Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Allgemeinverfügung vom 10. Mai 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 206i).

 


Historisch: Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 28b des Infektionsschutzgesetzes Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

Historisch:

Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 28b des Infektionsschutzgesetzes Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Feststellung der Voraussetzungen
gemäß § 28b des Infektionsschutzgesetzes

Allgemeinverfügung
des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 8. Mai 2021

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen trifft auf der Grundlage von § 32 in Verbindung mit § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 1, 3 bis 6, § 28b Absatz 5, § 33, § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28a Absatz 1, 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert, § 28b Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) eingefügt, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 33 durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1010) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden sind, sowie von § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S.  312) geändert worden ist, im Wege der Allgemeinverfügung folgende Festlegungen:

1. Regelungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG (Schwellenwert von 100)

Gemäß § 28b Absatz 1 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes wird festgestellt, dass für folgende Kreise und kreisfreien Städte die Regelungen des § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes

a) seit dem 24. April 2021 in folgenden Kommunen gelten:

1.                  Städteregion Aachen

2.                  Stadt Bielefeld

3.                  Stadt Bochum

4.                  Stadt Bonn

5.                  Kreis Borken

6.                  Stadt Dortmund

7.                  Stadt Duisburg

8.                  Kreis Düren

9.                  Landeshauptstadt Düsseldorf

10.              Ennepe-Ruhr-Kreis

11.              Stadt Essen

12.              Kreis Euskirchen

13.              Stadt Gelsenkirchen

14.              Kreis Gütersloh

15.              Stadt Hagen

16.              Stadt Hamm

17.              Kreis Heinsberg

18.              Kreis Herford

19.              Stadt Herne

20.              Hochsauerlandkreis

21.              Kreis Kleve

22.              Stadt Köln

23.              Stadt Krefeld

24.              Stadt Leverkusen

25.              Kreis Lippe

26.              Märkischer Kreis

27.              Kreis Mettmann

28.              Kreis Minden-Lübbecke

29.              Stadt Mönchengladbach

30.              Stadt Mülheim an der Ruhr

31.              Oberbergischer Kreis

32.              Stadt Oberhausen

33.              Kreis Olpe

34.              Kreis Paderborn

35.              Kreis Recklinghausen

36.              Stadt Remscheid

37.              Rhein-Erft-Kreis

38.              Rheinisch-Bergischer Kreis

39.              Rhein-Sieg-Kreis

40.              Kreis Siegen-Wittgenstein

41.              Stadt Solingen

42.              Kreis Steinfurt

43.              Kreis Unna

44.              Kreis Viersen

45.              Kreis Warendorf

46.              Kreis Wesel

47.              Stadt Wuppertal


b) ab dem 25. April 2021 in folgender Kommune gelten:

1.                  Rhein-Kreis-Neuss

c) ab dem 26. April 2021 in folgender Kommune gelten:

1.                  Stadt Bottrop

1a. Außerkrafttreten der Regelung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG (Schwellenwert von 100 unterschritten):

Gemäß § 28b Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 und unter entsprechender Anwendung von § 28b Absatz 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 28b Absatz 2 Satz 3 IfSG wird festgestellt, dass die Regelungen des § 28b Absatz 1 IfSG für folgende Kreise und kreisfreie Städte außer Kraft treten:

a) ab dem 8. Mai 2021, 0.00 Uhr:

1.                  Kreis Soest 

2. Regelungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b IfSG (Schwellenwert von 150)

Gemäß § 28b Absatz 1 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes wird festgestellt, dass für folgende Kreise und kreisfreien Städte die abweichende Regelung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des Infektionsschutzgesetzes (click & meet)

a) seit dem 24. April 2021 in folgenden Kommunen nicht mehr angewendet werden kann:

