Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Mitwirkung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. an der Katastrophenabwehr RdErl. d. Innenministers v. 19. 7. 1967 — VB 1/13¹)

 

Historisch:

Mitwirkung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. an der Katastrophenabwehr RdErl. d. Innenministers v. 19. 7. 1967 — VB 1/13¹)

19.7.67(11

162.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand20.6.1984 = MB1. NW. Nr. 40 einschl.)

2151

Anlagen l und 2


Mitwirkung

 der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. an der Katastrophenabwehr

RdErl. d. Innenministers v. 19. 7. 1967 — VB 1/13¹)

Mit den Landesverbänden Nordrhein und Westfalen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. habe ich Ver-. einbarungen über ihre Mitwirkung im regionalen Katastrophenschutz des Landes Nordrhein-Westfalen abgeschlossen. Der Wortlaut dieser Vereinbarungen wird als Anlagen l und 2 bekanntgegeben.

Anlage l

Vereinbarung

über die Mitwirkung des Landesverbandes Nordrhein der

Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. im.regionalen

Katastrophenschutz des Landes Nordrhein-Westfalen .

In Ausführung der Richtlinien über Organisation und Durchführung der Katastrophenabwehr im Lande Nordrhein-Westfalen (RKA) v. 5. 12. 1960 (SMBI. NW. 2151) wird für die Zusammenarbeit des Innenministers sowie der Regierungspräsidenten einerseits und des Landesverbandes Nordrhein der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (nachfolgend DLRG genannt) andererseits auf dem Gebiet des regionalen Katastrophenschutzes folgende Vereinbarung getroffen:

1. Die DLRG erklärt sich bereit, an der regionalen Katastrophenabwehr des Landes NW mitzuwirken.

2. Die DLRG benennt dem Innenminister und .den Re-. gierungspräsidenten Beauftragte, mit denen alle die DLRG berührenden Fragen des Katastrophenschutzes zu erörtern sind.

3. Die Beauftragten treten zur Landes- bzw. Bezirks-Kata-strophenabwehrleitung, sobald der Einsatz von Kräften der DLRG im regionalen Katastrpphenschutz in Aussicht genommen wird.

4. Die DLRG gibt den genannten Landesbehörden dje für den Einsatz im regionalen Katastrophenschutz geeigneten Hilfskräfte und Hilfsmittel zahlenmäßig bekannt, und zwar dem Innenminister nach Regierungsbezirken, den Regierungspräsidenten nach Landkreisen und kreisfreien Städten geordnet.

5. Alle Hilfskräfte und Hilfsmittel der DLRG bleiben in ihrer Verfügungsgewalt.

Die DLRG setzt ihre Hilfskräfte und Hilfsmittel selbständig und unter eigener Führung auf Grund von Einsatzaufträgen der weisungsberechtigten Behörden ein. Ziffer 3, Punkt 4 RKA bleibt unberührt.

Düsseldorf, den 8. März 1967

Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen .

gez. Weyer Köln-Klettenberg, den 24. März 1967

Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. Landesverband Nordrhein

gez. Dr. Pohl Landesverbands-Leiter

rhein-Westfalen (RKA) v. 5. 12. 1960 (SMBI. NW. 2151) wird für die Zusammenarbeit des Innenministers sowie der Regierungspräsidenten einerseits und des Landesverbandes Westfalen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. (nachfolgend DLRG genannt) andererseits auf dem Gebiet des regionalen Katastrophenschutzes folgende Vereinbarung getroffen:

1. Die DLRG erklärt sich bereit, an der regionalen Katastrophenabwehr des Landes NW mitzuwirken.

2. Die DLRG benennt dem Innenminister und den Regierungspräsidenten Beauftragte, mit denen alle die DLRG berührenden Fragen des Katastrophenschutzes zu erörtern sind.

3. Die Beauftragten treten zur Landes- bzw. Bezirks-Kata-strophenabwehrleitung, sobald der Einsatz von Kräften der DLRG im regionalen Katastrophenschutz in Aussicht genommen wird.

4. Die DLRG gibt den genannten Landesbehörden die für • den Einsatz im regionalen Katastrophenschutz geeigneten Hilfskräfte und Hilfsmittel zahlenmäßig bekannt, und zwar dem Innenminister nach Regierungsbezirken, den Regierungspräsidenten nach Landkreisen und kreisfreien Städten geordnet.

5. Alle Hilfskräfte und Hilfsmittel der DLRG bleiben in ihrer Verfügungsgewalt.

Die DLRG setzt ihre Hilfskräfte und Hilfsmittel selbständig und unter eigener Führung auf Grund von Einsatzaufträgen der weisungsberechtigten Behörden ein. Ziffer 3, Punkt 4 RKA bleibt unberührt.

Düsseldorf, den 8. März 1967

Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen

gez. Weyer Dortmund, den 16. Juni 1967

Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V.

Landesverband Westfalen

gez. Dr. Konrad Geizer

Vizepräsident

Anlage 2

Vereinbarung

über die Mitwirkung des Landesverbandes Westfalen der

Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. Im regionalen

Katastrophenschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

In Ausführung der Richtlinien über Organisation und Durchführung der Katastrophenabwehr im Lande Nord-

') MBI. NW. 1967 S. 1182.