Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Allgemeinverfügung vom 30. April 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 206e).

 


Historisch: Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 28b des Infektionsschutzgesetzes Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

Historisch:

Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 28b des Infektionsschutzgesetzes Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Feststellung der Voraussetzungen
gemäß § 28b des Infektionsschutzgesetzes

Allgemeinverfügung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 24. April 2021

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen trifft auf der Grundlage von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S.  312) geändert worden ist, im Wege der Allgemeinverfügung folgende Festlegungen:

1. Regelungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG (Schwellenwert von 100)

Gemäß § 28b Absatz 1 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes wird festgestellt, dass für folgende Kreise und kreisfreien Städte die Regelungen des § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes

a) seit dem 24. April 2021 in folgenden Kommunen gelten:

1.                  Städteregion Aachen

2.                  Stadt Bielefeld

3.                  Stadt Bochum

4.                  Stadt Bonn

5.                  Kreis Borken

6.                  Stadt Dortmund

7.                  Stadt Duisburg

8.                   Kreis Düren

9.                   Stadt Düsseldorf

10.              Ennepe-Ruhr-Kreis

11.              Stadt Essen

12.              Kreis Euskirchen

13.              Stadt Gelsenkirchen

14.              Kreis Gütersloh

15.              Stadt Hagen

16.              Stadt Hamm

17.              Kreis Heinsberg

18.              Kreis Herford

19.              Stadt Herne

20.              Hochsauerlandkreis

21.              Kreis Kleve

22.              Stadt Köln

23.              Stadt Krefeld

24.              Stadt Leverkusen

25.              Kreis Lippe

26.              Märkischer Kreis

27.              Kreis Mettmann

28.              Kreis Minden-Lübbecke

29.              Stadt Mönchengladbach

30.              Stadt Mülheim an der Ruhr

31.              Oberbergischer Kreis

32.              Stadt Oberhausen

33.              Kreis Olpe

34.              Kreis Paderborn

35.              Kreis Recklinghausen

36.              Stadt Remscheid

37.              Rhein-Erft-Kreis

38.              Rheinisch-Bergischer Kreis

39.              Rhein-Sieg-Kreis

40.              Kreis Siegen-Wittgenstein

41.              Kreis Soest

42.              Stadt Solingen

43.              Kreis Steinfurt

44.              Kreis Unna

45.              Kreis Viersen

46.              Kreis Warendorf

47.              Kreis Wesel

48.              Stadt Wuppertal


b) ab dem 25. April 2021 in folgender Kommune gelten:

1.                  Rhein-Kreis-Neuss

c) ab dem 26. April 2021 in folgender Kommune gelten:

1.                  Stadt Bottrop

2. Regelungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b IfSG (Schwellenwert von 150)

Gemäß § 28b Absatz 1 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes wird festgestellt, dass für folgende Kreise und kreisfreien Städte die abweichende Regelung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des Infektionsschutzgesetzes (click&meet)

a) seit dem 24. April 2021 in folgenden Kommunen nicht mehr angewendet werden kann:

1.                  Stadt Bielefeld

2.                  Stadt Bonn

3.                  Stadt Dortmund

4.                  Stadt Duisburg

5.                  Stadt Gelsenkirchen

6.                  Kreis Gütersloh

7.                  Stadt Hagen

8.                  Stadt Hamm

9.                  Stadt Herne

10.              Kreis Kleve

11.              Stadt Köln

12.              Stadt Krefeld

13.              Stadt Leverkusen

14.              Kreis Lippe

15.              Märkischer Kreis

16.              Kreis Mettmann

17.              Kreis Minden-Lübbecke

18.              Stadt Mülheim an der Ruhr

19.              Oberbergischer Kreis

20.              Kreis Olpe

21.              Kreis Recklinghausen

22.              Stadt Remscheid

23.              Rhein-Erft-Kreis

24.              Stadt Solingen

25.              Kreis Unna

26.              Kreis Warendorf

27.              Stadt Wuppertal

b) ab dem 25. April 2021 in folgenden Kommunen nicht mehr angewendet werden kann:

1.                  Stadt Bochum

2.                  Kreis Düren

3.                  Landeshauptstadt Düsseldorf

4.                  Stadt Essen

c) ab dem 26. April 2021 in folgenden Kommunen nicht mehr angewendet werden kann:

1.                  Ennepe-Ruhr-Kreis

2.                  Kreis Herford

3. Regelung nach § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 IfSG (Schwellenwert von 165)

Gemäß § 28b Absatz 3 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes wird festgestellt, dass für folgende Kreise und kreisfreien Städte die Regelung des § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 des Infektionsschutzgesetzes  

a) seit dem 24. April 2021 in folgenden Kommunen gilt:

1.                  Stadt Bonn

2.                  Stadt Dortmund

3.                  Stadt Duisburg

4.                  Stadt Gelsenkirchen

5.                  Kreis Gütersloh

6.                  Stadt Hagen

7.                  Stadt Hamm

8.                  Stadt Herne

9.                  Stadt Köln

10.              Stadt Krefeld

11.              Stadt Leverkusen

12.              Kreis Lippe

13.              Märkischer Kreis

14.              Kreis Mettmann

15.              Stadt Mülheim an der Ruhr

16.              Oberbergischer Kreis

17.              Kreis Olpe

18.              Kreis Recklinghausen

19.              Stadt Remscheid

20.              Rhein-Erft-Kreis

21.              Stadt Solingen

22.              Kreis Unna

23.              Stadt Wuppertal

b) ab dem 25. April 2021 in folgender Kommune gilt:

1.                  Kreis Warendorf

c) ab dem 26. April 2021 in folgenden Kommunen gilt:

1.                  Stadt Bochum

2.                  Kreis Euskirchen

4.

Die vorstehenden Anordnungen sind sofort vollziehbar.

5.

Diese Allgemeinverfügung ersetzt die Allgemeinverfügung mit gleichem Titel vom 23. April 2021, die mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung aufgehoben wird.

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt mit der Bekanntgabe in Kraft und am 30. Juni 2021 außer Kraft.

Begründung

Gemäß § 28b Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 7 des Infektionsschutzgesetzes machen die nach Landesrecht zuständigen Behörde in geeigneter Weise die Tage bekannt, ab denen die jeweiligen Maßnahmen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten. Basis für die Entscheidung sind die jeweils vom Robert Koch-Institut (RKI) auf dessen Internetseite unter https://www.rki.de/inzidenzen bekannt gemachten Inzidenzwerte.

§ 28b des Infektionsschutzgesetzes unterscheitet zwischen drei unterschiedlichen Grenzwerten. Zum einen greifen Regelungen nach § 28b Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 bei Überschreiten der Inzidenz von 100 an drei hintereinander folgenden Tagen, zum zweiten ist im Rahmen des § 28b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des Infektionsschutzgesetzes der Inzidenzwert von 150 für Angebote des sog. click & meet maßgeblich und zum dritten ist gemäß § 28b Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes für Präsenzmaßnahmen in den Bereichen Bildung und Kindertagesbetreuung der Inzidenzwert von 165 maßgeblich.

Für die Ermittlung der relevanten Inzidenzwerte gilt dabei für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen § 28b IfSG der neue § 77 Absatz 6 Satz 1 und 2 IfSG:

„Für die Zählung der nach § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 maßgeblichen Tage werden die drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 liegenden Tage mitgezählt. In Landkreisen und kreis freien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an den drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 liegenden Tagen den nach § 28b Absatz 1 und 3 jeweils maßgeblichen Schwellenwert überschritten hat, gelten die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 ab dem 24. April 2021.“

Damit sind am Tag der Veröffentlichung dieser Allgemeinverfügung zwei Betrachtungen der Grenzwerte erforderlich:

- Grenzwertüberschreitung bei den RKI-Werten vom 20.-22.04.2021 mit Wirksamwerden der Regelungen zum 24.04.2021.

- Grenzwertüberschreitung bei den RKI-Werten vom 21.-23.04.2021 mit Wirksamwerden der Regelungen zum 25.04.2021.

Danach ergeben sich auf Grundlage der vom RKI unter https://www.rki.de/inzidenzen veröffentlichten Zahlen folgende Begründungen für die einzelnen Feststellungen. Ein Grenzwert gilt dabei als überschritten im Sinne des § 28b IfSG, wenn der vom RKI unter der im Bundesgesetz genannten Internetadresse ausgewiesene Zahlenwert (gerundeter Ganzzahlenwert) an dem ausgewiesenen Datum über dem Grenzwert liegt (also mindestens 101 bei Grenzwert 100 etc.).

1. Regelungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG (Schwellenwert von 100)

a) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Kreise und kreisfreien Städte an den drei vor dem 23.04.2021 liegenden Tagen den Inzidenzwert von 100 überschritten. Demnach treten die Regelungen des § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG gemäß § 77 Absatz 6 IfSG am 24.04.2021 um 0.00 Uhr in Kraft.

b) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes hat der unter Nummer 1 Buchstabe b genannte Kreis mit dem 23.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 100 überschritten. Demnach treten die Regelungen des § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG am 25.04.2021 (übernächster Tag nach dem 23.04.2021) um 0.00 Uhr in Kraft.

c) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes hat die unter Nummer 1 Buchstabe c genannte Stadt mit dem 24.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 100 überschritten. Demnach treten die Regelungen des § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG am 26.04.2021 (übernächster Tag nach dem 24.04.2021) um 0.00 Uhr in Kraft.

2. Regelungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b IfSG (Schwellenwert von 150)

a) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2 Buchstabe a genannten Kreise und kreisfreien Städte an den drei vor dem 23.04.2021 liegenden Tagen den Inzidenzwert von 150 überschritten. Demnach sind gemäß § 77 Absatz 6 IfSG ab dem 24.04.2021 um 0.00 Uhr Angebote des click & meet in nicht nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 IfSG privilegierten Ladengeschäften nicht mehr zulässig.

b) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2 Buchstabe b genannten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 23.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 150 überschritten. Demnach sind ab dem 25.04.2021 (übernächster Tag nach dem 23.04.2021) um 0.00 Uhr Angebote des click & meet in nicht nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 IfSG privilegierten Ladengeschäften nicht mehr zulässig.

c) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2 Buchstabe c genannten Kreise mit dem 24.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 150 überschritten. Demnach sind ab dem 26.04.2021 (übernächster Tag nach dem 24.04.2021) um 0.00 Uhr Angebote des click & meet in nicht nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 IfSG privilegierten Ladengeschäften nicht mehr zulässig.

3. Regelung nach § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 IfSG (Schwellenwert von 165)

a) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 3 Buchstabe a genannten Kreise und kreisfreien Städte an den drei vor dem 23.04.2021 liegenden Tagen den Inzidenzwert von 165 überschritten. Demnach tritt die Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 IfSG gemäß § 77 Absatz 6 IfSG am 24.04.2021 um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen der Notbetreuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung.

b) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes hat der unter Nummer 3 Buchstabe b genannte Kreis mit dem 23.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 165 überschritten. Demnach tritt die Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 IfSG ab dem 25.04.2021 (übernächster Tag nach dem 23.04.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen der Notbetreuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung.

c) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 3 Buchstabe c genannten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 24.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 165 überschritten. Demnach tritt die Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 IfSG ab dem 26.04.2021 (übernächster Tag nach dem 24.04.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen der Notbetreuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder den Kreisen Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.

Düsseldorf, den 24. April 2021

Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Edmund  H e l l e r

MBl. NRW. 2021 S. 210b.