Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch RdErl. v. 23.11.2012 (MBl. NRW. 2012 S. 714).

 


Historisch: Dynamisierung der Einkommensgrenzen gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zum Wohnraumförderungsgesetz (VO WoFG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV A 1-620.2-2049/05 - v. 5.12.2005

 

Historisch:

Dynamisierung der Einkommensgrenzen gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zum Wohnraumförderungsgesetz (VO WoFG NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV A 1-620.2-2049/05 - v. 5.12.2005

Dynamisierung der Einkommensgrenzen
gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zum Wohnraumförderungsgesetz
(VO WoFG NRW)


RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr
- IV A 1-620.2-2049/05 - v. 5.12.2005

1
Die am 1.1.2003 in Kraft getretene VO WoFG NRW vom 17.12.2002 (GV. NRW. S. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1.12.2005 (GV. NRW. S. 948), enthält in § 1 Abs. 2 eine Dynamisierungsklausel. Diese führt zum 1.1.2009 zu einer automatischen Anpassung der Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG und des § 1 Abs. 1 VO WoFG NRW an den gestiegenen Verbraucherpreisindex im Referenzzeitraum Oktober 2005 bis Oktober 2008.

Die dynamisierten Einkommensgrenzen werden hiermit wie folgt bekannt gegeben:

Haushalte mit einer oder zwei Personen

1 Personen-Haushalt

16.860 €

2 Personen-Haushalt

22.480 €

Kinderzuschlag

570 €

Haushalte mit mehr als zwei Personen

2 Personen-Haushalt (Grundbetrag)

20.230 €

Mehrbetrag für jede weitere zum Haushalt rechnende Person

4.620 €

Kinderzuschlag

570 €

2
Diese Einkommensgrenzen sind ab 1.1.2009 bei allen Förderzusagen nach § 13 WoFG, der Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen gemäß § 5 WoBindG in Verbindung mit § 27 WoFG und bei allen sonstigen Verwaltungsentscheidungen, bei denen die Einkommensgrenzen einschließlich der nach § 9 Abs. 3 WoFG in Verbindung mit der o.g. Verordnung zulässigen Einkommensüberschreitungen maßgeblich sind, zu berücksichtigen soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

3
Bei der Förderung der Neuschaffung und des Erwerbs von selbst genutztem Wohnraum sind für alle Anträge, die vor dem 1.1.2009 gestellt wurden, die Einkommensgrenzen in der bis zum Inkrafttreten dieses Änderungserlasses geltenden Fassung des RdErl. vom 5.12.2005 (SMBl. NRW. 2370) anzuwenden.

4
Die Dynamisierung der Einkommensgrenzen gilt nicht für die Belegung von Mietwohnungen, die auf der Grundlage des II. WoBauG nach dem zweiten und dritten Förderweg gefördert worden sind. Dafür sind weiter die Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG maßgebend (§ 47 Abs. 3 Satz 1 WoFG). Eine Gegenüberstellung der Einkommensgrenzen alt und neu ist als Arbeitshilfe beigefügt (Anlage).

5
Sofern auf der Grundlage des I. und II. WoBauG Darlehen zur Förderung einer Eigentumsmaßnahme bewilligt wurden, sind bei Zinssenkungsanträgen für ab dem 1.1.2009 beginnende Zahlungsabschnitte zur Ermittlung der Über- bzw. Unterschreitung der Einkommensgrenze die ab dem 1.1.2009 geltenden, dynamisierten Einkommensgrenzen zu berücksichtigen. Diesbezüglich wird auf den Schnellbrief des MBV vom 24.9.2008, Az.: IV.3 - 4147 - 1107/08 verwiesen. Diese Regelung gilt nicht für Zinssenkungsanträge bei Förderdarlehen, die auf der Grundlage des WoFG bewilligt wurden. In diesen Fällen sind jeweils die zum Stichtag der Einkommensprüfung maßgebenden Einkommensgrenzen zu berücksichtigen.

MBl. NRW. 2006 S. 11, geändert durch RdErl. v. 3.4.2006 (MBl. NRW. 2006 S. 228), 25.11.2008 (MBl. NRW. 2008 S. 600).


Anlagen: