Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2014.

 


Historisch: Richtlinien für die Beschaffung und Verwaltung der landeseigenen Ausstattung gem. § 3 Abs. 3 i.V.m. § 40 Abs. 4 FSHG RdErl. d. Innenministeriums v. 28.12.1999 - II C 1 – 2033

 

Historisch:

Richtlinien für die Beschaffung und Verwaltung der landeseigenen Ausstattung gem. § 3 Abs. 3 i.V.m. § 40 Abs. 4 FSHG RdErl. d. Innenministeriums v. 28.12.1999 - II C 1 – 2033

Richtlinien
für die Beschaffung und Verwaltung
der landeseigenen Ausstattung
gem. § 3 Abs. 3 i.V.m. § 40 Abs. 4 FSHG

RdErl. d. Innenministeriums v. 28.12.1999 - II C 1 – 2033

1
Allgemeine Bestimmungen
1.1
Diese Richtlinien regeln die durch das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 (GV. NRW.  S. 122, SGV. NRW. 213) in Verbindung mit § 40 Abs. 4 zu treffenden Maßnahmen der Beschaffung, Verwaltung und Verwendung landeseigener Ausstattungen, soweit diese den mitwirkenden privaten Hilfsorganisationen zur Verfügung gestellt werden.
1.2
Das Land behält oder erwirbt das Eigentumsrecht an den aus Landesmitteln beschafften Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen. Die aus Landesmitteln beschafften Ausrüstungsgegenstände sind als Landeseigentum zu kennzeichnen, soweit dies nach der Beschaffenheit der Gegenstände möglich ist.
1.3
Die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Richtlinien obliegt den Be­zirksregierungen, soweit die Ausrüstungsgegenstände den privaten Hilfsorganisationen (verwaltende Stellen) zugewiesen sind.

2
Beschaffung und Unterbringung

2.1
Art und Umfang der zu beschaffenden Fahrzeuge, Geräte und Spezialausrüstungen richten sich nach einem jährlich fortzuschreibenden Ausstattungsprogramm unter Berücksichtigung der sich aus der Mitwirkung ergebenden Aufgaben und den verfügbaren Haushaltsmitteln.
2.2
Die Beschaffung der Ausrüstung wird grundsätzlich durch das Innenministerium veranlasst. Ausgenommen hiervon ist die Beschaffung von Kfz-Ersatzteilen einschließlich Zubehör sowie Ersatzbeschaffung von Ausrüstungsgegenständen, die im Auftrag und auf Kosten des Landes von der verwaltenden Stelle vorgenommen wird. Soweit die Beschaffung der Ersatzteile und sonstige Ersatzbeschaffungen sowie Fahrzeuginstandsetzungsmaßnahmen im Einzelfall den Betrag von 1.500,- DM/750,- Euro übersteigen, ist die Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung und bei fahrzeugspezifischen Maßnahmen des technischen Beauftragten für das Kraftfahrwesen (kraftfahrtechnischer Dienst) bei der Oberfinanzdirektion einzuholen.
2.3
Die fachspezifische Ausrüstung ist auf den Anhängern des Landes zu verlasten.
2.4
Die verwaltenden Stellen sorgen für die sach- und fachgerechte Unterbringung und Pflege der Ausrüstung. Zu den Instandhaltungs- und Unterbringungskosten der Ausrüstung gewährt das Land gemäß § 40 Abs. 4 FSHG Beihilfen.

3
Empfangsnachweis und Vereinnahmung
3.1
Die Übernahme von Ausrüstung ist von den verwaltenden Stellen der zuständigen Bezirksregierung zu bestätigen.
3.2
Mit der Übernahme von Ausrüstung übernehmen die verwaltenden Stellen die Verantwortung für eine fachliche und ordnungsgemäße Behandlung, Wartung und Pflege. Sie haften für schuldhafte Beschädigungen oder Verluste der ihnen übergebenen Ausrüstung, soweit in diesen Richtlinien nichts  anderes bestimmt ist.
3.3
Die Ausrüstung muss in einem bei den verwaltenden Stellen vorhandenen geeigneten Bestandsverzeichnis nachgewiesen werden. Alle in dem Bestandsverzeichnis eingetragenen Zu- und Abgänge müssen durch Beleg nachzuweisen sein.
3.4
Für sämtliche Ausrüstungsgegenstände ist ein Ausrüstungsverteilungsverzeichnis bei der zuständigen Bezirksregierung zu führen.
3.5
Die Bezirksregierung überprüft nach eigenem Ermessen die den verwaltenden Stellen übergebene Ausrüstung durch Stichproben auf Vollzähligkeit, Zustand und Verwendbarkeit. Die Bezirksregierung überwacht ferner die ordnungsgemäße Führung und Fortschreibung des Bestandsverzeichnisses.
3.6
Die technische Überprüfung der Fahrzeuge erfolgt durch den kraftfahrtechnischen Dienst der zuständigen Oberfinanzdirektion (§ 10 und 11 der Richtlinien über die Haltung und Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Nordrhein-Westfalen – Kraftfahrzeugrichtlinien – KfzR – vom 05.03.1999 – MBl. NRW. S. 396/SMBl. NRW. 20024) in der jeweils gültigen Fassung.

4
Wartung und Pflege

4.1
Die Wartung und Pflege der Ausrüstung hat nach den von den Herstellern herausgegebenen Bedienungs- und Behandlungsvorschriften sowie den für das Land NRW für dessen Fahrzeuge, Gerät und sonstigen Ausrüstungsgegenstände geltenden Bestimmungen zu erfolgen. Das Pflege- und Fahrpersonal ist mit diesen Vorschriften vertraut zu machen.
4.2
Bei auftretenden Mängeln an der Ausrüstung, insbesondere wenn diese die Einsatzbereitschaft der Einheiten gefährden, ist das Innenministerium unverzüglich über die zuständige Bezirksregierung zu unterrichten.
4.3
Fahrzeuge sind in umschlossenen und verschließbaren Garagen oder Hallen unterzubringen, so dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind.
4.4
Die Kraftfahrzeugführer sowie das mit der Pflege betraute Personal haben sich mit den Bedienungsanweisungen der jeweiligen Fahrzeughersteller vertraut zu machen.
4.5
Die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Fahrzeuge ist vor Antritt jeder Fahrt durch den Fahrzeugführer zu überprüfen.
4.6
Für Behandlung, Lagerung und Transport von Betriebsstoffen sind die Vorschriften über den Verkehr mit Mineralölen sowie die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn -GGVSE- (BGBl. I S. 2683) zu beachten.

5
Instandsetzung

5.1
Kleinere Reparaturen an Fahrzeugen des Landes sind entsprechend den Regelungen zu Bundesfahrzeugen in der Materialerhaltungsstufe 1 von den verwaltenden Stellen mit eigenen Instandsetzungsmitteln durchzuführen.
5.2
Bei Reparaturen, die voraussichtlich den Betrag von 1.500,- DM/750,- Euro übersteigen, ist ein Kostenvoranschlag über den kraftfahrtechnischen Dienst der zuständigen Bezirksregierung zur Genehmigung vorzulegen. Rechnungen über Instandsetzungen mit einem Betrag von mehr als 300,- DM/150,- Euro sind vom kraftfahrtechnischen Dienst nachzuprüfen.
5.3
Bauartverändernde Maßnahmen an Ausrüstungsgegenständen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Bezirksregierung. Das Innenministerium ist hiervon zu unterrichten. Bauartverändernde Maßnahmen an Fahrzeugen bedürfen außerdem der Genehmigung des kraftfahrtechnischen Dienstes.
5.4
Antennen für Funkanlagen (2 m-Band) sind auf den Fahrzeugen des Landes grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen im Einzelfall bedürfen der Genehmigung der Bezirksregierung.