1.                  Stadt Bielefeld

2.                  Stadt Bonn

3.                  Stadt Dortmund

4.                  Stadt Duisburg

5.                  Stadt Gelsenkirchen

6.                  Kreis Gütersloh

7.                  Stadt Hagen

8.                  Stadt Hamm

9.                  Stadt Herne

10.              Stadt Köln

11.              Stadt Krefeld

12.              Stadt Leverkusen

13.              Märkischer Kreis

14.              Kreis Mettmann

15.              Oberbergischer Kreis

16.              Kreis Olpe

17.              Stadt Remscheid

18.              Rhein-Erft-Kreis

19.              Stadt Solingen

20.              Kreis Unna

21.              Stadt Wuppertal

b) ab dem 25. April 2021 in folgenden Kommunen nicht mehr angewendet werden kann:

1.                  Kreis Düren

2.                  Stadt Essen

c) ab dem 26. April 2021 in folgender Kommune nicht mehr angewendet werden kann:

1.                  Kreis Herford

d) ab dem 27. April 2021 in folgenden Kommunen nicht mehr angewendet werden kann:

1.                  Kreis Euskirchen

e) ab dem 28. April 2021 in folgender Kommune nicht mehr angewendet werden kann:

1.                  Kreis Steinfurt


f) ab dem 29. April 2021 in folgenden Kommunen nicht mehr angewendet werden kann:

1.                  Städteregion Aachen

2.                  Hochsauerlandkreis

g) aufgehoben

2a. Außerkrafttreten der Regelung nach § 28b Absatz 2 Satz 4 IfSG (Schwellenwert von 150)

Gemäß § 28b Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 28b Absatz 2 Satz 4 IfSG in Verbindung mit § 28b Absatz 2 Satz 3 IfSG und unter entsprechender Anwendung von § 28b Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 28b Absatz 1 Satz 3 und 4 IfSG wird festgestellt, dass die Regelungen des § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b IfSG für folgende Kreise und kreisfreien Städte außer Kraft treten (d.h. click & meet gem. § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b IfSG wieder zulässig):

a) mit Wirkung ab dem 6. Mai 2021, 0.00 Uhr in folgenden Kommunen:

1.                  Kreis Kleve

2.                  Kreis Wesel

b) mit Wirkung ab dem 7. Mai 2021, 0.00 Uhr in folgenden Kommunen:

1.                  Ennepe-Ruhr-Kreis

2.                  Stadt Oberhausen

3.                  Kreis Paderborn

c) mit Wirkung ab dem 8. Mai 2021, 0.00 Uhr in den folgenden Kommunen:

1.                  Landeshauptstadt Düsseldorf

2.                  Kreis Lippe

3.                  Kreis Warendorf

d) mit Wirkung ab dem 9. Mai 2021, 0.00 Uhr in den folgenden Kommunen:

1.                  Stadt Bochum

2.                  Kreis Minden-Lübbecke

3.                  Kreis Recklinghausen

e) mit Wirkung ab dem 10. Mai 2021, 0.00 Uhr in den folgenden Kommunen:

1. Kreis Heinsberg

2. Stadt Mülheim an der Ruhr

3. Regelung nach § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 IfSG (Schwellenwert von 165)

Gemäß § 28b Absatz 3 Satz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes wird festgestellt, dass für folgende Kreise und kreisfreien Städte die Regelung des § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 des Infektionsschutzgesetzes  

a) seit dem 24. April 2021 in folgenden Kommunen gilt:

1.                  Stadt Bonn

2.                  Stadt Dortmund

3.                  Stadt Gelsenkirchen

4.                  Kreis Gütersloh

5.                  Stadt Hagen

6.                  Stadt Hamm

7.                  Stadt Herne

8.                  Stadt Köln

9.                  Stadt Krefeld

10.              Stadt Leverkusen

11.              Märkischer Kreis

12.              Kreis Mettmann

13.              Oberbergischer Kreis

14.              Kreis Olpe

15.              Stadt Remscheid

16.              Rhein-Erft-Kreis

17.              Kreis Unna

18.              Stadt Wuppertal

b) weggefallen

c) weggefallen

d) ab dem 27. April 2021 in folgender Kommune gilt:

1.                  Stadt Bielefeld

e) ab dem 28. April 2021 in folgender Kommune gilt:

