Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet.

 


Historisch: Allgemeinverfügung zur Regelung von Ausnahmen von der Testpflicht bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung

 

Historisch:

Allgemeinverfügung zur Regelung von Ausnahmen von der Testpflicht bei Einreise aus Hochinzidenzgebieten nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung

Allgemeinverfügung
zur Regelung von Ausnahmen von der Testpflicht bei Einreise
aus Hochinzidenzgebieten nach § 4 Absatz 2 Nummer 5
der Coronavirus-Einreiseverordnung

Allgemeinverfügung

des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 4. April 2021

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen trifft auf der Grundlage des § 4 Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverordnung vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1), die durch Verordnung vom 26. März 2021 (BAnz AT 26.03.2021 V1) geändert worden ist, in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und § 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Nummer 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden ist, im Wege der Allgemeinverfügung folgende Festlegungen:

1. Allgemeines und Begriffsbestimmungen

1.1
Diese Allgemeinverfügung regelt personenbezogene Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht für einzelne Fallkonstellationen bei der Einreise aus einem Hochinzidenzgebiet nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreiseverordnung.

1.2
Grenzpendler im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind Personen, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet, das nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Coronavirus-Einreiseverordnung als Hochinzidenzgebiet eingestuft ist, begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.

Grenzgänger im Sinne dieser Allgemeinverfügung sind Personen, die in einem Risikogebiet, das nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Coronavirus-Einreiseverordnung als Hochinzidenzgebiet eingestuft ist, ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Gebiet von Nordrhein-Westfalen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren.

Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 ist spätestens ab dem dritten Werktag nach Einstufung eines Staates als Hochinzidenzgebiet durch eine beim Grenzverkehr mitzuführende formlose Bescheinigung des Arbeitgebers oder auf sonstige Weise glaubhaft zu machen. Dies kann in deutscher, französischer, englischer oder niederländischer Sprache erfolgen.

1.3

Tests im Sinne dieser Allgemeinverfügung müssen gemäß § 3 Absatz 3 Coronavirus-Einreiseverordnung die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die auf der Internetseite https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. PCR-Tests müssen demnach von medizinisch geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden. PoC-Schnelltests müssen von einem medizinischen Dienstleister vorgenommen werden, der zur Vornahme eines PoC-Schnelltestes befugt ist und einen Testnachweis zu erteilen hat. Selbsttests sind im Rahmen dieser Allgemeinverfügung zulässig, soweit diese unter Aufsicht von fachkundigem Personal, das zur Abnahme von PoC-Tests im Sinne der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung vom 11. März 2021 (GV. NRW. S. 262a, ber. S. 306) befugt ist, erfolgen.

2. Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht für Grenzpendler und Grenzgänger

2.1
Für Grenzpendler und Grenzgänger genügt ein Zeugnis oder Testergebnis, bei dem eine Abstrichnahme maximal 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden ist, so dass innerhalb einer bis zu sechstägigen Arbeitswoche zwei Testungen ausreichend sein können.

2.2
Können Grenzpendler und Grenzgänger bei Einreise keinen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, besteht die Verpflichtung, unverzüglich nach der Einreise eine Testung hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vornehmen zu lassen.

2.3
Nachweise über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind mitzuführen, sobald und soweit diese vorliegen, und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle unverzüglich vorzulegen.

2.4

Weitergehende Testpflichten bleiben unberührt.

3. Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht für nahe Angehörige

3.1
Für Personen, die in einer Kalenderwoche mindestens zweimal aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen, genügt ein Zeugnis oder Testergebnis, bei dem eine Abstrichnahme maximal 72 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden ist, so dass innerhalb von sechs Tagen zwei Testungen ausreichend sein können. Ist ein täglicher Besuch erforderlich, kann die örtlich zuständige Behörde weitergehende Ausnahmen zulassen.

3.2
Können die unter Ziffer 3.1 genannten Personen bei Einreise keinen Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, besteht die Verpflichtung, unverzüglich nach der Einreise eine Testung hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vornehmen zu lassen.

3.3
Nachweise über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind mitzuführen, sobald und soweit diese vorliegen, und auf Anforderung der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle unverzüglich vorzulegen.

3.4

Weitergehende Testpflichten bleiben unberührt.

4. Ausnahmen von der Test- und Nachweispflicht für andere Personen

Die Pflicht nach § 3 Absatz 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung entfällt für

a) Kräfte der Sicherheitsbehörden, Feuerwehr, Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes in Einsatzsituation,

b) Personen, die minderjährige Grenzpendler oder Grenzgänger im Sinne von Ziffer 1.2 im privaten Kraftfahrzeug zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte bringen bzw. von dieser abholen und, ohne auszusteigen, unverzüglich nach Ablieferung oder Abholung der Personen wieder zurückfahren (insbesondere grenzüberschreitendes Bringen und Abholen von Kindern zur Schule).

5. Sofortige Vollziehbarkeit

Die vorstehenden Anordnungen sind sofort vollziehbar.

6. Bekanntmachung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt mit der Bekanntgabe in Kraft und am 2. Mai 2021 außer Kraft.

Begründung

Aufgrund der aktuellen Infektionslage können auch Nachbarländer, derzeit insbesondere die Niederlande, von Nordrhein-Westfalen zu Hochinzidenzgebieten erklärt werden. Gerade in den grenznahen Gebieten mit den engen wirtschaftlichen aber auch persönlichen Verflechtungen würde die sich aus der Einordnung zum Hochinzidenzgebiet ergebende Testpflicht zu erheblichen Belastungen führen. Die Mobilität von Beschäftigen aber auch von nahen Angehörigen soll nicht zu Lasten der Unternehmen in der Grenzregion aber auch nicht zu Lasten von Familien eingeschränkt werden.

Vielmehr sollen für die betroffenen Personenkreise die Testpflichten so ausgestaltet werden, dass ein angemessener Ausgleich zwischen dem Infektionsschutz und dem Schutz der Mobilität für diese besonderen Personengruppen stattfindet.

Für Grenzpendler und Grenzgänger sind daher Testnachweise ausreichend, bei denen die Testung auch 72 statt im Regelfall 48 Stunden zurückliegen kann. Damit müssen diese Personen in einer bis zu sechstägigen Arbeitswoche zwei Mal die Woche getestet werden. Dasselbe gilt für Personen, die regelmäßig nahe Angehörige besuchen. Weitergehende Ausnahmen sind im Einzelfall durch die örtlich zuständige Behörde möglich, etwa wenn täglich pflegebedürftige Angehörige besucht werden.

Das Testergebnis ist zu dokumentieren und mitzuführen, sobald es vorliegt.

Werden Beschäftigte beim Arbeitgeber im Rahmen der Beschäftigtentestung getestet und wird diese entweder mittels PoC-Test oder mittels eines durch eine fachkundige Person beaufsichtigten Selbsttest durchgeführt, so reicht eine Bestätigung über diese Testung hierfür aus.

Bei Einsatzkräften steht die Einholung eines vorherigen Tests dem Einsatz entgegen. Insofern muss hier aus übergeordneten Gründen auf einen Test verzichtet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder den Kreisen Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.

Düsseldorf, den 4. April 2021

Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Edmund H e l l e r

MBl. NRW. 2021 S. 107a.