6
Aussonderung und Ersatzbeschaffung

6.1
Ausrüstungsgegenstände, die nicht mehr ihrer Zweckbestimmung entsprechen, sind über die zuständige Bezirksregierung auszusondern.

Zum 01.04. jeden Jahres sind Ausrüstungsgegenstände, deren Aussonderung beabsichtigt ist, der zuständigen Bezirksregierung zu melden. Die Bezirksregierung entscheidet über die Aussonderung und die Verwertung der gemeldeten Ausrüstungsgegenstände.
6.2
Kraftfahrzeuge werden auf Empfehlung des kraftfahrtechnischen Dienstes durch die zuständige Bezirksregierung ausgesondert und durch das Finanzministerium nach den hierzu ergangenen besonderen Bestimmungen öffentlich versteigert. Über die Aussonderung ist ein besonderer Nachweis zuführen.
6.3
Um eine einheitliche Ausstattung an Ausrüstungsgegenständen zu gewährleisten, werden Ersatzbeschaffungsmaßnahmen - unbeschadet der Regelung nach Nummer 2.2 - von der zuständigen Bezirksregierung eingeleitet.

7
Gewährleistung

7.1
Jeder Schaden an Ausrüstungsgegenständen, der sich während der Garantiezeit einstellt, ist unverzüglich der Bezirksregierung unter Beifügung sämtlicher Unterlagen zu melden.
7.2
Die Bezirksregierung hat das Erforderlichein eigener Zuständigkeit zu veranlassen. Werden Gewährleistungsansprüche von den Firmen abgelehnt, so ist das Innenministerium  rechtzeitig einzuschalten.

8
Verfahren bei Verlust oder sonstigen Schäden

8.1
Verluste von Ausrüstungsgegenständen oder Schäden durch Brand, Diebstahl oder fahrlässige Behandlung sind der zuständigen Bezirksregierung unverzüglich zu melden. Bei Fahrzeugen ist eine Beteiligung des kraftfahrtechnischen Dienstes erforderlich.
Die Meldung muss ferner enthalten:
a) die feststehende oder mutmaßliche Ursache des Verlustes oder des Schadens,

b) ob Personen für den Verlust oder Schaden haftbar zu machen sind und ggf. in welcher Höhe,

c) die Höhe des Zeitwertes,

d) Angaben zu Maßnahmen der Wiedererlangung
8.2
Bei Diebstahl, vorsätzlicher Sachbeschädigung und vorsätzlicher Brandstiftung ist unverzüglich die zuständige Strafverfolgungsbehörde einzuschalten.
8.3
Bei Verlust ist ein begründeter Antrag auf Genehmigung zur Absetzung der Ausrüstungsgegenstände im Bestandsverzeichnis bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen.
8.4
Bei Verlusten an Ausrüstungsgegenständen ist nach der VO zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 - 59 LHO (SGV. NRW. 631) zu verfahren.

9
Unfälle

9.1
Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung ist u.a. die Polizei zu benachrichtigen, ein Unfallbericht nach europäischem Muster gem. § 29 Abs. 1 der Kraftfahrzeugrichtlinien zu erstellen und von den Beteiligten zu unterzeichnen.
9.2
Die verwaltende Stelle legt bei jedem Unfall unverzüglich den vom Fahrer zu erstellenden europäischen Unfallbericht der zuständigen Bezirksregierung sowie dem kraftfahrtechnischen Dienst vor und veranlasst die Feststellung des Sachverhaltes. Bei umfangreichen Schadensfällen ist außerdem ein weiterer Sachverständiger einzuschalten.
9.3
Bei Unfällen mit Personenschaden oder Totalschaden des Fahrzeugs sind die zuständige Bezirksregierung und das Innenministerium sofort schriftlich zu unterrichten.
9.4
Fahrer von landeseigenen Fahrzeugen sind von der verwaltenden Stelle über ihr Verhalten bei einem Verkehrsunfall und über die neuesten Verkehrsregelungen (gemäß Kfz-Richtlinien des Landes) mindestens einmal im Jahr zu unterrichten. Die Unterrichtung ist aktenkundig zu machen.
9.5
Die Bezirksregierungen werden ermächtigt,
a) das Land gerichtlich und außergerichtlich in Rechtsstreitigkeiten zu vertreten, die Ansprüche aus Unfällen zum Gegenstand haben,

