Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Verfahrensgang bei der Instandsetzung vorhandener öffentlicher Schutzraumbauten im Rahmen des Vorab-Programms RdErl. d. Innenministers v. 12. 2. 1963 — VIII A 2/20.44.10 ¹)

 

Historisch:

Verfahrensgang bei der Instandsetzung vorhandener öffentlicher Schutzraumbauten im Rahmen des Vorab-Programms RdErl. d. Innenministers v. 12. 2. 1963 — VIII A 2/20.44.10 ¹)

38. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand: 15. 8. 1964 = MBL NW. Nr. 97 einschl.)

12. 2. 63 (1)1

2350


Verfahrensgang bei der Instandsetzung vorhandener

öffentlicher Schutzraumbauten im Rahmen des

Vorab-Programms

RdErl. d. Innenministers v. 12. 2. 1963 — VIII A 2/20.44.10 ¹)

Auf Grund der vom Bundesminister des Innern getroffenen Regelungen gilt die für die Instandsetzung vorhandener öffentlicher Schutzraumbauten im Rahmen des Vorab-Programms nachfolgendes Verfahren. 1. Für die Instandsetzung kommen diejenigen Bunker in Betracht, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.1 Bauwerk im' Bundeseigentum,

1.2 Grundstück im Eigentum des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde,

1..3 Umfassungsbauteile Mindestdicke 1,10 m,

1.4 Mindest-Druckresistenz 2 atü,

2. Hinsichtlich der vom Bund verlangten schuldrechtlichen Erklärungen der Gemeinden über die unentgeltliche Bereitstellung gemeindeeigener Grundstücke, wird auf den RdErl. v. 3. 8. 1962 (SMB1. NW. 2350) verwiesen.

3. Der örtliche Luftschutzleiter hat alle geeigneten Objekte, die bisher noch nicht zur Aufnahme in das Vorab-Programm vorgeschlagen worden sind, der zuständigen Oberfinanzdirektion unter Vorlage folgender Unterlagen anzugeben:

3.1 Lageplan und Stadtplan mit eingezeichnetem Bauwerk,

3.2 Erläuterung der Eigentumsverhältnisse am Bauwerk sowie am Grundstück,

3.3 vom örtlichen Luftschutzleiter aufgestellte ausführliche luftschutztaktische Beurteilung,

3.4 schuldrechtliche Erklärung der Gemeinde bei gemeindeeigenen Grundstücken (siehe hierzu vorstehende Nr. 2). Soweit Baupläne vorhanden sind, können sie mit eingereicht werden.

4. Die zuständige Oberfinanzdirektion — Landesvermögens- und Bauabteilung — läßt auf Grund des Ersuchens des örtlichen Luftschutzleiters und auf Anweisung des Finanzministers des Landes NW die Bauunterlagen (Kostensdiätzung mit dem baufachlichen Gutachten, Vor- und zugleich Bauentwurf) durch das zuständige Finanzbauamt aufstellen.

5. Die Vor- und zugleich Bauentwürfe sind durch die örtlichen LS-Leiter anzuerkennen.

6. Die Oberfinanzdirektion leitet sodann die Bauentwurfsunterlagen auf dem Dienstwege dem Bundesschatzmini-ster zu, der nach Einholung der Anerkennung der beabsichtigten Baumaßnahmen durch das Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz den Bauauftrag an die zuständige Oberfinanzdirektion erteilt und die notwendigen Beträge aus den ihm vom Bundesministerium des Innern zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmitteln zur Verfügung stellt.

7. Nach Abschluß der Instandsetzungsmaßnahmen übergibt die Oberfinanzdirektion das Objekt der Gemeinde zur Verwaltung und Unterhaltung im Sinne des § 25 des 1. ZBG.

8. Für die Baumaßnahmen sind die Richtlinien des Bun-desschatzministers in der jeweils gültigen Form verbindlich (z. Z. Vorläufige baufachliche Richtlinien für Baumaßnahmen [BRS] E 7 — Instandsetzung öffentlicher Schutzraumbauten im Vorab-Programm, Fassung Mai 1962).

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanz-minister.

An die Regierungspräsidenten,

Landkreise und kreisfreien Städte, Gemeinden und Geroeindeverbände.