Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2006).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Sucht- und Drogenberatungsstellen RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 26.1.2005 - III 2 - 0392.3.1 -

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Sucht- und Drogenberatungsstellen RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 26.1.2005 - III 2 - 0392.3.1 -

Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Sucht- und Drogenberatungsstellen
RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie v. 26.1.2005
- III 2 - 0392.3.1 -

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien, der Verwaltungsvorschriften - VV - zu § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften für die Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - Zuwendungen für Sucht- und Drogenberatungsstellen, und zwar

1.1.1
als Grundförderung bei der Beschäftigung von mindestens einer Fachkraft,

1.1.2
als Zusatzförderung (erweiterte Grundförderung) bei der Beschäftigung von zusätzlichen Fachkräften für frauen-, migranten- oder glücksspielsuchtspezifische Angebote,

1.1.3
als Zusatzförderung bei der Beschäftigung von Prophylaxefachkräften und von Fachkräften für die Zusammenarbeit mit Justizvollzugsanstalten.

1.2
Förderungsfähig sind auch Fachstellen für Sucht- und Drogenprophylaxe bei Sucht- und Drogenberatungsstellen, die bereits über eine geförderte Vollzeit-Prophylaxefachkraft verfügen.

1.2.1
Telefon-Notrufe (Sucht- und Drogentelefone).

1.2.2
Fachstellen für Sucht- und Drogenprophylaxe bei Sucht- und Drogenberatungsstellen, die bereits über eine geförderte Vollzeit-Prophylaxefachkraft verfügen.

1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Beratung in Sucht- und Drogenberatungsstellen.

2.2
Tätigkeit von Prophylaxefachkräften, Fachkräften für die Zusammenarbeit mit den Justizvollzugsanstalten sowie von Fachstellen für Sucht- und Drogenprophylaxe bei Sucht- und Drogenberatungsstellen.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Freie gemeinnützige Träger, die einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angehören.

3.2
Gemeinden (GV).

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Beratungsstellen mit einer personellen Ausstattung von mindestens einer geeigneten Fachkraft, die - soweit tarifvertraglich nicht anderes vereinbart ist - jeweils die für den öffentlichen Dienst vereinbarte Wochenarbeitszeit einer Vollzeitkraft abzuleisten hat, erhalten eine Grundförderung. Anstelle einer Vollzeitkraft können auch Teilzeitkräfte nach Maßgabe von Nr. 5.4 gefördert werden.

Bei Beschäftigung von weiteren Fachkräften für zusätzliche frauen-, migranten – oder glücksspielsuchtspezifische Angebote mit mindestens der Hälfte der jeweils für den öffentlichen Dienst vereinbarten Wochenarbeitszeit kann je Fachkraft eine erweiterte Grundförderung als Zusatzförderung gewährt werden.
Die Zusatzförderung für die „erste Prophylaxefachkaft" setzt die Beschäftigung jeweils einer weiteren vollzeitbeschäftigten Fachkraft voraus.
Die Zusatzförderung für die zweite Prophylaxefachkraft sowie die Förderung für die "Fachkräfte für die Zusammenarbeit mit Justizvollzugsanstalten" setzt die Beschäftigung jeweils einer weiteren Fachkraft mit mindestens der Hälfte der für den öffentlichen Dienst vereinbarten Wochenarbeitszeit voraus.

4.2
Die Möglichkeit einer Abrechnung von Aufwendungen mit Sozialleistungsträgern schließt im Falle einer Überfinanzierung die Gewährung einer Grundförderung aus.

4.3
Dokumentation

Die Arbeit der Sucht- und Drogenberatungsstellen ist - auf der Grundlage des deutschen Kerndatensatzes der DHS - jeweils zum 15. Februar des Folgejahres - einheitlich zu dokumentieren.