b) Vergleiche mit Widerrufsvorbehalt abzuschließen; das Innenministerium ist unverzüglich zu unterrichten.
9.6
Außer bei Vergleichen sind das Innenministerium und das Finanzministerium zu beteiligen bei Rechtsstreitigkeiten, welche nach dem Wert des Streitgegenstandes (vgl. §§ 545, 546 ZPO) oder unab­hängig davon in die Revisionsinstanz gelangen können (vgl. § 547 ZPO).
9.7
Gerichtliche Entscheidungen, die eine Instanz beenden, sind dem Innenministerium zur Kenntnis zuzuleiten. Soweit es sich dabei um eine für das Land ungünstige Entscheidung handelt, ist zur Frage der Einleitung eines Rechtsmittels rechtzeitig Stellung zu nehmen.

10
Versicherung und Zulassung

10.1
Entsprechend § 12 der Kraftfahrzeugrichtlinien gilt für Schäden aller Art, die durch den Betrieb der landeseigenen Fahrzeuge verursacht werden, der Grundsatz der Selbstversicherung (Nichtversicherung). Gleiches gilt für sonstige landeseigene Ausrüstung. Bei Eigenschäden tragen die verwaltenden Stellen die Kosten bis zu einer Höhe von 500,- Euro (Selbstbehalt), sofern nicht ein Dritter auch hierfür ersatzpflichtig ist. Diese Regelung gilt auch bei der Verwendung der Fahrzeuge durch die verwaltenden Stellen für ihre eigenen satzungsgemäßen Zwecke bis zu der in Nr. 12.2 festgelegten jährlichen Fahrleistung.
10.2
Bei Zulassung der landeseigenen Fahrzeuge ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als Fahrzeughalter einzutragen. Nähere Einzelheiten ergehen durch gesonderten Erlass.

11
Verwendung der Ausrüstung außerhalb der Abwehr von Schadens- und Großschadensereignissen

11.1
Die Ausrüstung steht den verwaltenden Stellen in erster Linie für Zwecke des Landes zur Verfügung
a) für Einsätze, die von den Gemeinden, Kreisen, kreisfreien Städten oder einer Landesbehörde angeordnet wurden,

b) für Ausbildungs- und Übungszwecke, die von den Kreisen, kreisfreien Städten oder einer Landesbehörde genehmigt oder angeordnet worden sind.
11.2
Die verwaltenden Stellen haben sicherzustellen, dass die Fahrzeuge  eine monatliche Fahrleistung  von mindestens 150 km erbringen.

11.3
Fahrten außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung. Fahrten außerhalb des Kreisgebietes oder der kreisfreien Stadt sind dem zuständigen Hauptverwaltungsbeamten rechtzeitig anzuzeigen.
11.4
Für Fahrten, die über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen, ist die Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung einzuholen.

Die Zustimmung zur Verwendung eines landeseigenen Fahrzeuges für Auslandsfahrten darf nur erteilt werden, wenn von der Hilfsorganisation folgende Vorraussetzungen erfüllt sind:

a) für das Fahrzeug wird eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen,

b) für den Zeitraum der Inanspruchnahme wird eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen,

c) die Hilfsorganisation gibt eine Erklärung ab, dass das Land Nordrhein-Westfalen von allen Ansprüchen Dritter, die auf Grund der Fahrzeugbenutzung entstehen und nicht durch den besonders abgeschlossenen Versicherungsschutz abgedeckt sind, freigestellt ist und im Falle der Beschädigung oder des Verlustes des Fahrzeuges oder von persönlichen oder sächlichen Ausrüstungsgegenständen der vorherige Zustand ohne Inanspruchnahme von Landesmitteln wieder hergestellt wird,

d) die Einsatzbereitschaft der betroffenen Einsatzeinheit des Katastrophenschutzes ist nicht gefährdet.

Der Hauptverwaltungsbeamte ist über die Genehmigung zum vorübergehenden Abzug des Fahrzeuges zu unterrichten.

Bei Inanspruchnahme der Fahrzeuge ist von den verwaltenden Stellen sicherzustellen, dass die Fahrzeuge jederzeit kurzfristig erreichbar sind.


11.5
Die verwaltenden Stellen führen für jedes Fahrzeug ein Fahrtenbuch nach dem Muster der Anlage. Die Bezirksregierungen vereinbaren mit den verwaltenden Stellen Termine für die Vorlage der entsprechenden Fahrtenbücher.

12
Kosten

12.1
Neben den Kosten für die Beschaffung der Fahrzeuge und Ausrüstung trägt das Land im Rahmen der verfügbaren Mittel folgende Kosten:

a) Nutzungsentschädigung für Garagen und Hallen, die zur Unterbringung von landeseigenen Fahrzeugen und Ausrüstung von den verwaltenden Stellen vorgehalten werden; für die landeseigenen Fahrzeuge werden folgende Stellflächen berücksichtigt:

sog. Kombis    20 m²,

Anhänger        15 m²,

Gerätewagen Sanität (GW-San)          44 m²,

Krankentransportwagen Typ B (KTW B)       26 m².

b) Kosten bzw. anteilmäßige Kosten für die Beleuchtung sowie die öffentlichen Lasten für die Räume nach a), soweit sie nachweislich entstanden sind und der Gesamtbetrag die Obergrenze von 1,53 Euro pro m² Fahrzeugstellfläche nicht überschreitet.

c) Kosten der Wartung und Instandsetzung der Fahrzeuge und der Ausrüstung; Nummer 5.1 bleibt unberührt,

d) Kosten der Betriebsstoffe im Rahmen der Instandhaltung bis zu einer jährlichen Fahrleistung von 2.000 km je Fahrzeug.
12.2
Landeseigene Fahrzeuge können von den verwaltenden Stellen bis zu einer jährlichen Fahrleistung von 7.000 km für eigene satzungsgemäße Zwecke genutzt werden; die Nutzung zu gewerblichen Zwecken ist unzulässig.
12.3
Bei einer Nutzung der Fahrzeuge über 2.000 km hinaus sind die Betriebsstoffkosten sowie eine Nutzungsentschädigung für Kombifahrzeuge von 0,20 Euro pro km und für Gerätewagen Sanität und Krankentransportwagen Typ B von 0,30 Euro pro km von den verwaltenden Stellen zu tragen.
12.4
Die Abrechnung erfolgt durch die Bezirksregierung anhand der vorzulegenden Fahrtenbücher.
12.5
Die verwaltenden Stellen übernehmen die Verpflichtung, die Fahrzeuge und die Ausrüstung kostenlos zu pflegen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Verwendung der Fahrzeuge nebst Ausrüstung bei Einsätzen sowie Ausbildungs- und Übungsveranstaltungen, die von den Kreisen/kreisfreien  Städten oder einer Landesbehörde genehmigt oder angeordnet sind.

13
Inkrafttreten

Dieser Erlass gilt bis 31. Dezember 2014. Der RdErl. d. Innenministers v. 20.10.1980 - V B 1 - 2.50 - (SMBl. NRW. 2151) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2000 S. 34, geändert durch RdErl. v. 19.11.2004 (MBl. NRW. 2004 S. 1139), 15.12.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 598).


Anlagen: