Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Fristablauf.

 


Historisch: Richtlinie „Investitionskapital des Landes NRW und der EU für kleine und mittlere Unternehmen (NRW/EU.Investitionskapital)“ Rd.Erl. des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie - 313-31-00 - v. 19.12.2007

 

Historisch:

Richtlinie „Investitionskapital des Landes NRW und der EU für kleine und mittlere Unternehmen (NRW/EU.Investitionskapital)“ Rd.Erl. des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie - 313-31-00 - v. 19.12.2007

Richtlinie „Investitionskapital des Landes NRW
und der EU für kleine und mittlere Unternehmen
(NRW/EU.Investitionskapital)“

Rd.Erl. des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie - 313-31-00 -
v. 19.12.2007

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Förderzweck

Wesentliches Ziel der Wirtschaftspolitik der Landesregierung Nordrhein-Westfalen und der Europäischen Union ist die Unterstützung produktiver Investitionen, die zur Schaffung und Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) beitragen.

Für KMU stellt sich oftmals ein Mangel an Eigenkapital als Problem dar. Im Fall fehlender oder nicht ausreichender Sicherheiten ist dann eine Finanzierung von Investitionsvorhaben über Fremdkapital erheblich erschwert oder sogar unmöglich.

Das Land NRW stellt daher mit Unterstützung durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung über die NRW.BANK nach Maßgabe dieser Richtlinien Darlehen (NRW/EU.Investitionskapital) zur Investitionsfinanzierung für kleine und mittlere Unternehmen zur Verfügung. Die Darlehen werden zweckgebunden über die jeweils durchleitende Hausbank unbesichert und mit einer Nachrangabrede versehen an das investierende KMU weiter geleitet.

Aufgrund der Ausgestaltung hat das Darlehen eigenkapitalähnlichen Charakter, was in der Regel die Bonität des Unternehmens erhöht und die Aufnahme von Fremdkapital erleichtert.

Neben der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen wird durch diese Förderung zudem eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und eine Steigerung der Investitionstätigkeit von KMU angestrebt. Damit wird für KMU eine nachhaltige und kapitalwirksame Finanzierungsmöglichkeit eröffnet.

2
Antragsberechtigte / Zusagevoraussetzungen

Gefördert werden investierende KMU, die die zu fördernde Investition selbst nutzen.

Eine Förderung ist auch an ein investierendes KMU möglich, das nicht unmittelbarer Nutzer einer betrieblichen Investition ist, wenn zwischen Investor und Nutzer eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft vorliegt.

Voraussetzung für eine Förderung ist die glaubhafte Darlegung der Wirtschaftlichkeit der Investition sowie eines Unternehmenswachstums in den letzten beiden Geschäftsjahren.

Der mit der Investition verbundene Arbeitsplatzeffekt ist darzulegen.

Für die Einstufung als KMU ist die „Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (2003/361/EG), Amtsblatt der EU L 124/36 vom 20. Mai 2003, maßgeblich.

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Förderausschlüsse

Ausgeschlossen von der Förderung sind

a)   KMU, die sich in Schwierigkeiten befinden (siehe „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (2004/C 244/02) ABI. der EU C 244/2 vom 1.10.2004),

b)   KMU aus dem Bereich Fischerei und Aquakultur (Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung) und

c)   KMU, die sich mit der Primärproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie der Herstellung und der Vermarktung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen befassen.

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Art und Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Gewährt werden rückzahlbare Darlehen für Investitionen in NRW unter den in der Zusage genannten Bedingungen.

Das Investitionskapital wird mit einem vollständigen Verzicht auf Unternehmenssicherheiten ausgereicht.
Die durchleitende Bank wird zu 100 % von der Haftung freigestellt. Bei Zahlungsunfähigkeit des Nachrangdarlehensnehmers kann die Hausbank die Haftungsfreistellung in Anspruch nehmen, sofern das Darlehen noch nicht an die NRW.BANK zurück gezahlt worden ist.

Gegenstand der Förderung sind Ausgaben für die Anschaffung bzw. Herstellung der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u.a. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung und immaterielle Wirtschaftsgüter, soweit sie aktiviert werden). Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte und nicht patentierte technische Kenntnisse sowie Software.

Der nach Antragstellung erfolgte Grundstücksankauf zu Marktpreisen kann zu 10 % der ansonsten förderfähigen Investitionskosten in die Förderung einbezogen werden.

Es können nur solche Wirtschaftsgüter in die Förderung einbezogen werden,

–    bei denen der Investor diese nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen erwirbt und

–    die ausschließlich im geförderten Unternehmen (Betriebsstätte) genutzt werden (Ausnahme: steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung).