1.                  Kreis Düren

f) weggefallen

g) ab dem 1. Mai 2021 in folgender Kommune gilt:

1.                   Hochsauerlandkreis

3a. Außerkrafttreten der Regelung nach § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 IfSG (Schwellenwert von 165)

Gemäß § 28b Absatz 3 Satz 8 in Verbindung mit § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG in Verbindung mit § 28b Absatz 2 Satz 3 IfSG und unter entsprechender Anwendung von § 28b Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 28b Absatz 1 Satz 3 und 4 IfSG wird festgestellt, dass die Regelungen des § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 IfSG für folgende Kreise und kreisfreien Städte außer Kraft treten

a) mit Wirkung ab dem 2. Mai 2021, 0.00 Uhr in folgender Kommune

1.         Kreis Lippe

In schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 der Coronabetreuungsverordnung gilt das Außerkrafttreten gemäß § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung ab dem 3. Mai 2021, 0.00 Uhr.

b) mit Wirkung ab dem 6. Mai 2021, 0.00 Uhr in folgender Kommune

1.                  Kreis Euskirchen

In schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 der Coronabetreuungsverordnung gilt das Außerkrafttreten gemäß § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung ab dem 10. Mai 2021, 0.00 Uhr.

c) mit Wirkung ab dem 7. Mai 2021, 0.00 Uhr in folgenden Kommunen

1.                  Stadt Bochum

2.                  Stadt Oberhausen

3.                  Kreis Recklinghausen

4.                  Stadt Solingen

5.                  Kreis Warendorf

In schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 der Coronabetreuungsverordnung gilt das Außerkrafttreten gemäß § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung ab dem 10. Mai 2021, 0.00 Uhr.

d) weggefallen

e) mit Wirkung ab dem 8. Mai 2021, 0.00 Uhr in folgenden Kommunen:

1.                  Städteregion Aachen

2.                  Ennepe-Ruhr-Kreis

3.                  Kreis Paderborn

4.                  Kreis Wesel

In schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 der Coronabetreuungsverordnung gilt das Außerkrafttreten gemäß § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung ab dem 10. Mai 2021, 0.00 Uhr.

f) mit Wirkung ab dem 9. Mai 2021, 0.00 Uhr in folgenden Kommunen:

1.                  Stadt Essen

2.                  Kreis Herford

3.                  Stadt Mülheim an der Ruhr

4.                  Kreis Steinfurt

In schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 der Coronabetreuungsverordnung gilt das Außerkrafttreten gemäß § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung ab dem 10. Mai 2021, 0.00 Uhr.

g) mit Wirkung ab dem 10. Mai 2021, 0.00 Uhr in folgender Kommune:

1.                  Stadt Duisburg

In schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 der Coronabetreuungsverordnung gilt das Außerkrafttreten gemäß § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung ab dem 10. Mai 2021, 0.00 Uhr.

4.

Die vorstehenden Anordnungen sind sofort vollziehbar.

5.

Diese Allgemeinverfügung ersetzt die Allgemeinverfügung mit dem Titel „Feststellung der Voraussetzungen gemäß § 28b des Infektionsschutzgesetzes“ vom 7. Mai 2021, die mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung aufgehoben wird.

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt mit der Bekanntgabe in Kraft und am 30. Juni 2021 außer Kraft.

Begründung

Gemäß § 28b Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 3 Satz 7 des Infektionsschutzgesetzes machen die nach Landesrecht zuständigen Behörde in geeigneter Weise die Tage bekannt, ab denen die jeweiligen Maßnahmen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt gelten. Basis für die Entscheidung sind die jeweils vom Robert Koch-Institut (RKI) auf dessen Internetseite unter https://www.rki.de/inzidenzen bekannt gemachten Inzidenzwerte.

