Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Katastrophenschutz Kranzspenden beim Ableben von Helferinnen und Helfern RdErl. d. Innenministeriums v. 18. 3.1992 -II C 3 - 2.29 ¹)

 

Historisch:

Katastrophenschutz Kranzspenden beim Ableben von Helferinnen und Helfern RdErl. d. Innenministeriums v. 18. 3.1992 -II C 3 - 2.29 ¹)

210. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 6. 1992 = MB1. NW. Nr. 31 einschl.)

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Katastrophenschutz

Kranzspenden beim Ableben von Helferinnen und Helfern

RdErl. d. Innenministeriums v. 18. 3.1992 -II C 3 - 2.29 ¹)

1 Beim Ableben einer aktiv tätigen Helferin und eines aktiv tätigen Helfers des Katastrophenschutzes können die Kosten für eine Kranzspende aus öffentlichen Mitteln übernommen werden.

Die Kränze sollen mit weißen Schleifen versehen werden, die den Aufdruck der verwaltenden Stelle und der Einheit tragen, der die bzw. der Verstorbene angehört hat.

2 Die Kosten für Kranzspenden haben sich unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse in angemessenem und in dem bei der Organisation üblichen Rahmen zu halten. Keinesfalls dürfen jedoch die in Nummer 1.3 meines RdErl. v. 12. 5. 1969 (SMB1. NW. 20023) genannten Beträge überschritten werden.

2.1 Kranzspenden beim Ableben von Helferinnen und Helfern des Verstärkungsteils (Bundesteil) des Kata-strophenschutzes sind als Teil der Helferbetreuung im Sinne der Nummer 21 Buchstabe c der KatS-Kosten-Vwv anzusehen und aus den Jahresbeträgen zu bestreiten und bei Kapitel 3604 Titel 532 44 UT 3 des By? chungsplaries des Bundes nachzuweisen.

2.2 Die Kosten für Kranzspenden beim Ableben von Helferinnen und Helfern des regionalen Katastrophenschutzes (Landesteil) sind bei Kapitel 03 020 Titel 547 70 des Landeshaushalts zu buchen.

3 Den für den örtlichen und überörtlichen Katastrophenschutz zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbänden wird empfohlen, entsprechend zu verfall-

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len und Einrichtungen des Gesundheitswesens (Ärztekammer, Kassenärztliche Vereinigungen und andere) abzustimmen. Die Befugnis zur Inanspruchnahme von Personen für die Katastrophenhilfe ergibt sich aus § 13 KatSG NW in Verbindung mit § 19 des Ordnungsbehördengesetzes.

6.2 Hilfskrankenhäuser

Eine Inbetriebnahme von Hilfskrankenhäusern kommt in Katastrophenfällen nur bei ganz außergewöhnlichen Situationen in Betracht Die Inbetriebnahme der für den Zivilschutz baulich vorbereiteten Hilfskrankenhäuser oder die Inanspruchnahme der als Hilfskrankenhäuser vorgesehenen sonstigen Objekte (Kuranstalten, Sanatorien, Jugendherbergen, Erholungsheime, größere Hotels und Pensionen) bestimmt die Katastrophenschutzbehörde. Ein als Stammkrankenhaus vorgesehenes Krankenhaus stellt das Schlüsselpersonal, für das Hilfskran-kenhaus.

Die Bereitstellung des darüber hinaus notwendigen Personals .und des Sanitätsmaterials wird von der Katastrophenschutzbehörde veranlaßt.

7 Fortbildung des Personals

Ärzte und Pflegekräfte sollen verstärkt an Fortbildungsveranstaltungen über Unfall- und Notfallmedizin bei einem Massenanfall von Verletzten teilnehmen. Die Ärztekammern führen hierzu Veranstaltungen in ihren Fortbildungsakademien durch. Verwaltungskräfte und sonstiges Personal der Krankenhäuser sollen an Informationsveranstaltungen der Katastrophenschutzbehörde teilnehmen. Unbeschadet der Teilnahme an Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen ist es in erster Linie Aufgabe der Krankenhäuser, das Personal hinreichend in die bei Unglücks- und Katastrophenfällen wahrzunehmenden Aufgaben einzuweisen. Hierzu gehört insbesondere auch die Einweisung in die nach. dem Einsatz- und Alarmplan vorgesehenen speziellen Aufgaben.

8 Übungen

Die Funktionsfähigkeit des Einsatz- und Alarmplanes ist in angemessenen Zeitabständen durch krankenhausinterne Übungen zu überprüfen und zu erproben. In die Übungen, der Katastrophenschutzbe-hörden sollen die Krankenhäuser verstärkt einbezogen werden.

') MBl. MW. 1992 S. 566.