Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur AIDS-Prävention sowie zur Beratung und Betreuung von Menschen mit HIV und AIDS RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie - III 2 - 0271.5- v. 7.7.2004

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur AIDS-Prävention sowie zur Beratung und Betreuung von Menschen mit HIV und AIDS RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie - III 2 - 0271.5- v. 7.7.2004

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung
von Maßnahmen zur AIDS-Prävention
sowie zur Beratung
und Betreuung von Menschen mit HIV und AIDS
RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie - III 2 - 0271.5-
v. 7.7.2004

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - Zuwendungen für personalkommunikative Maßnahmen zur AIDS-Prävention sowie zur Beratung und Betreuung HIV-Infizierter. Ziele sind die Verhinderung von Neuinfektionen mit HIV, Aufklärung und Hilfen zur Risikominimierung sowie die Verbesserung und Stabilisierung der Lebenssituation von Menschen mit HIV und AIDS.

1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die Entscheidung über die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.

2
Gegenstand der Förderung sind insbesondere folgende Maßnahmen:

- Zielgruppenspezifische Aufklärung über HIV-Übertragungswege und Möglichkeiten des Infektionsschutzes und der Risikominimierung

- Persönliche und telefonische Beratung zu HIV/AIDS

- Beratung und Betreuung von HIV-Infizierten und AIDS-Kranken

- Stärkung des Selbsthilfepotentials von Menschen mit HIV und AIDS

- Einweisung und Unterstützung von in der AIDS-Prävention, Beratung und Betreuung von Menschen mit HIV und AIDS tätigen ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

- AIDS-Prävention im Rahmen sexualpädagogischer Arbeit

- AIDS-Prävention im Rahmen primärer Drogenprävention

3
Zuwendungsempfänger

Als Zuwendungsempfänger kommen juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes sowie Gemeinden (GV) in Betracht.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Gefördert werden

4.1.1
Beratungsstellen, in deren Versorgungsgebiet ein Bedarf an AIDS-Prävention, Beratung und Betreuung von HIV-Infizierten oder AIDS-Kranken besteht, der durch entsprechende Angebote der unteren Gesundheitsbehörden, die Nutzung der Möglichkeiten ehrenamtlicher Tätigkeit sowie durch entsprechende Angebote im Rahmen der Tätigkeit anderer Beratungseinrichtungen nicht gedeckt werden kann (AIDS-Hilfe-Vereine mit Personal- und Sachkostenförderung).

Die personelle Mindestausstattung umfasst mindestens eine geeignete mit der Hälfte der tariflich für den öffentlichen Dienst vereinbarten Arbeitszeit beschäftigte Teilzeit-Fachkraft für Präventionsarbeit, Beratung und/oder Betreuung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken. Die ordnungsgemäße Abwicklung der Verwaltungstätigkeit ist sicherzustellen.

4.1.2
Selbsthilfegruppen, in deren Versorgungsgebiet ein Bedarf an AIDS-Prävention, Beratung und Betreuung HIV-Infizierter besteht, der durch entsprechende Angebote der unteren Gesundheitsbehörden nicht gedeckt werden kann und die keine Förderung nach 4.1.1 erhalten (AIDS-Hilfe-Vereine ohne Personalkostenförderung).

4.1.3
Beratungsstellen, die in der AIDS-Prävention schwerpunktmäßig im Rahmen sexualpädagogischer Arbeit oder wahlweise zusätzlich in der primären Drogenprävention im außerschulischen und schulischen Bereich tätig sind (Youth-Worker).

Die personelle Mindestausstattung umfasst mindestens eine geeignete mit der Hälfte der tariflich für den öffentlichen Dienst vereinbarten Arbeitszeit beschäftigte Teilzeit-Fachkraft für Jugendarbeit.

4.2
Aufwendungen, die mit Sozialleistungsträgern abgerechnet werden können, sind nicht förderfähig.

4.3
Nicht förderfähig sind die Pflichtaufgaben der unteren Gesundheitsbehörden nach § 6 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) vom 1.1.1998 (SGV. NRW. 2120).

5
Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1
Zuwendungsart:

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart:

Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung:

Zuschuss/Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage

5.4.1
Beratungsstellen nach 4.1.1 (AIDS-Hilfe-Vereine mit Personal- und Sachkostenförderung) erhalten für die Beschäftigung von geeigneten Fachkräften  einen Festbetrag sowie einen pauschalen Sachausgabenfestbetrag. Bei Beschäftigung einer Teilzeitkraft wird der Landeszuschuss entsprechend reduziert.

5.4.2
Einrichtungen nach 4.1.2 (AIDS-Hilfe-Vereine ohne Personalkostenförderung) erhalten einen pauschalen Sachausgabenfestbetrag.

5.4.3
Beratungsstellen nach 4.1.3 (Youth-Worker) erhalten für die Beschäftigung von geeigneten Fachkräften einen Festbetrag sowie einen pauschalen Sachausgabenfestbetrag. Bei Beschäftigung einer Teilzeitkraft wird der Landeszuschuss entsprechend reduziert.

5.4.4
Die Höhe der Festbeträge wird jährlich im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel festgesetzt.

5.4.5
Die Personal- und Sachkostenzuschüsse sind gegenseitig deckungsfähig.

5.4.6
Bei der Gewährung von Zuwendungen für Personalausgaben  ist es förderunschädlich, wenn in Abweichung von der Bewilligung für die Dauer von bis zu einem halben Jahr

- eine Fachkraft nicht ganzjährig beschäftigt wird,

- der Anspruch auf Vergütung wegfällt oder

- die wöchentliche Arbeitszeit im geförderten Arbeitsgebiet reduziert wird,

und zwar bis zur Höhe des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers (zzgl. Zuwendungen Dritter), jedoch höchstens bis zu 25 Prozent. Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde erfolgt im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises für den jeweiligen zurückliegenden Bewilligungszeitraum.

5.5
Dokumentation

Die Arbeit der nach Nr. 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 geförderten Beratungsstellen und Fachkräfte ist auf der Grundlage von einheitlichen Erhebungsbögen zu dokumentieren und bis zum 15. Februar des Folgejahres im Rahmen des Verwendungsnachweisverfahrens der zuständigen Bezirksregierung zu übermitteln. Näheres wird im Zuwendungsbescheid geregelt.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist nach Muster an die Bezirksregierung (Bewilligungsbehörde) zu richten. Freie Träger stellen den Antrag über die untere Gesundheitsbehörde. Bei erstmaliger Beantragung oder bei Änderung der Fördervoraussetzungen ist dem Antrag eine Stellungnahme der unteren Gesundheitsbehörde beizufügen. Der entsprechende Antragsvordruck ist bei der zuständigen Bewilligungsbehörde erhältlich.
6.2
Einwilligung bei Erstanträgen/Bewilligung

Die Bewilligungsbehörde legt mir Anträge, denen sie entsprechen will, zur vorherigen Einwilligung vor.

Der Zuwendungsbescheid ist nach Muster zu erteilen.

6.3
Auszahlung der Zuwendungen

Die Zuwendung wird ohne Anforderung bei außergemeindlichen Zuwendungsempfängern zur Mitte des Quartals für das Quartal und bei gemeindlichen Zuwendungsempfängern zum 1.5. und 1.10. gezahlt.

6.4
Verwendungsnachweis

Der Nachweis der Verwendung ist nach Muster innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen. Der entsprechende Vordruck ist bei der zuständigen Bewilligungsbehörde erhältlich.

6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung bzw. die  ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides einschließlich der Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die VVG, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Förderrichtlinien ersetzen mit ihrer Veröffentlichung die Richtlinien gem. RdErl. d. Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit v. 6.12.1999 (SMBl. NRW. 2128) und treten am 31.12.2006 außer Kraft. Für die Abwicklung der Bewilligungen, die auf der Grundlage der Richtlinien v. 6.12.1999 erteilt worden sind, sind diese Bestimmungen weiter anzuwenden.

MBl. NRW. 2004 S. 624, geändert durch RdErl. v. 27.12.2004 (MBl. NRW. 2005 S. 54).