4.4
Qualitätsmanagement

Die geförderten Einrichtungen sind zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität ihrer Arbeit im Rahmen eines kontinuierlichen Qualitätsmanagements (z.B. EFQM- oder DIN-ISO-Modell) verpflichtet.
Ein entsprechendes Konzept ist mit dem Antrag vorzulegen.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart:          Projektförderung

5.2
Finanzierungsart:        Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung

5.4
Bemessungsgrundlage:

Anstellung von Vollzeit-Fachpersonal mit der jeweils für den öffentlichen Dienst vereinbarten Wochenarbeitszeit, soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist, oder je Personalstelle höchstens zwei teilzeitbeschäftigte Fachkräfte mit jeweils der Hälfte der für den öffentlichen Dienst vereinbarten Wochenarbeitszeit, soweit tarifvertraglich nichts anderes vereinbart ist.
Bei einer nicht ganzjährigen Anstellung der förderfähigen Fachkraft oder bei einem Wegfall des Anspruchs auf Vergütung mindert sich der Jahresfestbetrag für jeden vollen Kalendermonat der Nichtbeschäftigung oder fehlenden Vergütungsverpflichtung um 1/12.

5.4.1
Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören die Personal- und die notwendigen Sachkosten.

5.4.2
Bei der Gewährung von Zuwendungen für Personalausgaben ist es förderunschädlich, wenn in Abweichung von der Bewilligung für die Dauer von bis zu einem halben Jahr
- eine Fachkraft nicht ganzjährig beschäftigt ist
oder
- ihr Anspruch auf Vergütung wegfällt
oder
- ihre wöchentliche Arbeitszeit im geförderten Arbeitsgebiet reduziert wird, und zwar bis zur Höhe des Eigenanteils des Zuwendungsempfängers (zzgl. Zuwendungen Dritter), jedoch höchstens bis zu 25%.
Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde erfolgt im Rahmen der Prüfung des Verwendungsnachweises für den jeweiligen zurückliegenden Bewilligungszeitraum.

5.5
Höhe der Zuwendung

5.5.1
Grundförderung für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft jährlich                               20.500 €

5.5.2
erweiterte Grundförderung für eine weitere vollzeitbeschäftigte Fachkraft
mit einem der in Nr. 1.1.2 genannten Arbeitsschwerpunkte zusätzlich jährlich         10.200 €

5.5.3
erste vollzeitbeschäftigte Prophylaxefachkraft jährlich                                             17.900 €

5.5.4
weitere vollzeitbeschäftigte Prophylaxefachkraft
(und damit Fachstelle für Sucht- und Drogenprophylaxe)
jährlich (weitere)                                                                                                      17.900 €

5.5.5
Fachkraft für die Zusammenarbeit mit Justizvollzugsanstalten
jährlich                                                                                                                      20.500 €

5.5.6
Bei Beschäftigung einer Teilzeitkraft wird der Landeszuschuss entsprechend reduziert.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist an die zuständige Bezirksregierung (= Bewilligungsbehörde) zu richten. Der entsprechende Antragsvordruck ist dort erhältlich.

6.2
Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk der Zuwendungsempfänger seinen Sitz hat.
Die zuständige Behörde erteilt den  Zuwendungsbescheid.

6.3
Auszahlung der Zuwendungen

Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt nach den Regelungen des Zuwendungsbescheides.

6.4
Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres vorzulegen. Der entsprechende Vordruck ist bei der Bewilligungsbehörde erhältlich.

6.5
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO und die VVG, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

7.1
Diese Förderrichtlinien ersetzen ab dem 1.1.2005 die mit RdErl. v. 8.12.1992 veröffentlichten „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Sucht- und Drogenberatungsstellen“ (SMBl. NW. 2128).

7.2
Diese Richtlinien gelten bis zum 31.12.2006.

7.3
Für die Abwicklung der Bewilligungen, die auf der Grundlage der Richtlinien vom 8.12.1992 erteilt worden sind, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.

MBl. NRW. 2005 S. 268, geändert durch RdErl. v.  16.3.2006 - MBl. NRW. 2006 S. 218.