Gebrauchte Wirtschaftsgüter

Der Erwerb gebrauchter Wirtschaftsgüter ist förderfähig, sofern diese nicht bereits innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung aus dem Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes NRW oder aus einem Nachrangdarlehensprogramm des Landes NRW gefördert worden sind. Eine diesbezügliche subventionserhebliche Erklärung ist vom Veräußerer der gebrauchten Wirtschaftsgüter vorzulegen. Der Kaufpreis muss angemessen sein.

Nicht förderfähige Ausgaben        

Nicht in die Förderung einbezogen werden

–    Betriebsmittel,

–    die Umsatzsteuer, die nach § 15 Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abziehbar ist,

–    die Ausgaben für die Anschaffung von Fahrzeugen, die im Straßenverkehr zugelassen sind sowie von Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen,

–    Finanzierungskosten,

–    gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter, außer, wenn diese im Wege des Mietkaufs erworben werden,

–    Mehrausgaben, die nach schriftlicher Bekanntgabe der Förderzusage durch die NRW.BANK an die Hausbank bzw. das Zentralinstitut angemeldet werden.

Betriebsübernahmen

Bei Betriebsübernahmen im Ganzen kann in die Bemessungsgrundlage ein eventueller Firmenwert einbezogen werden.

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Höhe der Förderung und Förderkonditionen

Die Höhe des Darlehens beträgt maximal 50 % der förderbaren Ausgaben, höchstens 1 Mio. €.

Die dem Antrag zugrunde liegenden förderbaren Ausgaben dürfen 25.000 € nicht unterschreiten.

Die Verzinsung erfolgt in Abhängigkeit von der Bonitätsbewertung des Unternehmens (Rating). Der maximale Subventionswert beträgt 7,5 % für mittlere und 15 % für kleine Unternehmen.

Die aktuellen Konditionen sind im Internet unter www.nrwbank.de abrufbar.

Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss bei Zusage des Darlehens gesichert sein.

Das antragstellende Unternehmen muss sich angemessen am Risiko des Vorhabens beteiligen. Die Hausbank hat ein Eigenobligo von mindestens 20 %, bezogen auf die nicht durch das Nachrangdarlehn abgedeckten Vorhabenkosten im Rahmen einer ergänzenden Kreditfinanzierung zu übernehmen.

Der Anteil beihilfefreier Finanzierungsmittel muss mindestens 25 % des Investitionsvorhabens betragen.

Die Laufzeit beträgt maximal zwölf Jahre, davon sind die ersten sieben Jahre tilgungsfrei. Ab dem 8. Jahr ist das Darlehen in zehn gleich hohen Halbjahresraten zurück zu führen.

Außerplanmäßige Tilgungen sind frühestens nach Ablauf von fünf Jahren nach Vorlage des Verwendungsnachweises ganz oder teilweise möglich. Ggf. ist eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen.

Ist der Darlehensnehmer eine juristische Person, eine Personenhandelsgesellschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so sind die maßgeblichen Gesellschafter (mehr als 25 % der Gesellschaftsanteile) in die Antragstellung einzubeziehen.

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Antragsverfahren

Die Förderung bedarf eines schriftlichen Antrags. Der Antrag ist auf dem dafür vorgesehenen Vordruck bei einem Kreditinstitut nach Wahl des Antragstellers (Hausbank) zu stellen.

Im Antrag ist zu erklären, dass mit dem Vorhaben vor Antragstellung (= Antragseingang bei der Hausbank) nicht begonnen worden ist.

Als Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z.B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn sie sind alleiniger Zweck der beantragten Förderung.

Planungskosten und Ausgaben für Baugrunduntersuchung, die vor Antragstellung entstanden sind, sind förderbar, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der förderbaren Maßnahme stehen.

Der Antragsteller erklärt sich bei Antragstellung mit der Aufnahme in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d der VO (EG) Nr. 1828/2006 einverstanden.

Die Hausbank übersendet den Antrag zusammen mit ihrem Refinanzierungsantrag und ihrer umfassenden und bewertenden Stellungnahme – gegebenenfalls über ein Zentralinstitut – an die NRW.BANK. Dabei sind die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, das Unternehmenswachstum und der Arbeitsplatzeffekt darzulegen.

Die üblichen betriebswirtschaftlichen Unterlagen (u.a. Bilanzen und G.u.V.-Rechnungen der letzten beiden Geschäftsjahre, maximal zwei Monate alte betriebswirtschaftliche Auswertungen, Angaben über Gewinne und Entnahmen, Rentabilitätsvorschauen für die nächsten zwei Jahre) sind beizufügen.

Zusätzlich übersendet die Hausbank je eine Durchschrift des Antrags an die zuständige Industrie- und Handelskammer – bei Handwerksunternehmen an die Handwerkskammer –, die aus fachlicher Sicht zu dem Antrag Stellung nimmt.

Die Industrie- und Handelskammer bzw. die Handwerkskammer übersendet ihre Stellungnahme innerhalb von vier Wochen der NRW.BANK.

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Zusage

Über die Anträge wird auf Basis einer Förderempfehlung des Fondsmanagements in einem aus Vertretern des Wirtschaftsministeriums NRW, des Finanzministeriums NRW und des Vorstandes der NRW.BANK bestehenden Ausschuss nach dessen pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Fördermittel beraten. Der Vertreter des Wirtschaftsministeriums NRW, des Finanzministeriums NRW und des Vorstandes der NRW.BANK haben jeweils ein Vetorecht.

Die Zusage eines Darlehens mit 100 % Haftungsfreistellung erfolgt durch die NRW.BANK schriftlich auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags an die jeweilige Hausbank, die es an den Antragsteller weiterleitet.

Die Allgemeinen Bedingungen für das NRW/EU.Investitionskapital in der Fassung für die Hausbank sind jeweils Bestandteil der Zusage. Die Hausbank hat die Allgemeinen Bedingungen für das NRW/EU.Investitionskapital in der Fassung für den Endkreditnehmer zum Bestandteil ihres Kreditvertrags zu machen.

Kann eine Zusage nicht erteilt werden, unterrichtet die NRW.BANK die Hausbank, die ihrerseits den Antragsteller informiert.

Die Hausbank erhält für ihre Tätigkeit als Bestandteil der vom Endkreditnehmer zu zahlenden Marge ein laufendes Entgelt in Höhe von 0,5 %  p. a. der jeweiligen Valuta des Darlehens.

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Verfahren nach Zusage

Mittelabruf und dessen Verwendung sind in den Allgemeinen Bedingungen, Fassung für die Hausbank und Fassung für den Endkreditnehmer, geregelt.

Die Zweckbindungsfrist der mit dem Darlehen geförderten materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter im geförderten Unternehmen (geförderte Betriebsstätte) beträgt fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens (bei Immobilien zehn Jahre), es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt.

Die Zweckbindungsfristen gelten nicht für den Tatbestand der Betriebsstilllegung. Sofern ein Betrieb vor vollständiger Rückzahlung des Nachrangdarlehens stillgelegt wird, ist das Investitionskapital zurück zu zahlen.

Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist der Hausbank formgebunden spätestens drei Monate nach dem für die Beendigung des Vorhabens festgelegten Termin in zweifacher Ausfertigung nachzuweisen. Die Hausbank prüft den Verwendungsnachweis vor, bestätigt die Richtigkeit und leitet ihn unverzüglich an die NRW.BANK weiter. Die Vorlagefrist kann auf begründeten Antrag unter Darlegung des erreichten Investitionsstandes von der NRW.BANK verlängert werden.
Die NRW.BANK prüft den Verwendungsnachweis und die zweckentsprechende Verwendung der Mittel.

Die Hausbank ist verpflichtet, das Investitionsvorhaben vor Ort in Augenschein zu nehmen und dies in ihren Unterlagen schriftlich zu vermerken.

Die NRW.BANK prüft einzelne Förderfälle stichprobenartig vor Ort bei der Hausbank und beim Endkreditnehmer.

Kann die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nicht nachgewiesen werden oder wird die Zweckbindungsfrist nicht eingehalten, wird die NRW.BANK die Förderung ganz oder teilweise zurück fordern.

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Subventionswert gemäß EU-Bestimmungen

Die Vergabe von Darlehen nach diesem Programm erfolgt auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission ABI. der EU L 10/33 vom 12. Januar 2001 (KMU-Freistellungsverordnung). Ein sich eventuell ergebender Subventionswert wird mit Darlehenszusage bekannt gegeben.

Werden neben dem Darlehen nach diesem Programm weitere staatliche Beihilfen zur Finanzierung desselben Vorhabens eingesetzt, so dürfen die kumulierten Subventionswerte die in der vorgenannten Verordnung aufgeführten Subventionshöchstgrenzen (7,5% für mittlere und 15% für kleine Unternehmen) insgesamt nicht übersteigen.

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Besonderheiten

Die Beachtung nationaler und europäischer Rechtsvorschriften der Raumordnung, der Landesplanung, des Städtebaus, des Immissionsschutzes, der Wasser- und Abfallwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Belange des Bodenschutzes ist Voraussetzung für eine Förderung.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens besteht nicht. Die Entscheidung wird nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel getroffen.

Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuschüssen aus dem Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen desselben Vorhabens ist ausgeschlossen.

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In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zunächst befristet bis zum 31.12.2012.

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Weitere Auskünfte

NRW.BANK

Beratungscenter Rheinland

Tel.: 0211 91741 – 4800

Fax: 0211 91741 – 9219

info-rheinland@nrwbank.de

www.nrwbank.de

NRW.BANK

Beratungscenter Westfalen

Tel.: 0251 91741 – 4800

Fax: 0251 91741 – 2666

info-westfalen@nrwbank.de

www.nrwbank.de

MBl. NRW. 2008 S. 163.