordnung von zeitnahen Tests gewährleistet darüber hinaus, dass die getrennte Unterbringung infizierter Personen oder von Personen mit Verdacht auf eine Infektion auf das erforderliche Maß begrenzt wird.

Nummer 2 von Ziffer 5.4, in der geregelt wird, wann eine Isolation endet, die erforderlich war, weil eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus durch einen positiven PCR-Test bestätigt wurde, ist so zu interpretieren, dass die Symptomfreiheit von 48 Stunden während des Mindestzeitraums der Isolation von 10 Tagen (nach Symptombeginn oder Nachweis des Erregers) vorliegen kann. Der erneut vorzunehmende PCR-Test kann also frühestens am zehnten Tag nach Beginn der Isolation erfolgen.

Der Nummer 4 von Ziffer 5.4 liegt bezogen auf die Anforderung, dass auch bei den Personen, bei denen die Anordnung der Isolierung erfolgte, weil respiratorische Symptome festgestellt wurden, aber kein PoC-Test zur Verfügung stand, die Isolierung erst endet, wenn das Ergebnis der zu Beginn der Isolierung vorzunehmenden PCR-Testung vorliegt, folgende Überlegung zu Grunde: PoC-Tests sind im Verhältnis zu PCR-Tests ungenauer. Es wäre bei dem derzeitigen Infektionsgeschehen unverantwortlich, eine Person zunächst zu isolieren, die Isolation dann nach einem Tag wieder aufzuheben, weil ein PoC-Test wieder verfügbar ist und dann nach dem Ergebnis des wegen der Isolation angeordneten und durchgeführten PCR-Tests festzustellen, dass das Ergebnis des zwischenzeitlich durchgeführten PoC-Tests falsch negativ war. Es wäre eine Scheinsicherheit entstanden, die einer weiteren Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus in der Einrichtung Vorschub geleistet hätte. Für die betroffene Person entsteht in dem anderen Fall – der PCR-Test ist negativ – eine Isolationsdauer von durchschnittlich 48 – 72 Stunden bis das Ergebnis dieses Tests vorliegt. Dies erscheint im Verhältnis zu den Folgen des anderen Falls angemessen und verhältnismäßig.

Zu 6.

Die Rückkehr nach einem Verlassen der Einrichtung im Sinne der Ziffer 4 gilt nicht als Neu- oder Wiederaufnahme.

Aufgrund der Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Personen wird - abweichend von den Empfehlungen des RKI - eine Isolierung zu Beginn der Versorgung in der Pflegeeinrichtung nicht mehr regelhaft für erforderlich gehalten. Beim Verlassen des Bewohnerzimmers sollen diese Personen bis zum Vorliegen eines negativen Ergebnisses der zweiten Testung aber eine Mund-Nase-Bedeckung verwenden und – wenn möglich – den Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen beachten, um das Risiko für die anderen Bewohnerinnen und Bewohner zu minimieren. Von dieser Verpflichtung sollte abgewichen werden, wenn gesundheitliche Gründe bei der aufgenommenen Person dies verhindern. Als gesundheitlicher Grund gilt auch die mangelnde Einsichtsfähigkeit der aufgenommenen Person. In diesen Fällen sollten alternative Hygiene- und Schutzmaßnahmen soweit möglich beachtet und umgesetzt werden.

Für den möglichen Fall, dass die am sechsten Tag nach der Aufnahme vorzunehmende Testung positiv ausfällt bzw. bereits vor dem Vorliegen des Ergebnisses dieser Testung Symptome einer COVID-19-Erkrankung auftreten, können aufgrund des eng begrenzten Zeitraums die dann auf Veranlassung der unteren Gesundheitsbehörde vorzunehmenden Testungen im Rahmen der Kontaktnachverfolgung auf einen begrenzten Personenkreis beschränkt bleiben.

Zu 7.

Das Wohn- und Teilhabegesetz hat das grundsätzliche Ziel, dass der sozialen Isolation der in der Einrichtung lebenden Menschen entgegengewirkt wird. Dabei kommt beispielsweise der gemeinsamen Einnahme der Mahlzeiten eine große Bedeutung zu. Insofern ist es zu vermeiden, dass die Bewohnerinnen und Bewohner – sofern es nicht individuell gewünscht wird oder im Einzelfall durch eine bestehende Isolation im Sinne der Ziffer 5 erforderlich ist – gehalten sind, ihre Mahlzeiten auf den Bewohnerzimmern einzunehmen. Insofern bezieht sich die ausgesprochene Schließung ausdrücklich nur auf eine Nutzung von Teilen der Einrichtung durch Personen, die keinen Bezug zu der Pflegeeinrichtung und ihren Bewohnerinnen und Bewohnern haben. Die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die sie besuchenden Personen sollen diese Gemeinschaftseinrichtungen aber selbstverständlich nutzen können.

Zu 8.

Das Verbot von öffentlichen Veranstaltungen in den Einrichtungen umfasst nicht das Gemeinschaftsleben in der Einrichtung. Soziale Kontakte der Bewohnerinnen und Bewohner untereinander sind zu fördern. Insofern sollen Angebote zur Unterhaltung und Förderung der Kommunikation der Bewohnerinnen und Bewohner untereinander innerhalb der Einrichtungen, auch solche, die durch ehrenamtlich tätige Personen gestaltet werden, durch die Einrichtung regelmäßig bereitgestellt werden.

Zu 9.

Organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz in anderen Einrichtungen zur pflegerischen Betreuung

Auch in anbieterverantworteten Wohngemeinschaften werden Personen gepflegt und versorgt, bei denen eine besondere Bedrohung durch das SARS-CoV-2-Virus besteht. Aufgrund ihrer meist geringen Größe können die Regelungen dieser Allgemeinverfügung aber nicht eins zu eins auf diese Leistungsangebote übertragen werden. Hier sollen die zuständigen Behörden nach dem Wohn- und Teilhabegesetz und die unteren Gesundheitsbehörden die für diese Wohnformen Verantwortlichen bei der Entwicklung wirkungsgleicher Konzepte beraten.

Zu 11.

Darüber hinaus kommt es aktuell zu einem erhöhten Infektionsgeschehen in vielen Kreisen und kreisfreien Städten in Nordrhein-Westfalen. In der derzeitigen Phase der Umstellung der Testverfahren, die das Bundesministerium für Gesundheit mit der Coronavirus-Testverordnung vom 14. Oktober 2020 vorgegeben hat, ist aber zu erwarten, dass die Antigentests, die künftig die zentrale Rolle beim Schutz der Menschen in den Pflegeeinrichtungen spielen sollen, in vielen Einrichtungen noch nicht vorhanden sind.

Die Coronavirus-Testverordnung sieht in § 4 Absatz 4 vor, dass in Gebieten, in denen die 7-Tage-Inzidenz oberhalb von 50 liegt, asymptomatische Personen Anspruch auf eine PCR-Testung haben, wenn der öffentliche Gesundheitsdienst diese Testung veranlasst. Aus Sicht des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist es notwendig, auch in der derzeitigen Umstellungsphase gerade die Auswirkungen dieses Ausbruchsgeschehens auf die pflegerische Infrastruktur genau zu beobachten, um die unteren Gesundheitsbehörden und die zuständigen Behörden nach dem Wohn- und Teilhabegesetz möglichst frühzeitig in die Lage zu versetzen, die erforderlichen Maßnahmen ergreifen zu können.

Zu 12.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Vollziehbarkeit

Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 17 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes und § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales überprüft die im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassenen Regelungen fortlaufend unter Berücksichtigung des sich weiter dynamisch entwickelnden Infektionsgeschehens. Sofern nicht bereits vorher erforderlich, wird die nächste Änderung dieser Allgemeinverfügung mit Wirkung zum 1. Dezember 2020 vorgenommen. Sofern das dann bestehende Infektionsgeschehen es rechtfertigt, gegebenenfalls lediglich in Form einer Verlängerung der Geltungsdauer.

Die Regelung des § 4 Abs. 4 Coronavirus-Testverordnung tritt mit Ablauf des 8. November 2020 außer Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder den Kreisen Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Straße 8, 48145 Münster, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.

Düsseldorf, den 4. November 2020

Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Edmund  H e l l e r

MBl. NRW. 2020 S. 634d.