§ 28b des Infektionsschutzgesetzes unterscheidet zwischen drei unterschiedlichen Schwellenwerten. Zum einen greifen Regelungen nach § 28b Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 bei Überschreiten der Inzidenz von 100 an drei hintereinander folgenden Tagen, zum zweiten ist im Rahmen des § 28b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des Infektionsschutzgesetzes der Inzidenzwert von 150 für Angebote des sog. click & meet maßgeblich und zum dritten ist gemäß § 28b Absatz 3 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes für Präsenzmaßnahmen in den Bereichen Bildung und Kindertagesbetreuung der Inzidenzwert von 165 maßgeblich.

Für die Ermittlung der relevanten Inzidenzwerte gilt dabei für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen § 28b IfSG der neue § 77 Absatz 6 Satz 1 und 2 IfSG:

„Für die Zählung der nach § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 maßgeblichen Tage werden die drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 liegenden Tage mitgezählt. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz an den drei unmittelbar vor dem 23. April 2021 liegenden Tagen den nach § 28b Absatz 1 und 3 jeweils maßgeblichen Schwellenwert überschritten hat, gelten die Maßnahmen nach § 28b Absatz 1 und 3 ab dem 24. April 2021.“

Die Grundlage für weitere Feststellungen sind die am Tag der Veröffentlichung dieser Allgemeinverfügung betreffenden Betrachtungen der Schwellenwerte auf Grundlage der jeweils aktuellen Übermittlung der aktuellen RKI-Werte.

Ein Schwellenwert gilt dabei als überschritten im Sinne des § 28b IfSG, wenn der vom RKI unter der im Bundesgesetz genannten Internetadresse ausgewiesene Zahlenwert an dem ausgewiesenen Datum über dem Schwellenwert liegt (also mindestens größer 100 bei Schwellenwert 100 etc.). Danach ergeben sich auf Grundlage der vom RKI unter https://www.rki.de/inzidenzen veröffentlichten Zahlen nachfolgende Begründungen für die Einzelfeststellungen.

Die vom RKI veröffentlichten zugrunde zulegenden Inzidenzwerte bilden dabei ab einschließlich dem 4. Mai 2021 die „eingefrorenen“ Werte, also ohne Aktualisierung von nachgemeldeten Fällen, ab.

1. Regelungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG (Schwellenwert von 100)

a) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Kreise und kreisfreien Städte an den drei vor dem 23.04.2021 liegenden Tagen den Inzidenzwert von 100 überschritten. Demnach treten die Regelungen des § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG gemäß § 77 Absatz 6 IfSG am 24.04.2021 um 0.00 Uhr in Kraft.

b) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes hat der unter Nummer 1 Buchstabe b genannte Kreis mit dem 23.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 100 überschritten. Demnach treten die Regelungen des § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG am 25.04.2021 (übernächster Tag nach dem 23.04.2021) um 0.00 Uhr in Kraft.

c) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes hat die unter Nummer 1 Buchstabe c genannte Stadt mit dem 24.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 100 überschritten. Demnach treten die Regelungen des § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG am 26.04.2021 (übernächster Tag nach dem 24.04.2021) um 0.00 Uhr in Kraft.

1a. Außerkrafttreten der Regelung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 IfSG (Schwellenwert von 100 unterschritten):

a) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Instituts hat der unter Nummer 1a a) Ziffer 1 genannte Kreis mit dem 06.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Inzidenzwert ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen von 100 unterschritten. Demnach treten die Maßnahmen des § 28b Absatzes 1 nach § 28b Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 und unter entsprechender Anwendung von § 28b Absatz 1 Satz 3 und 4 in Verbindung mit § 28b Absatz 2 Satz 3 IfSG ab dem 08.05.2021 (übernächster Tag nach dem Tag der Feststellung, 06.05.2021) um 0.00 Uhr außer Kraft.

