Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf.

 


Historisch: Verwaltungsvorschriften zur Gewährung eines Härteausgleichs aus Gründen der Billigkeit als Anerkennung der besonderen Belastungen ehrenamtlicher Helfer in den Einsatzeinheiten des Katastrophenschutzes in der Pandemielage 2020/2021 (Runderlass „Corona Ehrenamt Katastrophenschutz“) Runderlass des Ministeriums des Innern

 

Historisch:

Verwaltungsvorschriften zur Gewährung eines Härteausgleichs aus Gründen der Billigkeit als Anerkennung der besonderen Belastungen ehrenamtlicher Helfer in den Einsatzeinheiten des Katastrophenschutzes in der Pandemielage 2020/2021 (Runderlass „Corona Ehrenamt Katastrophenschutz“) Runderlass des Ministeriums des Innern

Verwaltungsvorschriften zur Gewährung eines Härteausgleichs
aus Gründen der Billigkeit als Anerkennung der besonderen Belastungen
 ehrenamtlicher Helfer in den Einsatzeinheiten des Katastrophenschutzes in der
 Pandemielage 2020/2021
(Runderlass „Corona Ehrenamt Katastrophenschutz“)

Runderlass
des Ministeriums des Innern

Vom 20. April 2021

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Zweck und Rechtsgrundlage

Während der seit Frühjahr 2020 eingetretenen Pandemielage haben ehrenamtliche Kräfte der im Katastrophenschutz des Landes Nordrhein-Westfalen mitwirkenden Organisationen über das im Rahmen des Katastrophenschutzes festgelegte beziehungsweise rechtlich geforderte Maß hinaus, Unterstützung zugunsten des Landes geleistet. Dieser besonderen Unterstützung bedarf es auch weiterhin bei Andauern der Covid-19-Lage.

Zweck dieses Erlasses ist es, die durch die erlittenen Nachteile entstandene besondere Härte, die die Einsatzkräfte durch die fortlaufenden Einsätze im Rahmen der Covid-19-Pandemie erfahren haben, angemessen auszugleichen. Obwohl die Bewältigung einer pandemischen Lage nicht in den originären Zuständigkeitsbereich des Katastrophenschutzes fällt und die ehrenamtlichen Kräfte dafür nicht speziell ausgebildet sind, unterstützen sie das Land bereits seit Beginn der Pandemielage bei deren Bekämpfung. Sie setzen sich dabei einem erhöhten Infektionsrisiko und den mit der Infektion einhergehenden gesundheitlichen Gefahren aus. Diese besondere Härte wird seitens des Landes Nordrhein-Westfalen anerkannt und dafür aus Gründen der Billigkeit ein Ausgleich gewährt.

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) geändert worden ist, sowie des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309), § 32 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021 – HHG 2021) vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2020 S. 1262) sowie der im Landeshaushalt ausgebrachten Ausgabeermächtigung (Einzelplan 03 Kapitel 010 Titel 684 88) nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschriften Billigkeitsleistungen in Form eines einmaligen Härteausgleichs für die 241 Einsatzeinheiten der im Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisationen in Nordrhein-Westfalen. Hierbei handelt es sich um finanzielle Leistungen des Landes, auf die kein Anspruch besteht, die aber aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich der erlittenen besonderen Härte und der Milderung von Schäden und Nachteilen gewährt werden.

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Gegenstand der Unterstützung

Die Billigkeitsleistungen dürfen ausschließlich für konsumtive Maßnahmen, nicht für die Deckung von investiven Maßnahmen, eingesetzt werden. Investive Maßnahmen liegen in der Regel bei der Beschaffung von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von sonstigen beweglichen Sachen und Tieren über 5 000 Euro einschließlich Umsatzsteuer für den Einzelfall je Stück oder bei dem Erwerb einer größeren Menge je Kauf vor. Der Erwerb von Fahrzeugen gilt unabhängig vom Wert stets als Investition und ist damit keine zulässige Verwendungsart. Die Leistung wird auch für bereits durchgeführte Maßnahmen aus den Haushaltsjahren 2020 und 2021 gewährt.

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Empfänger, Antragsteller

Empfänger der Billigkeitsleistung sind die 241 Einsatzeinheiten der im Katastrophenschutz tätigen Hilfsorganisationen in Nordrhein-Westfalen, aus deren Reihen ehrenamtliche Kräfte in durch Covid-19 bedingten Einsätzen tätig waren. Antragsberechtigt ist die für die Einsatzeinheit rechtsverbindlich zeichnungsberechtigte Person (Antragsteller).

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Voraussetzungen

Antragsvoraussetzung ist der glaubhafte Nachweis über mindestens einen durch Covid-19 bedingten Einsatz von zumindest einzelnen Kräften der Einsatzeinheit in den Jahren 2020 oder 2021. Der Nachweis hierüber ist durch eine rechtsverbindliche Eigenerklärung der verantwortlichen Person der verwaltenden Stelle der jeweiligen Einsatzeinheit unter Angabe des Zeitraumes des Einsatzes und des Ortes, an dem der Einsatz geleistet wurde, beizubringen. Ein Anspruch auf Gewährung der Unterstützung besteht nicht, vielmehr entscheidet die jeweilige zuständige Bezirksregierung als Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sowie nach der Reihenfolge der Antragseingänge.

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Unterstützung, Finanzhilfe (Pauschale)

5.1

Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird eine einmalige Pauschale zum Ausgleich der von den ehrenamtlichen Helfern in den Einsatzeinheiten erlittenen Härten, wie unter Ziffer 1 beschrieben, für konsumtive Ausgaben in Höhe von 5 000 Euro einschließlich Umsatzsteuer pro Einsatzeinheit gewährt. Diese Landeshilfe soll an den Antragsteller gemäß Ziffer 3 Satz 2 ausgezahlt werden.

5.2

Leistung an Einsatzeinheiten, die von verschiedenen Hilfsorganisationen gebildet werden:

Die Billigkeitsleistung wird auch gewährt, wenn eine Einsatzeinheit aus Teileinheiten verschiedener anerkannter Hilfsorganisationen gebildet wird. Die Billigkeitsleistung ist in diesem Fall vom Antragsteller nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides an die weiteren beteiligten Hilfsorganisationen anteilig weiterzuleiten.

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Verfahren

Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung des Regierungsbezirks, in dem die Einsatzeinheit, für die der Antrag gestellt wird, ihren Sitz hat.

6.1

Antragsverfahren

6.1.1

Der Härteausgleich wird bei der zuständigen Bezirksregierung beantragt.

6.1.2

Der verbindliche Antrag nach Anlage 1 ist als Download auf der Webseite der zuständigen Bezirksregierung abrufbar. Der ausgefüllte Antrag ist auszudrucken, rechtsverbindlich zu unterschreiben und einschließlich der Anlage „Nachweis über mindestens einen durch Covid-19 bedingten Einsatz“ entweder als Scan oder Foto im jpeg- oder pdf-Format per E-Mail oder auf dem Postweg an die zuständige Bezirksregierung zu senden.

6.1.3

Durch Unterschrift bestätigt der Antragsteller, dass der Härteausgleich für konsumtive Maßnahmen im Sinne der Zweckbestimmung verwendet wird beziehungsweise bereits verwendet worden ist. Die zweckentsprechende Verwendung richtet sich nach Ziffer 2.

6.2

Bewilligungsverfahren

Über die Anträge wird mittels Bescheid entschieden. Für den Bescheid kann das Formblatt nach Anlage 2 verwendet werden.

6.3

Fristen

Die Ausschlussfrist zur Einreichung für Anträge auf Härteausgleich ist der 15. Oktober 2021, Eingang bei der jeweiligen Bezirksregierung. Verspätet eingehende Anträge werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

6.4

Verwendungsnachweise

6.4.1

Der bewilligte Härteausgleich gilt mit der Auszahlung grundsätzlich als zweckentsprechend verwendet. Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, die zweckentsprechende Verwendung des bewilligten Härteausgleichs stichprobenartig und bei Vermutung zweckfremder Nutzung zu prüfen.

6.4.2

Die Bewilligungsbehörde kann zur stichprobenartigen Kontrolle bestimmen, dass zum Zwecke des Nachweises der ordnungsgemäßen Verwendung die Originalbelege innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen sind. Die Belege, die die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel im Sinne dieser Verwaltungsvorschriften dokumentieren, sind drei Jahre aufzubewahren.

6.4.3

Sollte der geforderte Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung nicht erbracht werden, richtet sich die Rückforderung nach den Bestimmungen der §§ 48, 49, 49a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) geändert worden.

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Muster

Die als Anlagen beigefügten Muster sind Teil dieses Runderlasses.

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Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft.

MBl. NRW. 2021 S. 279.


Anlagen: