Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Ersetzt durch Allgemeinverfügung vom 30. November 2020 (MBl. NRW. 2020 S. 778a).

 


Historisch: Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen

 

Historisch:

Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen

Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen
sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen

Allgemeinverfügung

des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 6. November 2020

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) und § 6 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1044b), im Wege der Allgemeinverfügung folgende Festlegungen:

Das aktuelle pandemische Geschehen erfordert auch für den Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen weiterhin Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen. Gemäß § 6 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung bleibt der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig.

Auf Grundlage des § 6 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung und des § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes ergehen deshalb folgende Anordnungen:

1.
Einschränkungen des Lehr- und Prüfungsbetriebs an Hochschulen
An den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen darf ein Lehr- und Prüfungsbetrieb nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen stattfinden.

2.
Mindestabstand und Alltagsmasken im Lehr- und Prüfungsbetrieb
2.1
Im Lehr- und Prüfungsbetrieb ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit in dieser Allgemeinverfügung nichts anderes bestimmt ist.

2.2
Unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands besteht eine Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske im Sinne des § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung bei allen Lehr-, Praxis- und Prüfungsveranstaltungen in Hochschulen. § 3 Absatz 6 und Absatz 7 der Coronaschutzverordnung finden Anwendung.

3.
Mündliche und schriftliche Hochschulprüfungen
Digitale Hochschulprüfungen sind zugelassen, soweit sie nach dem jeweiligen Prüfungs-recht zulässig sind. Präsenzprüfungen sind nur dann zugelassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

3.1
Es ist sicherzustellen, dass sich bei Einlass und Beendigung der Prüfung keine Menschen-ansammlungen, Warteschlangen etc. bilden. Dies ist zum Beispiel durch gestaffelte Schreibzeiten, Einlasszeiten oder Ähnliches sicherzustellen.

3.2
Ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zwischen jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer ist durch die Zuteilung der Plätze einzuhalten, soweit in dieser Allgemeinverfügung nichts anderes bestimmt ist. Ausnahmen für die Einhaltung des Mindestabstands bestehen nur beim Betreten und Verlassen des Prüfungsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen.

3.3
Die einfache Rückverfolgbarkeit ist bei allen Präsenzprüfungen durch die Hochschulen nach den Vorgaben des § 4a der Coronaschutzverordnung sicherzustellen. Hierfür genügt die Erfassung der Matrikelnummern der teilnehmenden Studierenden, sofern die nach § 4a Absatz 1 der Coronaschutzverordnung erforderlichen Daten hinterlegt sind.

3.4
Wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Prüfung auf fest zugeteilten Plätzen sitzen und die Raumgröße eine andere Anordnung der Sitzplätze nicht zulässt, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit im Sinne des § 4a der Coronaschutzverordnung ersetzt werden.

3.5
Für die Durchführung der Prüfungen sind im Weiteren die einschlägigen Hygieneregeln und die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des Robert Koch-Instituts) sowie die Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen nach § 4 der Coronaschutzverordnung zu berücksichtigen.

3.6
Die Durchführung von Prüfungskonzerten bzw. künstlerisch-praktischen Prüfungen ist nur unter strikter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen der Coronaschutzverordnung zulässig. Bis zum 30. November 2020 ist die Durchführung nur unter Ausschluss von Zuschauerinnen und Zuschauern zulässig.

3.7
Die üblichen Verfahrensabläufe sind zu überprüfen und gegebenenfalls zur Umsetzung der Punkte 3.1 bis 3.6 anzupassen. Insbesondere soll überprüft werden, ob Gruppengrößen reduziert werden können und ob alle zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten genutzt werden.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für staatliche oder kirchliche Prüfungen an Hochschulen, durch die ein Studiengang abgeschlossen wird.

4.
Lehr- und Praxisveranstaltungen
Digitale Lehr- und Praxisveranstaltungen sind zugelassen. Präsenzveranstaltungen sind nur dann zugelassen, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

4.1
An den Lehrveranstaltungen dürfen nicht mehr als 50 Personen teilnehmen.

4.2
Ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zwischen jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer ist einzuhalten, soweit in dieser Allgemeinverfügung nichts anderes bestimmt ist.

4.3
Die einfache Rückverfolgbarkeit ist bei allen Präsenzlehr- und Praxisveranstaltungen durch die Hochschulen nach den Vorgaben des § 4a der Coronaschutzverordnung sicherzustellen. Hierfür genügt die Erfassung der Matrikelnummern der teilnehmenden Studierenden, sofern die nach § 4a Absatz 1 Coronaschutzverordnung erforderlichen Daten hinterlegt sind.

4.4
Wenn die Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Lehr- oder Praxisveranstaltung auf fest zugeteilten Plätzen sitzen und die Raumgröße eine andere Anordnung der Sitzplätze nicht zulässt, kann für die Sitzplätze das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen durch die Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit im Sinne des 4a der Coronaschutzverordnung ersetzt werden.

4.5
Der künstlerische Probebetrieb bleibt unter strikter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen der Coronaschutzverordnung und unter entsprechender Anwendung von § 8 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung zulässig.

4.6
Für die Durchführung der Veranstaltungen sind im Weiteren die einschlägigen Hygiene-regeln und die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des Robert Koch-Instituts) sowie die Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen nach § 4  der Coronaschutzverordnung zu berücksichtigen.

4.7
Die üblichen Verfahrensabläufe sind zu überprüfen und gegebenenfalls zur Umsetzung der Punkte 4.1 bis 4.6 anzupassen. Insbesondere soll überprüft werden, ob Gruppengrößen reduziert werden können und ob alle zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten genutzt werden.

5.
Hochschulbibliotheken und Archive
Der Zugang zu Hochschulbibliotheken und Archiven richtet sich nach den Bestimmungen der Coronaschutzverordnung.

6.
Hochschulsport und sportpraktische Übungen
Die Zulässigkeit von Angeboten des Hochschulsports und die Durchführung von sport-praktischen Übungen im Rahmen von Studiengängen richtet sich nach § 9 der Coronaschutzverordnung.

7.
Sonstige organisatorische Vorgaben

7.1
Für die Durchführung des Lehr- und Prüfungsbetriebs sind die Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen aus § 4 der Coronaschutzverordnung zu beachten.

7.2
Unter Nutzung des Hausrechts und ggf. durch Zugangsbeschränkungen zu den betreffenden Gebäuden ist zu gewährleisten, dass die Sicherheitsabstände von 1,5 Metern auch im Bereich der Allgemeinflächen (Flure etc.) eingehalten werden.

7.3
Für den Hochschulbetrieb im Übrigen und für weitere Veranstaltungen an Hochschulen gelten die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung.

8.
Hausrecht, Ordnungswidrigkeiten

8.1
Die Einhaltung der vorstehenden Ausführungen ist, unbeschadet der Befugnisse der Ordnungsbehörden, mit den Mitteln des Hausrechts und der allgemeinen dienstrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.

8.2
Verstöße gegen die oben genannten Maßgaben stellen gemäß § 18 Absatz 3 Coronaschutzverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei Zuwiderhandlungen sind die zur Durchsetzung befugten Ordnungsbehörden hinzuzuziehen.

9.
Vollziehbarkeit
Die vorstehenden Anordnungen sind sofort vollziehbar.

10.
Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt am 7. November 2020 in Kraft und gilt solange, wie der Lehr- und Prüfungsbetrieb von der Coronaschutzverordnung nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zugelassen wird.

Sie ersetzt die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 2020.

Begründung

Die Anordnung nutzt die Ermächtigung des § 6 Absatz 1 Coronaschutzverordnung, den Lehr- und Prüfungsbetrieb an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen durch gesonderte Anordnung zuzulassen. Dabei gibt sie strenge Schutzstandards zum Infektionsschutz vor, um eine Infektionsgefahr durch den Lehr- und Prüfbetrieb im Sinne des gesamtgesellschaftlichen Infektionsschutzes möglichst zu minimieren. Die vor diesem Hintergrund begrenzt mögliche Lehr- und Prüfungstätigkeit bleibt dabei die Ausnahme. Im Übrigen bleibt es bis auf weiteres bei der Schließung des Lehr- und Prüfbetriebs mit Studierenden durch die Versammlungs- und Veranstaltungsverbote der Coronaschutzverordnung.

Die einzelnen Anordnungen dienen der Infektionsvermeidung aus Gründen des gesamtgesellschaftlichen Infektionsschutzes und dem Ziel, das Infektionsgeschehen gesamtgesellschaftlich auf einem niedrigen Niveau zu halten. Die Regelungen bilden keinen Individualanspruch auf eine völlig sichere Infektionsvermeidung ab, die auch durch strikte Beachtung der vorstehenden Regelungen wie in vielen anderen Lebensbereichen nicht möglich ist. Inwieweit vor diesem Hintergrund die Teilnahme am Lehr- und Prüfungsbetrieb verpflichtend ausgestaltet werden kann, hat das jeweils zuständige Ministerium in eigener Verantwortung im Rahmen des Hochschul- bzw. Ausbildungsrechts zu entscheiden. Die beruflich verpflichtende Teilnahme von Lehr- und Prüfungspersonen richtet sich nach den dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen. Insbesondere für Personen mit einem Covid-19 bezogen erhöhten Erkrankungsrisiko sind ggf. weitergehende Anforderungen aus den einschlägigen Arbeitsschutznormen zu beachten.

Die Wirksamkeit der Anordnung steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Lehr- und Prüfungsbetrieb von der Coronaschutzverordnung nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zugelassen wird.

An diesen gesonderten Anordnungen besteht nach wie vor Bedarf: Es zeigt sich immer deutlicher, dass an Hochschulen eine ganz besondere Situation besteht, die von den Infektionsgefahren her nicht mit Schulen, anderen Bildungseinrichtungen oder sonstigen gesellschaftlichen Situationen vergleichbar ist. An keiner anderen Einrichtung kommen Menschen innerhalb eines einzigen Tages mit so vielen Personen in Kontakt, treffen sich an so vielen unterschiedlichen Orten in unterschiedlichen Zusammensetzungen oder beeinflussen in so hohem Maße ihr städtisches Umfeld mit den Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und anderen Einrichtungen zur Versorgung. Dies ist inzwischen auch untersucht und bestätigt worden.

Zudem haben Hochschulen den Vorteil, dass sie - inzwischen erwiesenermaßen - einen großen Teil ihrer Aufgaben digital bewältigen können. Sowohl die digitale Arbeit der Beschäftigten der Hochschulen, egal ob Verwaltung oder Wissenschaft, als auch die digitale Lehre funktionieren. Dringend notwendige Präsenzveranstaltungen wurden von vornherein ermöglicht, die derzeit geltenden Regelungen ermöglichen den Hochschulen inzwischen aber auch nahezu alle anderen wichtigen Angebote der Präsenzlehre. Darüber hinaus gehende Großveranstaltungen mit eng besetzten, teilweise an die tausend Personen fassenden Hörsälen, würden aus hiesiger Sicht das Infektionsrisiko ohne Not potenzieren.

Die unveränderte Weitergeltung der Allgemeinverfügung erscheint daher derzeit notwendig und gerechtfertigt.

Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder der Kreise Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofen-Straße 8, 48145 Münster, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.

Düsseldorf, den 6. November 2020

Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Edmund H e l l e r

MBl. NRW. 2020 S. 634e.