Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Instandsetzung vorhandener Schutzbunker im Vorab-Programm; hier: Unentgeltliche Bereitstellung gemeindeeigener Grundstücke für LS-Zwecke RdErl. d. Innenministers v. 3. 8. 1962 — VIII A 2/20.44.00.11a ²)

 

Historisch:

Instandsetzung vorhandener Schutzbunker im Vorab-Programm; hier: Unentgeltliche Bereitstellung gemeindeeigener Grundstücke für LS-Zwecke RdErl. d. Innenministers v. 3. 8. 1962 — VIII A 2/20.44.00.11a ²)

28. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand 20. 4. 1963) / 3. 8. 62 (1)

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Instandsetzung

vorhandener Schutzbunker im Vorab-Programm;

hier: Unentgeltliche Bereitstellung gemeindeeigener

Grundstücke für LS-Zwecke

RdErl. d. Innenministers v. 3. 8. 1962 — VIII A 2/20.44.00.11a ²)

Die Abgabe der vom Bundesminister des Innern im Rahmen des Vorab-Programms verlangten schuldrechtlichen Erklärungen der Gemeinden hat bisher zu unterschiedlichen Ergebnissen geführt. Während von einzelnen Gemeinden die erforderlichen Erklärungen abgegeben wurden, stehen dem gegenüber eine Reihe von Fällen, in denen die Gemeindevertretungen unter dem Hinweis auf die nicht eindeutige Rechtslage die Abgabe der entsprechenden Erklärungen verweigern.

Auf Grund wiederholter Vorstellungen der Länder hat sich der Bundesminister des Innern zur Frage der unentgeltlichen Benutzung der im Eigentum der Gemeinden stehenden Bunkergrundstücke nunmehr wie folgt geäußert:

.1. In Übereinstimmung mit den beteiligten Bundesressorts vertrete ich die Auffassung, daß die Gemeinden wie alle anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 25 Abs. 2 ZBG die ihnen gehörenden öffentlichen Luftschutzbauten des letzten Weltkrieges für die Dauer und im Umfang des Bedarfs für örtliche Luftschutzaufgaben zur Verfügung zu stellen haben. Wegen des notwendigen inneren Zusammenhanges gehören zum Luftschutzbauwerk auch die von ihm überdeckte Grundfläche und die Zuwegungen. Auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für zivile Notstandsplanung am 24./2S. Mai 1961 wurde diese Auffassung folgendermaßen begründet:

Wenn schon nach § 25 Abs. 2 ZBG alle Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Stiftungen und Anstalten ihre Luftschutzbauten unentgeltlich der Gemeinde zur Verwaltung zu überlassen haben, so muß dies erst recht für die Gemeinde selbst gelten, um so mehr, als die Gemeinde ja selbst Trägerin der Luftschutzaufgabe ist. Man wird auch erwarten dürfen, daß die Gemeinde ihr eigenes Grundvermögen, das durch den bestehenden Bunker ohnedies in seiner Zweckrichtung festgelegt (§ 27 Abs. 2 ZBG) und nicht mehr frei verfügbar ist, für Luftschutzzwecke unentgeltlich zur Verfügung stellt. Das Gesetz spricht zwar nur von Luftschutzbauten, nicht von Grundstücken; es ist aber kein Zweifel, daß der Gesetzgeber die zugehörigen Grundstücksflächen einbezogen wissen wollte, da er offensichtlich vom Normfall der rechtlichen Zusammengehörigkeit von Grundstück und Bauwerk ausgegangen ist und die Erreichung des Gesetzeszweckes erschwert wäre, wenn nicht auch das Grundstück mit überlassen würde. Deshalb muß die Uberlassungspflicht auch hinsichtlich des Grundstücks in den Fällen gelten, in denen das Bauwerk im Eigentum des Bundes, das Grundstück aber im Eigentum anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere der Gemeinde steht. Auch die abschließende Kostenregelnng des § 32 ZBG sieht für die Bereitstellung von Gemeindegrundstücken keine Entschädigung vor.

2. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe der von den Gemeinden geforderten schuldrechtlichen Erklärungen läßt sich aus dem 1. ZBG nicht ableiten. Die Abgabe dieser Erklärung ist jedoch aus haushaltsrechtlichen Gründen in den sehr zahlreichen Fällen, wo das Eigentum am Grundstück und am Bauwerk nicht in einer Hand liegt, d.h. der Bunkerbau im Eigentum des Bundes, das Grundstück aber im Eigentum des Landes oder einer Gemeinde steht, unerläßlich, da es dem Bund nach seinen haushaltsrechtlichen Vorschriften nicht gestattet ist, in fremdes Eigentum entschädigungslos zu investieren. Es ist daher nicht zu erwarten, daß der Bundesminister der Finanzen oder der Bundesschatzminister auf die Abgabe der Erklärung verzichten."

3. 8. 62 (1) /

15.2.63(1)

38. Ergänzung — SMB1. NW. — (Stand: 15. 8. 1964 = MBL NW. Nr. 97 einschl.)

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Diese Auffassung des Bundes mag rein rechtlich gesehen vielleicht nicht ganz überzeugend erscheinen. Ich bitte daher die Gemeinden, bei ihrer Entscheidung zu bedenken, daß die Instandsetzung der vorhandenen LS-Bauwerke letzten Endes dem Schutz ihrer eigenen Bürger dient und aus diesem Gesichtspunkt heraus nicht durch unterschiedliche Rechtsauffassungen verzögert oder gar verhindert werden sollte. Ich bitte hierbei auch zu berücksichtigen, daß Entschädigungsforderungen der Gemeinden für solche Grundstücke in ihrer Gesamtheit den Bund in einem Umfang belasten würde, daß angesichts seiner angespannten Finanzlage der Ausbau des zivilen Bevölkerungsschutzes auf anderen Gebieten eine Einbuße erleiden würde.

Die schuldrechtlichen Erklärungen sollen nach dem Wunsch des Bundes einheitlich wie folgt lauten:

„Der Eigentümer stellt das Grundstück zur Benutzung für LS-Zwecke entschädigungslos zu Verfügung. 'Er hat im Falle der Veräußerung des Grundstücks dafür zu sorgen, daß die nachfolgenden Eigentümer dieselbe Verpflichtung eingehen und daß das entschädigungslos zu gewährende Benutzungsrecht für LS-Zwecke dinglich gesichert wird.

Bei Wegfall oder wesentlicher Änderung des Verwendungszweckes des mit Bundesmitteln für LS-Zwecke instandgesetzten .Bauwerke oder bei einer Veräußerung des Grundstücks ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, dem Bund einen Vorteilsausgleich zu gewähren, soweit die mit Bundesmitteln geschaffenen Anlagen und Einrichtungen Eigentum des Grundstückseigentümers geworden sind." Für den Abschluß der vertraglichen Abmachungen mit den Gemeinden sind der Bundesschatzminister und in dessen Auftrag die Oberfinanzdirektionen zuständig. Unabhängig davon bitte ich die Gemeinden — soweit in den bisher mir vorgelegten Fällen noch nicht geschehen — mir nachträglich eine Erklärung (dreifach) über ihre Bereitschaft zur unentgeltlichen Überlassung der in Frage stehenden Grundstücke auf der Grundlage des vorstehenden Wortlautes einzureichen.

An die Regierungspräsidenten,

Landkreise und kreisfreien Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände.

M Neu veröffentlicht; bei der Aufnahme in die Sammlung überarbeitet.

Bisher n v RdErl. v. 10. 8. 1959 — I E 2/20.44.10. 9. 6. 1961 — I E 2/20.44.10, 30. 6. 19$! — I E 2/20.44.10. 12. 12. 1961 — VIII A 2/20.44.10, 2. 8. 1962 — VIII A 2/20.44.10, 30. 11. 1962 — VIII A 2/20.44.10. .