Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Allgemeinverfügung vom 14. Juli 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 436b).

 


Historisch: Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

 

Historisch:

Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie
Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen

Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Vom 15. Juni 2021

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und des § 28a Abs. 1 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 2 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) und § 11 Absatz 7 der Coronaschutzverordnung vom 27. Mai 2021 (GV. NRW. S. 611a), zuletzt geändert am 11. Juni (GV. NRW. S. 722) im Wege der Allgemeinverfügung folgende Festlegungen:

Das aktuelle pandemische Geschehen erfordert auch für den Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen weiterhin Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen, lässt aber auch eine schrittweise Öffnung des Hochschulbetriebs zu. Gemäß § 11 Absatz 7 der Coronaschutzverordnung wird daher der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zugelassen.

Auf Grundlage des § 11 Absatz 7 der Coronaschutzverordnung und des § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes ergehen deshalb folgende Anordnungen:

1.
Einschränkungen des Lehr- und Prüfungsbetriebs an Hochschulen
An den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen darf ein Lehr- und Prüfungsbetrieb zur schrittweisen Öffnung der Hochschulen nach Maßgabe der folgenden Regelungen stattfinden.

2.
Mindestabstand und Maskenpflicht sowie Coronatests im Lehr- und Prüfungsbetrieb

2.1
Im Lehr- und Prüfungsbetrieb ist zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten, soweit in dieser Allgemeinverfügung nichts anders bestimmt ist. Der Mindestabstand darf nur ausnahmsweise unterschritten werden, wenn Prüfungen und Lehrveranstaltungen eine Unterschreitung des Mindestabstands zwingend erfordern (zum Beispiel Behandlungskurse im medizinischen Bereich). In diesen Fällen ist auf eine möglichst kontaktarme Durchführung, vorheriges Händewaschen beziehungsweise Händedesinfektion und das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 2 der Coronaschutzverordnung (soweit tätigkeitsabhängig möglich) zu achten. Der Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske wird auch durch das Tragen einer Atemschutzmaske im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 der Coronaschutzverordnung genügt.

2.2
Unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands besteht eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske bei allen zulässigen Veranstaltungen in Hochschulen. § 5 Absatz 6 Nummer 4, § 5 Absatz 7 und § 5 Absatz 8 der Coronaschutzverordnung finden Anwendung. Gilt am Ort der Hochschule bzw. des Standorts oder Studienorts der Hochschule die Inzidenzstufe 1 gemäß § 1 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung, so kann die Maske am Sitzplatz bei ausreichender Belüftung oder Luftfilterung abgelegt werden.

2.3
Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen in geschlossenen Räumen ist nur mit Negativtestnachweis oder einem gemeinsamen beaufsichtigten Selbsttest für Lehrpersonal und Studierende zulässig. § 11 Absatz 4 Nummer 3, § 7 und § 3 Absatz 3 Satz 6 der Coronaschutzverordnung gelten entsprechend. Die Hochschulen können vorsehen, dass nicht getestete Studierende an Prüfungen teilnehmen dürfen. Diese werden räumlich getrennt von den Prüfungen getesteter Studierender durchgeführt.

3.
Mündliche und schriftliche Hochschulprüfungen

Digitale Hochschulprüfungen sind zugelassen, soweit sie nach dem jeweiligen Prüfungs-recht zulässig sind. Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen sind zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

3.1
Es ist sicherzustellen, dass sich bei Einlass und Beendigung der Prüfung keine Menschenansammlungen, Warteschlangen etc. bilden. Dies ist zum Beispiel durch gestaffelte Schreibzeiten, Einlasszeiten oder Ähnliches sicherzustellen.

3.2
Ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer ist durch die Zuteilung der Plätze einzuhalten, soweit in dieser Allgemeinverfügung nichts anderes bestimmt ist. Ausnahmen für die Einhaltung des Mindestabstands bestehen zudem beim Betreten und Verlassen des Prüfungsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen.

3.3
Die einfache Rückverfolgbarkeit ist bei allen Präsenzprüfungen durch die Hochschulen nach den Vorgaben des § 8 der Coronaschutzverordnung sicherzustellen. Hierfür genügt die Erfassung der Matrikelnummern der teilnehmenden Studierenden, sofern die nach § 8 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung erforderlichen Daten hinterlegt sind.

3.4
Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Sitzplätzen gilt nicht, wenn

a) am Ort der Hochschule bzw. des Standorts oder Studienorts der Hochschule die Inzidenzstufe 1 oder 2 gemäß § 1 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung gilt,

b) die Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Prüfung auf fest zugeteilten Plätzen sitzen und die Raumgröße eine andere Anordnung der Sitzplätze nicht zulässt und

c) die besonderen Rückverfolgbarkeit im Sinne des § 8 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung sichergestellt ist.

3.5
Für die Durchführung der Prüfungen sind im Weiteren die einschlägigen Hygieneregeln und die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des Robert Koch-Instituts) sowie die Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen nach § 6 der Coronaschutzverordnung zu berücksichtigen.

3.6
Die Durchführung von Prüfungskonzerten bzw. künstlerisch-praktischen Prüfungen ist unter strikter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen der Coronaschutzverordnung zulässig. Die Beteiligung von Zuschauerinnen und Zuschauern ist nach Maßgabe des § 13 der Coronaschutzverordnung zulässig.

3.7
Die üblichen Verfahrensabläufe sind zu überprüfen und gegebenenfalls zur Umsetzung der Punkte 3.1 bis 3.6 anzupassen. Insbesondere soll überprüft werden, ob Gruppengrößen reduziert werden können und ob alle zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten genutzt werden.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für staatliche oder kirchliche Prüfungen an Hochschulen, durch die ein Studiengang abgeschlossen wird.

4.
Lehr- und Praxisveranstaltungen
Digitale Lehr- und Praxisveranstaltungen sind zugelassen. Präsenzlehrveranstaltungen sind zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

4.1
Bei Lehr- und Praxisveranstaltungen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer einzuhalten, soweit in dieser Allgemeinverfügung nichts anderes bestimmt ist. Ausnahmen für die Einhaltung des Mindestabstands bestehen zudem beim Betreten und Verlassen des Veranstaltungsraums sowie bei kurzzeitigen Bewegungen zwischen den Sitzreihen.

4.2
Die einfache Rückverfolgbarkeit ist bei allen Präsenzlehr- und Praxisveranstaltungen durch die Hochschulen nach den Vorgaben des § 8 der Coronaschutzverordnung sicherzustellen. Hierfür genügt die Erfassung der Matrikelnummern der teilnehmenden Studierenden, sofern die nach § 8 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung erforderlichen Daten hinterlegt sind.

4.3
Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Sitzplätzen gilt nicht, wenn

a) am Ort der Hochschule bzw. des Standorts oder Studienorts der Hochschule die Inzidenzstufe 1 oder 2 gemäß § 1 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung gilt,

b) die Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Lehrveranstaltung auf fest zugeteilten Plätzen sitzen und die Raumgröße eine andere Anordnung der Sitzplätze nicht zulässt und

c) die besonderen Rückverfolgbarkeit im Sinne des § 8 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung sichergestellt ist.

Die Hochschulen können zur Einhaltung des Mindestabstands unter Berücksichtigung der verfügbaren Raumgrößen zur Teilnahme an Veranstaltungen Personenhöchstzahlen festlegen.

4.4
Der künstlerische Probebetrieb ist nach Maßgabe von Ziffer 4.2 und unter strikter Beachtung der Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen der Coronaschutzverordnung zulässig. Bei Proben mit Blasinstrumenten und Singen in geschlossenen Räumen ist dabei in besonderer Weise eine ausreichende Belüftung der Proberäume sicherzustellen und die Teilnehmerzahl ist auf 10 Personen in der Inzidenzstufe 3, 20 Personen in der Inzidenzstufe 2 und 30 Personen bzw. 50 Personen bei besonders großen Räumen, wie zum Beispiel Kirchen und Konzertsälen, in der Inzidenzstufe 1 zu begrenzen.

4.5
Für die Durchführung der Veranstaltungen sind im Weiteren die einschlägigen Hygiene-regeln und die Empfehlungen der zuständigen Behörden (insbesondere des Robert Koch-Instituts) sowie die Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen nach § 8 der Coronaschutzverordnung zu berücksichtigen.

4.6
Die üblichen Verfahrensabläufe sind zu überprüfen und gegebenenfalls zur Umsetzung der Punkte 4.1 bis 4.5 anzupassen. Insbesondere soll überprüft werden, ob Gruppengrößen reduziert werden können und ob alle zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten genutzt werden.

5.
Hochschulbibliotheken und Archive
Der Zugang zu Hochschulbibliotheken und Archiven richtet sich nach den Bestimmungen der Coronaschutzverordnung.

6.
Hochschulsport und sportpraktische Übungen
Die Zulässigkeit von Angeboten des Hochschulsports und die Durchführung von sport-praktischen Übungen im Rahmen von Studiengängen richtet sich nach § 14 der Coronaschutzverordnung.

7.
Sonstige organisatorische Vorgaben

7.1
Für die Durchführung des Lehr- und Prüfungsbetriebs sind die Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen aus § 8 der Coronaschutzverordnung zu beachten.

7.2
Unter Nutzung des Hausrechts und ggf. durch Zugangsbeschränkungen zu den betreffenden Gebäuden ist zu gewährleisten, dass die Mindestabstände von 1,5 Metern auch im Bereich der Allgemeinflächen (Flure etc.) eingehalten werden.

7.3
Für den Hochschulbetrieb im Übrigen und für weitere Veranstaltungen an Hochschulen gelten die Bestimmungen der Coronaschutzverordnung.

8.
Hausrecht, Ordnungswidrigkeiten

8.1
Die Einhaltung der vorstehenden Ausführungen ist, unbeschadet der Befugnisse der Ordnungsbehörden, mit den Mitteln des Hausrechts und der allgemeinen dienstrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen.

8.2
Verstöße gegen die oben genannten Maßgaben stellen gemäß § 23 Absatz 3 Coronaschutzverordnung eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei Zuwiderhandlungen sind die zur Durchsetzung befugten Ordnungsbehörden hinzuzuziehen.

9.
Vollziehbarkeit
Die vorstehenden Anordnungen sind sofort vollziehbar.

10.
Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt am 16. Juni 2021 in Kraft und gilt solange, wie der Lehr- und Prüfungsbetrieb zur schrittweisen Öffnung abweichend von der Coronaschutzverordnung nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes geregelt werden darf.

Sie ersetzt die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2021.

Begründung

Die Anordnung dieser Allgemeinverfügung hat ihre Grundlage in § 11 Absatz 7 der Coronaschutzverordnung, demgemäß zur Öffnung bestimmter Bildungsbereiche von der Coronaschutzverordnung abweichende Regelungen zulässig sind. Dabei gibt sie weiterhin Schutzstandards zum Infektionsschutz vor, um eine Infektionsgefahr im Lehr- und Prüfbetrieb im Sinne des gesamtgesellschaftlichen Infektionsschutzes so weit wie möglich zu minimieren, ermöglicht den Hochschulen aber wieder weitgehend die Aufnahme eines Präsenzbetriebes.

Studierende, die ihr Studium ab dem Sommersemester 2020 begonnen haben, sollen bei der Durchführung des Sommersemesters, gerade weil sie am Beginn ihres Studiums stehen und mehr Anleitung benötigen, besonders berücksichtigt werden. Daher sollen Veranstaltungen für diese Studierenden, ebenso wie Veranstaltungen für Studierende, die unmittelbar vor Abschluss ihres Studiums stehen, bevorzugt in Präsenz durchgeführt werden können. Aber auch für alle anderen Studierenden können nach Maßgabe dieser Allgemeinverfügungen wieder Veranstaltungen in Präsenz nach Maßgabe der infektionsschutzrechtlichen Vorgaben stattfinden.

Die Anordnungen werden vor dem Hintergrund getroffen, dass zwar die dritte Welle gebrochen ist, nach wie vor aber eine Anzahl an Übertragungen in der Bevölkerung in Deutschland zu beobachten ist, die die Anordnung von Maßnahmen, angepasst an die Infektionsstufen wie sie in der Coronaschutzverordnung definiert sind, erfordert.  

Das Robert Koch-Institut schätzt im Rahmen seiner täglichen Lageberichte die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt weiterhin als sehr hoch ein. Die 7-Tage-Inzidenz für ganz Deutschland stieg seit Mitte Februar 2021 stark an. Seit Mitte April hat sich die Zunahme zunächst abgeschwächt und seit Anfang der Kalenderwoche 17 haben die Zahlen abgenommen. Der 7-Tage-R-Wert liegt unter 1. In der letzten Woche sank die 7-Tage-Inzidenz in allen Altersgruppen. Beim Großteil der Fälle ist der Infektionsort nicht bekannt. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen insbesondere private Haushalte, aber auch das berufliche Umfeld sowie Kitas und Schulen, während die Anzahl der Ausbrüche in Alters- und Pflegeheimen abgenommen hat. Die 7-Tage-Inzidenz liegt am 1. Juni 2021 bei 39,9 und das Land wird am 3. Juni 2021 die Inzidenzstufe 2 erreichen, also fünf Werktage in Folge unter einem Wert von 50 liegen. Die kommunalen 7- Tage-Inzidenzwerte liegen derzeit in einem Spektrum zwischen 16,8 und 85,3.  

Solange jedoch kein flächendeckender Impfschutz die Ausbreitung der Infektionen wirksam verhindert, kommt vor allem den Grundregeln („AHA+A+L-Regeln“) Abstand halten, Hygieneregeln beachten, (Alltags-)Maske tragen, Nutzung der Corona-Warn-App und Lüften sowie der Einschränkung von Kontakten erhebliche Bedeutung zu. Mit diesen Grundregeln, die ihren Niederschlag in den Regelungen der Coronaschutzverordnung und für den Hochschulbetrieb in dieser Allgemeinverfügung finden, soll das tägliche Leben verantwortungsvoll so gestaltet werden, dass das wirtschaftliche, gesellschaftliche und soziale Leben möglichst wenige Einschränkungen erfährt und dennoch verlässlich die weitere Verbreitung der Infektion verhindert wird. Die auf dieser Grundlage getroffenen Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sind insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems ausgerichtet.

