Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Allgemeinverfügung vom 29. März 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 100b).

 


Historisch: Maßnahmen in Kreisen oder kreisfreien Städten nach der Corona-Notbremse gemäß § 16 der Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021 in der ab dem 29. März 2021 geltenden Fassung Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

Historisch:

Maßnahmen in Kreisen oder kreisfreien Städten nach der Corona-Notbremse gemäß § 16 der Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021 in der ab dem 29. März 2021 geltenden Fassung Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Maßnahmen in Kreisen oder kreisfreien Städten nach der Corona-Notbremse
gemäß § 16 der Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021
in der ab dem 29. März 2021 geltenden Fassung

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 26. März 2021

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen trifft auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und des § 28a Abs. 1, 3 bis 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) und § 16 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 216), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. März 2021 (GV. NRW. S. 316) geändert worden ist, im Wege der Allgemeinverfügung folgende Festlegungen:

1.

Gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung vom 5. März 2021 in ihrer ab dem 29. März 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: Coronaschutzverordnung) wird festgestellt, dass für folgende Kreise und kreisfreien Städte die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 der Coronaschutzverordnung vorliegen und die in §§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 der Coronaschutzverordnung festgelegten Einschränkungen ab dem 29. März 2021 gelten:

1.      Städteregion Aachen

2.      Stadt Bochum

3.      Kreis Borken

4.      Stadt Dortmund

5.      Stadt Duisburg

6.      Kreis Düren

7.      Ennepe-Ruhr-Kreis

8.      Stadt Essen

9.      Kreis Euskirchen

10.  Stadt Gelsenkirchen

11.  Stadt Hagen

12.  Kreis Herford

13.  Stadt Herne

14.  Kreis Kleve

15.  Stadt Köln

16.  Stadt Krefeld

17.  Stadt Leverkusen

18.  Kreis Lippe

19.  Märkischer Kreis

20.  Kreis Mettmann

21.  Kreis Minden-Lübbecke

22.  Stadt Mülheim an der Ruhr

23.  Oberbergischer Kreis

24.  Stadt Oberhausen

25.  Kreis Recklinghausen

26.  Stadt Remscheid

27.  Rhein-Erft-Kreis

28.  Kreis Siegen-Wittgenstein

29.  Stadt Solingen

30.  Kreis Wesel

31.  Stadt Wuppertal

2.

Die unter Ziffer 1 genannten Kreise und kreisfreien Städte können durch eine gemäß § 16 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erlassene Allgemeinverfügung anordnen, dass statt der Einschränkungen nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 der Coronaschutzverordnung die Nutzung der entsprechenden Angebote von einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests nach § 4 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung abhängig gemacht wird, wenn der betroffene Kreis oder die kreisfreie Stadt über ein ausreichendes, flächendeckendes und ortsnahes Angebot zur Vornahme kostenloser Bürgertestungen nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung vom 8. März 2021 des Bundesministeriums für Gesundheit (BAnz AT 09.03.2021 V1) verfügt.

3.

Die vorstehenden Anordnungen sind sofort vollziehbar.

4.

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt mit der Bekanntgabe in Kraft und am 18. April 2021 außer Kraft.

Begründung

Die Anordnungen dieser Allgemeinverfügung haben ihre Grundlage in § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Coronaschutzverordnung. Für Kommunen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 greift ab dem 29. März 2021 die Corona-Notbremse. Das heißt, alle Angebote, die durch die angesichts sinkender Infektionszahlen erfolgten vorsichtigen Lockerungen seit 8. März 2021 wieder möglich waren, sind in den von der Corona-Notbremse betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten wieder unzulässig, um dem dortigen hohen Infektionsgeschehen zu begegnen. Hierdurch sollen die Infektionszahlen wieder gebremst und auf ein Maß zurückgefahren werden, welches das Gesundheitssystem nicht in die Gefahr der Überlastung bringt.

Die Regelungen des § 16 Absatz 1 Coronaschutzverordnung gelten für Kreise und Kreisfreie Städte, in denen die Zahl der Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit NRW an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 100 liegt. In diesen Kommunen treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, frühestens aber am Tag nach der Bekanntmachung der Feststellung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß Satz 2, die entsprechenden Einschränkungen in Kraft.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales stellt für die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 sowie den Tag fest, an dem die Einschränkungen nach Satz 1 in Kraft treten, und macht diese Feststellung bekannt.  

In den unter Ziffer 1 genannten Kommunen liegen die Inzidenzwerte nach den Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit NRW vom 26. März 2021, 0.00 Uhr seit drei Meldetagen über dem Wert von 100. Damit treten die Wirkungen des § 16 Absatz 1 am Montag, dem 29. März 2021 - dem zweiten Werktag nach dem 26. März 2021 - in Kraft. Dies entspricht einem Inkrafttreten unmittelbar am Tag des Inkrafttretens des neuen § 16 der Coronaschutzverordnung.

Die Möglichkeiten der Kommunen, abweichende Regelungen durch die Nutzung von Negativtests anzuordnen ergibt sich aus § 16 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder den Kreisen Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.

Düsseldorf, den 26. März 2021

Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Edmund H e l l e r

MBl. NRW.  2021 S. 100a.