Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Runderlass vom 28. Mai 2020 (MBl. NRW. S. 378).

 


Historisch: Zivile Verteidigung und Katastrophenschutz Registrierung von Personen bei Katastrophen und Konflikten Gem. RdErl. d. Innenministers - VIII B 1/4.28 - u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - I A 1 - 1230 - v. 27.11.1973

 

Historisch:

Zivile Verteidigung und Katastrophenschutz Registrierung von Personen bei Katastrophen und Konflikten Gem. RdErl. d. Innenministers - VIII B 1/4.28 - u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - I A 1 - 1230 - v. 27.11.1973

Zivile Verteidigung und Katastrophenschutz
Registrierung von Personen bei Katastrophen und Konflikten
Gem. RdErl. d. Innenministers - VIII B 1/4.28 -
u. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales
- I A 1 - 1230 - v. 27.11.1973

Für die Erfassung von Evakuierten, Flüchtlingen, Obdachlosen, Verletzten, Toten, Vermissten und anderen Betroffenen einer Katastrophe oder eines Konflikts wird das folgende Verfahren festgelegt:

1
Registrierung von Betroffenen bei Katastrophen
1.1
Organisation
1.1.1
Der Leiter der Katastrophenabwehr (gem. § 7 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes - KatSG - vom 9. Juli 1968 - BGBl. I S. 776 - i. d. R. der Oberkreisdirektor bzw. Oberstadtdirektor) richtet bei Bedarf innerhalb der Katastrophenabwehrleitung (KAL), und zwar als Teil der Katastropheninformationsstelle (Nr. 38.8 der Richtlinien über Organisation und Durchführung der Katastrophenabwehr im Lande NW - RKA - RdErl. v. 5.12.1960 - SMBl. 2151 -) einen Personenauskunftsstelle ein.
1.1.2
Bei der Einrichtung der Personenauskunftsstelle ist durch eine enge Zusammenarbeit zwischen der Personenauskunftsstelle und der Informationsstelle der Kriminalpolizei (Nr. 2.11 und 3.21 des RdErl. d. Innenministers v. 28.8.1964 - MBl. NW. S. 1300/SMBl. 2151) eine polizeiliche Auswertung der Hinweise und Anfragen aus der Bevölkerung zu gewährleisten.
Die reibungslose Zusammenarbeit ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie räumliche Zusammenfassung, Vorkehrung zur Umlegung von Ferngesprächen und dgl. sicherzustellen.
1.1.3
Soweit die Erledigung der Aufgaben der Personenauskunftsstelle den Einsatz zusätzlicher Kräfte notwendig macht, fordert der Leiter der Katastrophenabwehr Angehörige des Kreisauskunftsbüros des Deutschen Roten Kreuzes an oder bedient sich dieses Büros.
1.1.4
Anschrift und Rufnummer der Personenauskunftsstelle sollen durch Presse, Rundfunk und Fernsehen oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

1.2
Aufgaben der Personenauskunftsstelle
1.2.1
Die Personenauskunftsstelle hat alle Meldungen und Anfragen über den Verbleib von Personen zu sammeln.
1.2.2
Ist der Personenauskunftsstelle der Aufenthalt der gesuchten Personen bekannt, so erteilt sie die entsprechenden Auskünfte.
1.2.3
Kann die Personenauskunftsstelle den Verbleib der gesuchten Personen nicht feststellen, so registriert sie die gesuchten Personen und leitet gleichzeitig die Hinweise oder Anfragen an die Informationsstelle der Kriminalpolizei weiter. Auch alle zu einem späteren Zeitpunkt eingehenden Hinweise sind an die Informationsstelle der Kriminalpolizei weiterzuleiten.
1.2.4
Die Personenauskunftsstelle und die Polizei unterrichten sich laufend gegenseitig über ihre Ermittlungsergebnisse; gleichzeitig teilen sie mit, ob und gegebenenfalls welche Personen oder Dienststellen hierüber bereits unterrichtet worden sind.
1.2.5
Außer der Klärung von Einzelschicksalen hat die Personenauskunftsstelle die Aufgabe, die Meldungen fortlaufend statistisch zu erfassen und die für die Entscheidungen der Katastrophenabwehrleitung erforderlichen Angaben, z. B. Zahl, Arten und Aufenthaltsorte der Verletzten, Zahl und Aufenthaltsorte von Obdachlosen, Zahl der Vermissten, Zahl und Verbleib der Toten bereitzuhalten.

1.3       
Meldeweg
1.3.1
Die mit der Bergung und Versorgung befassten Kräfte melden Angaben über die von ihnen betreuten Personen sowie über Tote mit Vordrucken (s. Nr. 1.4) an die KAL - Personenauskunftsstelle -.
1.3.2
Die öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäuser leiten nach Einlieferung von Katastrophenopfern ebenfalls die für die Registrierung erforderlichen Meldungen (Lagerausweiskarte s. Nr. 1.4.13) der zuständigen KAL - Personenauskunftsstelle - zu. Die Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen wird ihre Mitglieder entsprechend unterrichten.
1.3.3
Entsprechendes gilt für die Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr.

1.4
Vordrucke
1.4.1
Von den Einsatzkräften, Krankenhäusern und Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr werden die folgenden vom Deutschen Roten Kreuz herausgegebenen Vordrucksätze, die je eine Ausfertigung (gelbe Durchschrift) für die KAL - Personenauskunftsstelle - enthalten, verwendet:
1.4.11
Anhängekarte für den Transport von Verletzten und Kranken,
1.4.12
Begleitkarte für unverletzte Personen,
1.4.13
Lagerausweis- und Bezugskarte für Personen in Lagern, Krankenhäusern, Hilfskrankenhäusern und Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr.
1.4.14
Zur Unterrichtung ihrer Angehörigen können alle in Lagern, Krankenhäusern und Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr aufgenommenen Personen eine ebenfalls vom Deutschen Roten Kreuz herausgegebene Schnellbenachrichtigungskarte verwenden.
1.4.2
Die Vordrucke können über die Landes- und Kreisverbände des Deutschen Roten Kreuzes bezogen werden.
1.4.3
Der Leiter der Katastrophenabwehr stellt sicher, dass die Einheiten des Katastrophenschutzes, der Rettungsdienst, die Krankenhäuser und die Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr mit den genannten Vordrucken ausgestattet sind.

2
Registrierung von Betroffenen in Konfliktfällen
2.1
Wird die Zivilbevölkerung während eines Konflikts von Kampfhandlung oder von einer Katastrophe betroffen, so ist Nr. 1 entsprechend anzuwenden. Soweit Befehlsstellen eingerichtet sind, treten diese an die Stelle der Katastrophenabwehrleitungen.
2.2
Personenauskünfte nach den Genfer Abkommen
2.2.1
Die Kreisauskunftsbüros des Deutschen Roten Kreuzes werden bei Ausbruch eines Konflikts als Außenstellen des Amtlichen Auskunftsbüros (AAB) tätig und wirken mit bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die diesem durch die Genfer Abkommen, insbesondere durch Art. 122, 123, 124 des III. Abkommens und Art. 25, 26, 136 bis 139 des IV. Abkommens übertragen sind. Sie erhalten die in den Genfer Abkommen vorgesehene behördliche Unterstützung.
2.2.2
Die unter Nr. 1.4 genannten Vordrucke sind gleichzeitig zur Verwendung für das Amtliche Auskunftsbüro bestimmt. Das aufgedruckte Rotkreuzzeichen ist in diesen Fällen nicht als Organisationszeichen, sondern als Schutzzeichen im Sinne der Genfer Abkommen anzusehen.

3
Sonstige Vorschriften
Unberührt bleiben:
3.1
die Vorschriften über die Führung der Personenstandbücher,
3.2
die Vorschriften des Melderechts, insbesondere auch die hiernach vorgeschriebenen Registrierungsverfahren der Krankenhäuser, Heime und Anstalten,
3.3
die Aufgaben und Befugnisse der Polizei, insbesondere auch die im RdErl. d. Innenministers v. 28.8.1964 (MBl. NW. S. 1300/SMBl. NW. 2151) geregelten Aufgaben der Kriminalpolizei in Katastrophenfällen.

MBl. NRW. 1973 S. 2130.