2. Regelungen nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b IfSG (Schwellenwert von 150)

a) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2 Buchstabe a genannten Kreise und kreisfreien Städte an den drei vor dem 23.04.2021 liegenden Tagen den Inzidenzwert von 150 überschritten. Demnach sind gemäß § 77 Absatz 6 IfSG ab dem 24.04.2021 um 0.00 Uhr Angebote des click & meet in nicht nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 IfSG privilegierten Ladengeschäften nicht mehr zulässig.

b) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2 Buchstabe b genannten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 23.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 150 überschritten. Demnach sind ab dem 25.04.2021 (übernächster Tag nach dem 23.04.2021) um 0.00 Uhr Angebote des click & meet in nicht nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 IfSG privilegierten Ladengeschäften nicht mehr zulässig.

c) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2 Buchstabe c genannten Kreise mit dem 24.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 150 überschritten. Demnach sind ab dem 26.04.2021 (übernächster Tag nach dem 24.04.2021) um 0.00 Uhr Angebote des click & meet in nicht nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 IfSG privilegierten Ladengeschäften nicht mehr zulässig.

d) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2 Buchstabe d genannten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 25.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 150 überschritten. Demnach sind ab dem 27.04.2021 (übernächster Tag nach dem 25.04.2021) um 0.00 Uhr Angebote des click & meet in nicht nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 IfSG privilegierten Ladengeschäften nicht mehr zulässig.
Da für den Kreis Euskirchen die Feststellung der Überschreitung erst am 26.04.2021 erfolgt ist, sind die Angebote des click & meet in nicht nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 IfSG privilegierten Ladengeschäften erst mit dem 27.04.2021 nicht mehr zulässig.

e) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2 Buchstabe e genannten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 26.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 150 überschritten. Demnach sind ab dem 28.04.2021 (übernächster Tag nach dem 26.04.2021) um 0.00 Uhr Angebote des click & meet in nicht nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 IfSG privilegierten Ladengeschäften nicht mehr zulässig.

f) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2 Buchstabe f genannten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 27.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 150 überschritten. Demnach sind ab dem 29.04.2021 (übernächster Tag nach dem 27.04.2021) um 0.00 Uhr Angebote des click & meet in nicht nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 1 IfSG privilegierten Ladengeschäften nicht mehr zulässig.

g) Die am 05.05.2021 für die Stadt Mönchengladbach getroffene Feststellung wurde fehlerhaft getroffen. Am Tag der Feststellung selbst (05.05.2021) lag keine Überschreitung des Inzidenzwertes von 150 an drei aufeinanderfolgenden Tagen mehr vor. Die Anordnung wird daher aufgehoben.

2a. Regelung nach § 28b Absatz 2 Satz 4 IfSG i.V.m. § 28b Absatz 2 Satz 1 und 2 IfSG (Unterschreitung Schwellenwert von 150)

a) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2a a) genannten Kreise mit dem 04.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Inzidenzwert ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen von 150 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung von „click & meet“ nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des IfSG gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 06.05.2021 (übernächster Tag nach dem 04.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft.

b) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2a b) genannten Kommunen mit dem 05.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen den Inzidenzwert von 150 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung von „click & meet“ nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des IfSG gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 07.05.2021 (übernächster Tag nach dem 05.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft.

c) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2a c) genannten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 06.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen den Inzidenzwert von 150 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung von „click & meet“ nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des IfSG gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 08.05.2021 (übernächster Tag nach dem 06.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft.

d) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 2a d) genannten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 07.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen den Inzidenzwert von 150 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung von „click & meet“ nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des IfSG gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 09.05.2021 (übernächster Tag nach dem 07.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft.

e) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben der unter Nummer 2a e) genannte Kreis und die kreisfreie Stadt mit dem 08.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen den Inzidenzwert von 150 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung von „click & meet“ nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 Buchstabe b des IfSG gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 10.05.2021 (übernächster Tag nach dem 08.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft.

3. Regelung nach § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 IfSG (Schwellenwert von 165)

a) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 3 Buchstabe a genannten Kreise und kreisfreien Städte an den drei vor dem 23.04.2021 liegenden Tagen den Inzidenzwert von 165 überschritten. Demnach tritt die Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 IfSG gemäß § 77 Absatz 6 IfSG am 24.04.2021 um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen der Notbetreuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung.

b) weggefallen  

c) weggefallen

d) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 3 Buchstabe d genannten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 25.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 165 überschritten. Demnach tritt die Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 IfSG ab dem 27.04.2021 (übernächster Tag nach dem 25.04.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen der Notbetreuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung.

e) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 3 Buchstabe e genannten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 26.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 165 überschritten. Demnach tritt die Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 IfSG ab dem 28.04.2021 (übernächster Tag nach dem 26.04.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen der Notbetreuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung.

f) weggefallen

g) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 3 Buchstabe g

genannten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 29.04.2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Inzidenzwert von 165 überschritten. Demnach tritt die Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 3 und 9 IfSG ab dem 01.05.2021 (übernächster Tag nach dem 29.04.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen der Notbetreuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung.

3a. Regelung nach § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG i.V.m. § 28b Absatz 2 Satz 1 und 2 IfSG (Unterschreitung Schwellenwert von 165)

a) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes hat der unter Nummer 3a a) genannte Kreis mit dem 30.04.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen den Inzidenzwert von 165 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 02.05.2021 (übernächster Tag nach dem 30.04.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen zu dem dann zulässigen Wechselunterricht und der Notbetreuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung, wonach die Außerkraftsetzung im Bereich der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung am folgenden Montag, hier also dem 03.05.2021 wirksam wird.

b) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes hat der unter Nummer 3a b) genannte Kreis mit dem 04.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen ab dem Tag nach dem Eintreten der Maßnahmen den Inzidenzwert von 165 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 06.05.2021 (übernächster Tag nach dem 04.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen zu dem dann zulässigen Wechselunterricht und der Notbetreuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung, wonach die Außerkraftsetzung im Bereich der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung am folgenden Montag, hier also dem 10.05.2021 wirksam wird.

c) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 3a c) genannten Kommunen mit dem 05.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Inzidenzwert von 165 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 07.05.2021 (übernächster Tag nach dem 05.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen zu dem dann zulässigen Wechselunterricht und der Notbetreuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung, wonach die Außerkraftsetzung im Bereich der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung am folgenden Montag, hier also dem 10.05.2021 wirksam wird.

d) weggefallen

e) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 3a e) genannten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 06.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Inzidenzwert von 165 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 08.05.2021 (übernächster Tag nach dem 06.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen zu dem dann zulässigen Wechselunterricht und der Notbetreuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung, wonach die Außerkraftsetzung im Bereich der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung am folgenden Montag, hier also dem 10.05.2021 wirksam wird.

f) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes haben die unter Nummer 3a f) genannten Kreise und kreisfreien Städte mit dem 07.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Inzidenzwert von 165 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 09.05.2021 (übernächster Tag nach dem 07.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen zu dem dann zulässigen Wechselunterricht und der Notbetreuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung, wonach die Außerkraftsetzung im Bereich der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung am folgenden Montag, hier also dem 10.05.2021 wirksam wird.

g) Nach den Feststellungen des Robert Koch-Institutes hat die unter Nummer 3a g) genannte Kommune mit dem 08.05.2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen den Inzidenzwert von 165 unterschritten. Demnach tritt die Außerkraftsetzung der Untersagung der Durchführung von Präsenzunterricht und der Kindertagesbetreuung vor Ort gemäß § 28b Absatz 3 Satz 6 IfSG ab dem 10.05.2021 (übernächster Tag nach dem 08.05.2021) um 0.00 Uhr in Kraft. Die Regelungen zu dem dann zulässigen Wechselunterricht und der Notbetreuung ergeben sich aus der Coronabetreuungsverordnung, wonach die Außerkraftsetzung im Bereich der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen nach § 1 Absatz 14 der Coronabetreuungsverordnung am folgenden Montag, hier also dem 10.05.2021 wirksam wird.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder den Kreisen Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.

Düsseldorf, den 8. Mai 2021

Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Edmund  H e l l e r

MBl. NRW. 2021 S. 206h.