Die einzelnen Anordnungen der Allgemeinverfügung dienen daher der Infektionsvermeidung aus Gründen des gesamtgesellschaftlichen Infektionsschutzes und dem Ziel, das Infektionsgeschehen zu verzögern und einzudämmen. Die Regelungen bilden keinen Individualanspruch auf eine völlig sichere Infektionsvermeidung ab, die auch durch strikte Beachtung der vorstehenden Regelungen wie in vielen anderen Lebensbereichen nicht möglich ist. Inwieweit vor diesem Hintergrund die Teilnahme am Lehr- und Prüfungsbetrieb verpflichtend ausgestaltet werden kann, hat das jeweils zuständige Ministerium in eigener Verantwortung im Rahmen des Hochschul- bzw. Ausbildungsrechts zu entscheiden. Die beruflich verpflichtende Teilnahme von Lehr- und Prüfungspersonen richtet sich nach den dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen. Insbesondere für Personen mit einem Covid-19 bezogen erhöhten Erkrankungsrisiko sind ggf. weitergehende Anforderungen aus den einschlägigen Arbeitsschutznormen zu beachten.

Die Wirksamkeit der Anordnung steht unter der auflösenden Bedingung, dass der Lehr- und Prüfungsbetrieb von der Coronaschutzverordnung nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 und § 28a Absatz 1 Nummer 16 des Infektionsschutzgesetzes zugelassen wird.

An diesen gesonderten Anordnungen besteht nach wie vor Bedarf: Es zeigt sich weiterhin, dass an Hochschulen eine ganz besondere Situation besteht, die von den Infektionsgefahren her nicht generell mit Schulen, anderen Bildungseinrichtungen oder sonstigen gesellschaftlichen Situationen vergleichbar ist. An keiner anderen Einrichtung kommen Menschen innerhalb eines einzigen Tages mit so vielen Personen in Kontakt, treffen sich an so vielen unterschiedlichen Orten in unterschiedlichen Zusammensetzungen oder beeinflussen in so hohem Maße ihr städtisches Umfeld mit den Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und anderen Einrichtungen zur Versorgung.

Zudem haben Hochschulen den Vorteil, dass sie - inzwischen erwiesenermaßen - einen großen Teil ihrer Aufgaben grundsätzlich digital bewältigen können. Sowohl die digitale Arbeit der Beschäftigten der Hochschulen, egal ob Verwaltung oder Wissenschaft, als auch die digitale Lehre funktionieren. Dringend notwendige Präsenzveranstaltungen wurden von vornherein ermöglicht. Großveranstaltungen mit eng besetzten, teilweise an die tausend Personen fassenden Hörsälen, würden das Infektionsrisiko ohne Not potenzieren und dem Ziel einer erheblichen Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung widersprechen. Zumindest in der Inzidenzstufe 3 kommt dieser daher nach wie vor nicht in Betracht. In den Inzidenzstufen 2 und 1 sind besondere Maßnahmen zu treffen, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden wird. 

Die Weitergeltung der Allgemeinverfügung erscheint daher derzeit notwendig und gerechtfertigt. Sie ist nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter geeignet, erforderlich und angemessen.

Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung


Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Klägerin beziehungsweise der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz in der Städteregion Aachen oder der Kreise Düren, Euskirchen oder Heinsberg ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Hagen oder Hamm oder des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises, des Märkischen Kreises oder der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein oder Soest ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg, Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Duisburg, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen oder Wuppertal oder der Kreise Kleve oder Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss oder der Kreise Viersen oder Wesel ist die Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Essen, Gelsenkirchen oder Herne oder der Kreise Recklinghausen oder Unna ist die Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Städte Bonn, Köln oder Leverkusen oder des Oberbergischen Kreises, des Rhein-Erft-Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises oder des Rhein-Sieg-Kreises ist die Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld oder der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke oder Paderborn ist die Klage beim Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger mit Wohnsitz im Gebiet der kreisfreien Stadt Münster oder der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt oder Warendorf ist die Klage beim Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster, zu erheben.

Für Klägerinnen beziehungsweise Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen ist die Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, zu erheben.

Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils aktuell gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden.

Düsseldorf, den 15. Juni 2021

Der Staatssekretär für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Edmund H e l l e r

MBl. NRW. 2021 S. 308a.