Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Unterhaltung von Luftschutzbauten und -anlagen durch die Gemeinden RdErl. d. Innenministers v. 16. 7. 1962 — VIII A 2/20.44.00.11 ¹)

 

Historisch:

Unterhaltung von Luftschutzbauten und -anlagen durch die Gemeinden RdErl. d. Innenministers v. 16. 7. 1962 — VIII A 2/20.44.00.11 ¹)

28. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 20. 4. 1963)

16.7.62 (1)


Unterhaltung von Luftschutzbauten und -anlagen durch die Gemeinden

RdErl. d. Innenministers v. 16. 7. 1962 — VIII A 2/20.44.00.11 ¹)

Zu der Frage der Unterhaltung von Luftschutzbauten und -anlagen hat aer Bundesminister des Innern seine Auffassung wie folgt dargelegt:

„Nach § 25 (1) des \. ZBG sind die Gemeinden verpflichtet, im Rahmen der örtlichen Luftschutzplanung die vorhandenen öffentlichen Luftschutzbauten instandzusetzen und neue zu errichten sowie diese Luftschutzbauten zu unterhalten. § 32 (2) a. a. O. bestimmt, daß der Bund die Kosten trägt, die durch die Instandsetzung vorhandener -und die Errichtung neuer öffentlicher Luftschutzbauten erwachsen. Aus dem Zusammenhang dieser Vorschriften und aus der Tatsache, daß die Regelung des § 32 ZBG erschöpfend ist, ergibt sich, daß die Kosten der Unterhaltung solcher Bauten nicht dem Bund, sondern den Gemeinden zur Last fallen. Als Kosten dieser. Art, die im Gesetz nicht näher bezeichnet sind, sind alle Aufwendungen anzusehen, die nicht Instandsetzungs- oder Neubaukosten sind. Darunter fallen auch die Kosten der Bauunterhaltung, da sich die Kostentragungspflicht des Bundes nach § 32 (1) a. a. O. ausdrücklich nur auf die Instandsetzung der vorhandenen, nicht auch auf die der neuerrichteten öffentlichen Luftschutzbauten — die ebenso wie jene einer baulichen Unterhaltung bedürfen —, erstreckt.

Die vorstehende Auffassung wird von allen beteiligten Bundesressorts geteilt. Außerdem erspart sie die nicht unerhebliche Verwaltungsarbeit, die ein sonst notwendiges Abrechnungsverfahren für Bund, Länder und Gemeinden mit sich bringen würde.

Nach § 32 (2) a. a. O. sind Einnahmen, die mit den für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben zusammenhängen, an den Bund abzuführen. Da der Bund aber nur die Kosten der Instandsetzung vorhandener und der Errichtung neuer öffentlicher Luftschutzbauten zu tragen hat, während die Gemeinden für die Kosten der Unterhaltung aufzukommen haben, 'müßten etwaige Erträge aus der friedensmäßigen Nutzung der Bauten unter den Kostenträgern (Bund und Gemeinden) anteilmäßig aufgeteilt werden. Auf den Bund würde der Teil entfallen, der bei der Berechnung eines Miet- oder Pachtzinses (Nutzungsentgelts) für den Kapitaldienst (Zinsen und Tilgung für Fremd- und Eigenmittel) und für Abschreibungen (Anteil der verbrauchsbedingten Wertminderung der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen) in Ansatz gebracht worden ist. Im allgemeinen wird dieser Anteil im Verhältnis zu dem der Gemeinde verbleibende Betrag, mit dem Kosten der Unterhaltung und Bewirtschaftung abgegolten werden, gering sein. Ich behalte mir daher vor, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung die Einnahmen — beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, wobei es im wesentlichen auf den Umfang der Nutzung und die Höhe der Erträge ankommen dürfte — den Gemeinden ganz zu überlassen."

Diese Ausführungen sollen — wie der Bundesminister des Innern weiter mitteilt — auch für solche öffentlichen Luftschutzbauten gelten, die nicht vollständig instandgesetzt sind, sondern • zunächst nur einen behelfsmäßigen Schutz bieten (vgl. RdErl. v. 15. 2. 1963 — SMB1. NW. 2350 —).

Soweit es sich um endgültig instandgesetzte Luftschutzbauten handelt, stimme ich mit der Auffassung des Bundesministers des Innern überein. Wegen den weitergehenden Ausführungen, daß die Gemeinden die Unterhaltungskosten auch für solche öffentlichen Luftschutzbauten tragen sollen, die im Rahmen des Vorab-Programms noch nicht vollständig instandgesetzt, sondern zunächst als Sofortmaßnahme lediglich behelfsmäßig nützbar gemacht worden sind, werde ich noch weitere Verhandlungen mit dem Bund führen.

An die Regierungspräsidenten,

Landkreise und kreisfreien Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände.

2350

') Neu veröffentlicht! bisher (n. v.). ') Neu veröffentlicht: bisher (n. v.).