Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: 0151 Mitwirkung von Hilfsorganisationen an der Katastrophenabwehr RdErl. d. Innenministers v. 24. 2. 1964 -VIII A3 / 20.59.00¹)

 

Historisch:

0151 Mitwirkung von Hilfsorganisationen an der Katastrophenabwehr RdErl. d. Innenministers v. 24. 2. 1964 -VIII A3 / 20.59.00¹)

24.2.64(1) 196.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.4.1990 = MBl. NW. Nr. 24 einschl.)


0151 Mitwirkung von Hilfsorganisationen

an der Katastrophenabwehr

RdErl. d. Innenministers v. 24. 2. 1964 -VIII A3 / 20.59.00¹)

In zahlreichen Bestimmungen der Richtlinien über Organisation und Durchführung der Katastrophenabwehr (RKA) vom 5. 12. 1960 (SMB1. NW. 2151) ist die Mitwirkung von Hilfsorganisationen vorgesehen. Für alle diese Bestimmungen gilt der Grundsatz der Nr. 3.3 RKA, wonach die Beteiligung von Hilfsorganisationen mit diesen zu vereinbaren ist. Bei der Organisation 'des behördlichen Katastrophenschutzes sollte das Gefüge der Hilfsorganisationen nicht unnötig beeinträchtigt werden. Es würde nicht nur zu einer Schwächung der Hilfsorganisationen, sondern auch der Katastrophenabwehr führen, wenn'eine bestehende Einheit gelockert oder sogar zerstört würde. Zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr sollten deshalb im Regelfall Einzelvereinbarungen mit Angehörigen einer Hilfsorganisation über die Heranziehung als Hilfskräfte oder die Heranziehung von Hilfsmitteln nicht abgeschlossen werden.

Auch für den Einsatz sollte der Grundsatz dienen,-daß die Hilfsorganisationen Einsatzaufträge erhalten, die sie ' selbständig unter eigener Führung ausführen. Allerdings wird für den Einsatz Nr. 3.4 RKA nicht ausgeschlossen werden können.

Da Katastrophen nicht vorhersehbar sind, läßt sich

; nicht vorausbestimmen, ob die bereitgehalteneri Hilfskräfte und Hilfsmittel ausreichen. Diese aber erst im Kar tastrophenfall erfassen und organisieren zu wollen, bedeutet einen nicht vertretbaren, weil vermeidbaren Zeitverlust. Ich lege deshalb Wert darauf, daß-mit allen Organisationen, die im Bereich einer Ordnungsbehörde vertreten sind und die sich zur Mitarbeit im Katastrophenhilfsdienst bereit erklären, Vereinbarungen abgeschlossen werden.

Gegenstand einer Vereinbarung sollten insbesondere sein: . • .

1. Die Erfassung und Heranziehung der persönlichen und sächlichen Hilfsmittel (Nr. 8.1 u. 8.5 RKA)'sowie die . Verfügung hierüber (Nr. 28 RKA),

'2. die Hinzuziehung von Beauftragten der Hilfsorganisationen zur Katastrophenabwehrleitung bzw. Einsatzleitung (Nr. 10.1 bis 10.3, 19.1, 20.1 und 20.22 RKA),

3. die Ausbildung des Katastrophenhilfsdienstes (Nr. 16:1 RKA).

Als Anhalt für die Absprachen mit den Hilfsorganisationen können die Vereinbarungen dienen, die ich für den Landes- und Bezirksbereich im Katastrophenschutz abgeschlossen habe und die gleichzeitig als Anlagen l—5 Ahta«en öffentlich bekanntgemacht werden. ; 1-5

') MBL NW. 1964 S. 359.


Anlagen: