Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. vom 30.10.2015 (MBl. NRW. 2015 S. 720).

 


Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Forschung, Innovation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (FIT) Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie, der Staatskanzlei und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 20.8.2008

 

Historisch:

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Forschung, Innovation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (FIT) Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie, der Staatskanzlei und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie vom 20.8.2008

Richtlinie über die Gewährung von
Zuwendungen für Forschung, Innovation und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen (FIT)

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie,
der Staatskanzlei und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
vom 20.8.2008

Ziel dieser Richtlinie ist die Anregung von mehr Innovations-, Entwicklungs- und Forschungstätigkeit zur Steigerung der wirtschaftlichen Effizienz. Dadurch soll die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt, wirtschaftliches Wachstum angeregt und die Beschäftigung gefördert werden. Die Richtlinie soll durch ihre Maßnahmen auch die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft und Wissenschaft in Gemeinschaftsprojekten oder Technologietransfermaßnahmen initiieren und unterstützen. Zudem sollen einzelne Unternehmen ermutigt werden, ihre Forschungs- und Entwicklungsarbeiten zu verstärken.

Die Zuwendung soll den Empfänger nachhaltig dazu veranlassen, seine Forschungs- und Innovationstätigkeit zu intensivieren und Vorhaben oder Tätigkeiten vorzunehmen, die andernfalls überhaupt nicht oder nur in beschränkterem Umfang durchgeführt würden.

Inhalt

1.      Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

2.      Gegenstand der Förderung

3.      Zuwendungsempfänger

4.      Zuwendungsvoraussetzungen

5.      Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.      Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.      Antrags- und Bewilligungsverfahren

8.      Schlussbestimmungen

9.      Inkrafttreten

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien in Verbindung mit dem Gemeinschaftsrahmen für Staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation vom 30.12.2006 (2006/C 323/01) und den Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 LHO Zuwendungen für Vorhaben zur Intensivierung der Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit des Technologiestandortes Nordrhein-Westfalen.

Die Förderung erstreckt sich auf die in Anlage 5 bezeichneten Branchen, Technologie- und Innovationsfelder.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Für Vorhaben, deren Förderung im Rahmen eines Wettbewerbs durch Juryentscheidungen befürwortet wird, können Haushaltsmittel vorrangig bereitgestellt werden.

2.
Gegenstand der Förderung sind[1]

2.1
Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung

2.2
technische Studien zur Durchführbarkeit von Vorhaben

2.3
Vorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen zum Erwerb gewerblicher Schutzrechte

2.4
Vorhaben von jungen innovativen gewerblichen Unternehmen und von freien Berufen

2.5
Vorhaben zur Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor

2.6
Dienstleistungen im Bereich der Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen

2.7
Vorhaben von Innovationskernen

2.8
Vorhaben von Forschungseinrichtungen, Hochschulen oder anderen nicht gewinnorientierten Innovationsmittlern (wie Technologiezentren, Gründerzentren, Handelskammern) zur Vermietung technologischer Infrastruktur oder zur Erbringung von Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen/ freie Berufe

2.9
Technologietransfermaßnahmen

2.10
De-minimis-Vorhaben

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können gewerbliche Unternehmen / freie Berufe, Hochschulen in der Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen und private staatlich anerkannte Hochschulen (Hochschulen), Forschungseinrichtungen, Einrichtungen der technologischen und wissenschaftlichen Infrastruktur, Innovationsmittler (wie Technologiezentren, Gründerzentren, Handelskammern, Clustermanager, usw.), Landesinitiativen und ähnliche Einrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen der Wirtschaft und der Arbeitnehmer sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts außerhalb der Landesverwaltung (z.B. Kommunen) sein.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Allgemeines

Wenn nicht gewinnorientierte Zuwendungsempfänger wirtschaftliche Tätigkeiten wie die Vermietung von Infrastruktur, Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen/ freie Berufe oder Auftragsforschung ausüben, sollte dies unter marktüblichen Bedingungen geschehen. In diesen Fällen werden sie wie Unternehmen behandelt.

Soweit Zuwendungsempfänger sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, ist die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit förderunschädlich, wenn die beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten und Finanzierungen eindeutig voneinander getrennt werden können. Der Nachweis, dass die Kosten korrekt zugeordnet worden sind, kann im Jahresabschluss dieser Zuwendungsempfänger geführt werden.

Maßnahmen von Antragstellern, deren Unternehmenszweck in der experimentellen Entwicklung liegt, können gefördert werden, wenn die zu fördernde Maßnahme außerhalb des üblichen Leistungsprogramms des Antragstellers liegt.

Bei einem gemeinsamen Projekt mit mindestens zwei Antragstellern (Kooperationsprojekt) müssen die Partner ihre Rechte und Pflichten zu Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem Kooperationsvertrag regeln, in dem insbesondere zu vereinbaren ist, dass im Falle des Ausscheidens eines Kooperationspartners seine bis dahin gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse aus den Projektarbeiten den übrigen Kooperationspartnern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Der abgeschlossene Kooperationsvertrag ist vor einer Bewilligung des Förderantrages der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

Das beantragte Vorhaben muss überwiegend in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden. Eine wirtschaftliche Verwertung über NRW hinaus wird nicht ausgeschlossen.

4.2
Anreizeffekte

Geplante Vorhaben können nur gefördert werden, wenn sie den Zuwendungsempfänger zur Veränderung seines Verhaltens und zur Intensivierung seiner Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit veranlassen. Eine Veränderung seines Verhaltens und zur Intensivierung seiner Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeit wird in folgenden Fällen als gegeben angesehen:

bei Zuwendungen an KMU mit einem Zuwendungsbetrag unter 7,5 Mio. € je KMU und Vorhaben;

bei Zuwendungen für von KMU zu tragende Ausgaben für gewerbliche Schutzrechte;

bei Zuwendungen für Vorhaben junger innovativer gewerblicher Unternehmen und von freien Berufe;

bei Zuwendungen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen.

Die Beurteilung der Verhaltensänderung von großen Unternehmen sowie von KMU, sofern sie 7,5 Mio Euro übersteigt, für Prozess- und Betriebsinnovation (Nr. 2.5) im Dienstleistungssektor oder für Innovationskerne (Nr. 2.7) erfolgt nach einem der folgenden Kriterien, das vom Antragsteller im Antrag durch geeignete Unterlagen nachzuweisen ist:

Erhöhung des Projektumfangs: Erhöhung der Gesamtkosten des Vorhabens (ohne die Ausgabenminderung des Begünstigten im Verhältnis zur Durchführung des Vorhabens ohne Zuwendung); Anstieg der Zahl der im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

Erhöhung der Projektreichweite: Zunahme der erwarteten Projektergebnisse; ehrgeizigere Projektziele, z.B. größere Wahrscheinlichkeit eines wissenschaftlichen oder technologischen Durchbruchs oder einer größeren Gefahr des Scheiterns (wegen der höheren Risiken des Vorhabens, seiner Langfristigkeit oder der Ungewissheit der Ergebnisse);

Beschleunigung des Vorhabens: deutlich früherer Projektabschluss gegenüber einer Durchführung ohne Zuwendung;

Aufstockung der Gesamtaufwendungen für Forschung, Entwicklung und Innovation: Erhöhung der Gesamtaufwendungen für Forschung, Entwicklung und Innovation durch den Begünstigten, Änderung des Mittelansatzes (ohne dass die Mittel für andere Vorhaben entsprechend verringert werden); vermehrte Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsaufwendungen des Begünstigten im Verhältnis zum Gesamtumsatz.

4.3
Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung,, der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung (Nr. 2.1 )

Vorhaben können nur gefördert werden, wenn sie Neuheitscharakter besitzen, einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen erwarten lassen, von einem hohen Schwierigkeitsgrad gekennzeichnet sind, das für ein Unternehmen tragbare technische und wirtschaftliche Risiko überschreiten und begründete Aussichten auf Verwertung und wirtschaftlichen Erfolg in Nordrhein-Westfalen besteht.

Das zur Förderung beantragte Vorhaben muss vollständig einer der Forschungskategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechen. Ist ein Vorhaben in unterschiedliche Teile untergliedert, müssen diese einzeln den o.g. Kategorien zugeordnet oder als nicht unter eine dieser Kategorien fallend eingestuft werden.

4.4
Technische Studien zur Durchführbarkeit von Vorhaben (Nr. 2.2)

Technische Durchführbarkeitsstudien können nur gefördert werden, wenn sie im Vorfeld der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung erstellt werden.

4.5
Vorhaben von jungen innovativen gewerblichen Unternehmen und von freien Berufen (Nr. 2.4)

Junge innovative gewerbliche Unternehmen/ freie Berufe können gefördert werden, wenn es sich um ein kleines gewerbliches Unternehmen/ freien Beruf handelt, das zum Zeitpunkt der Antragsbewilligung weniger als sechs Jahre bestanden hat und

in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickelt, die technisch neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig in der Europäischen-Gemeinschaft wesentlich verbessert sind, und die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolges in sich tragen. Dieser Nachweis ist von einem externen Sachverständigen u.a. auf der Grundlage eines Geschäftsplans zu erbringen;

oder die Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen zumindest in einem der drei Jahre vor Gewährung der Zuwendung oder, im Falle eines neu gegründeten gewerblichen Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Auswertung des laufenden Geschäftsjahres, mindestens 15% seiner gesamten von einem externen Prüfer beglaubigten Betriebsausgaben ausmachen.

4.6
 Vorhaben zur Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor (Nr. 2.5)

Vorhaben zu Prozess- und Betriebsinnovationen sind dann förderfähig, wenn sie durch die Interaktion mit Kunden, die Marktnachfrage, die Übernahme von Geschäfts- und Betriebsmodellen und –praktiken aus innovativen Sektoren oder anderen ähnlichen Bereichen entstehen.
Große Unternehmen kommen für derartige Zuwendungen nur in Betracht, wenn sie in der geförderten Tätigkeit mit KMU zusammenarbeiten, wobei das beteiligte KMU zumindest 30% der gesamten förderfähigen Ausgaben bestreiten muss.

Regelmäßige oder von Zeit zu Zeit erfolgende Änderungen an Produkten, Produktlinien, Herstellungsverfahren, bestehenden Dienstleistungen und an sonstigen laufenden Vorgängen sind nicht antragsfähig, selbst wenn diese Änderungen zu Verbesserungen führen.

Betriebsinnovationen müssen stets an die Verwendung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechniken zur Änderung der Abläufe geknüpft sein;
die Innovation ist als ein Projekt mit einer benannten und geeigneten Projektleitung und ausgewiesenen Projektausgaben zu formulieren;
das geförderte Projekt muss zur Entwicklung einer Norm, eines Geschäftsmodells, eines Verfahrens oder Konzepts führen, das systematisch wiederholt, möglicherweise zertifiziert und gegebenenfalls patentiert oder auf sonstige Weise durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden kann;
die Prozess- und Betriebsinnovation muss gemessen an dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig neu oder wesentlich verbessert sein;
das Prozess- oder Betriebsinnovationsprojekt muss ein eindeutiges Maß an Risiko in sich tragen.

4.7
Dienstleistungen im Bereich der Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützenden Dienstleistungen (Nr. 2.6)

Antragsteller können nur kleine und mittlere Unternehmen sein. Der von dem KMU zu beauftragende Dienstleister sollte über eine nationale oder europäische Zertifizierung verfügen. Die Dienstleistung muss zu einem üblichen Marktpreis erworben werden.

4.8
Vorhaben von Innovationskernen (Nr. 2.7)

Investitionsbeihilfen für den Aufbau, die Erweiterung und Belebung von Innovationskernen dürfen ausschließlich der den Innovationskern betreibenden juristischen Person gewährt werden. Dieser juristischen Person obliegt die Verwaltung der Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Innovationskerns im Hinblick auf Nutzung und Zugang. Der Zugang zu Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Innovationskerns muss unbeschränkt gewährt werden und Nutzungsgebühren müssen den Kosten entsprechen.

Beihilfen dieser Art dürfen für die folgenden Einrichtungen gewährt werden:

Ausbildungseinrichtungen und Forschungszentren; frei zugängliche Forschungsinfrastrukturen: Laboratorien, Prüfungseinrichtungen; Breitbandnetzwerk-Infrastrukturen.

Betriebsbeihilfen zur Belebung von Innovationskernen können der juristischen Person gewährt werden, die die betreffende Einrichtung verwaltet. Außerdem müssen diese Beihilfen zeitlich begrenzt und grundsätzlich degressiv sein, so dass sie einen Anreiz darstellen, innerhalb eines angemessenen Zeitraums den Grundsatz der Preiswahrheit und –klarheit zu respektieren.

4.9
Vorhaben von Forschungseinrichtungen, Hochschulen oder anderen nicht gewinnorientierten Innovationsmittlern zur Vermietung technologischer Infrastruktur oder zur Erbringung von Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen/ freie Berufe (Nr. 2.8)

Es können nur Vorhaben zur Vermietung technologischer Infrastruktur oder zur Erbringung von Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen/ freie Berufe gefördert werden, bei denen die für das Vorhaben erhaltene staatliche Finanzierung vollständig an den Endempfänger der Leistung weitergegeben wird und die Forschungseinrichtung bzw. der Innovationsmittler (wie Technologiezentren, Gründerzentren, Handelskammern) daraus keinen finanziellen Vorteil zieht oder alle Einnahmen daraus wieder in die Haupttätigkeit des Antragstellers investiert werden.

4.10
Technologietransfermaßnahmen (Nr. 2.9)

Gefördert werden können Forschungseinrichtungen, Hochschulen, Einrichtungen der technologischen und wissenschaftlichen Infrastruktur, Innovationsmittler sowie Initiativen und ähnliche Einrichtungen für Maßnahmen, mit denen sie allen interessierten gewerblichen Unternehmen in nicht diskriminierender Weise allgemeine technische und wissenschaftliche Informationen zukommen lassen (z.B. Workshops).

4.11
De-minimis-Vorhaben (Nr. 2.10)

De-minimis-Vorhaben nach Maßgabe der VERORDNUNG (EG) Nr. 1998/2006 DER KOMMISSION vom 15.12.2006 sind Vorhaben, die der Stärkung von Forschung, Innovation und Technologie dienen und im Rahmen von Wettbewerben oder Schwerpunktsetzungen bekanntgegeben werden. Die oben genannten Fördervorhaben dürfen nicht mit einer De-minimis-Förderung der gleichen förderbaren Ausgaben kumuliert werden, um die in diesen Förderrichtlinien festgelegten Förderhöchstsätze zu umgehen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Es gelten folgende Förderhöchstsätze auf die zuwendungsfähigen Ausgaben :

Kleine Unternehmen/ freie Berufe bis zu

Mittlere Unternehmen bis zu

Große Unternehmen bis zu

Hochschulen (wenn sie unternehmerisch tätig werden)

bis zu

Grundlagenforschung

100%

100%

100%

100%

Industrielle Forschung

70%

60%

50%

50%

Industrielle Forschung im Falle der:

-          Zusammenarbeit zwischen Unternehmen;
bei Großunternehmen: grenzübergreifend oder mit wenigstens einem KMU

oder

-          Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen

oder

Verbreitung der Ergebnisse

80%

75%

65%

50%

Erwerb von gewerblichen Schutzrechten im Bereich der industriellen Forschung

50%

50%

Keine Förderung

Keine Förderung

Experimentelle Entwicklung

45%

35%

25%

25%

Experimentelle Entwicklung im Falle der:

-          Zusammenarbeit zwischen Unternehmen;
bei Großunternehmen: grenzübergreifend oder mit mindestens einem KMU

oder

Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen

60%

50%

40%

25%

Erwerb von gewerblichen Schutzrechten im Bereich der experimentellen Entwicklung

25%

25%

Keine Förderung

Keine Förderung

Studien zur Vorbereitung der industriellen Forschung

75%

75%

65%

50%

Studien zur Vorbereitung der experimentellen Entwicklung

50%

50%

40%

25%

Junges innovatives gewerbliches Unternehmen

Einmalig nicht mehr als 1 Mio. € zusätzlich zu anderen nach diesen Richtlinien gewährten Zuwendungen

100%

Keine Förderung

Keine Förderung

Keine Förderung

Prozess- und Betriebsinnovationen bei Dienstleistungen

35%

25%

15%

Keine Förderung

Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen

Nicht mehr als 200.000 € pro Begünstigen innerhalb von drei Jahren.

100%

Verfügt der Dienstleistungserbringer nicht über eine nationale oder europäische Zertifizierung, dann beträgt der Höchstfördersatz 75%

Keine Förderung

Keine Förderung

Innovationskerne (Investitionsbeihilfen)

15%

15%

Keine Förderung

Innovationskerne (Belebung von Innovationskernen)

Bei degressiver Staffelung: Im 1. Jahr bis zu 100%, linear bis Ende des 5. Jahres auf Null zurückgehend.

Bei nichtdegressiver Staffelung: Höchstens bis zu 50% und maximal 5 Jahre, in begründeten Fällen bis zu 10 Jahre (für die begründeten Fälle ist eine Einzelnotifizierung erforderlich)

Jede Beihilfegewährung an Innovationskerne setzt eine Analyse voraus, die in den Jahresberichten der Kommission zu übermitteln ist.

Vermietung technologischer Infrastruktur oder Bereitstellung von Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen/ freie Berufe

80%

Technologietransfermaßnahmen

100%

Förderung nach Maßgabe der VERORDNUNG (EG) Nr. 1998/2006 DER KOMMISSION vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen unter Beachtung der Kumulierungsvorschriften

100%

5.4
Bagatellgrenze

Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 beträgt die Bagatellgrenze 15.000 €, im Falle der Gewährung einer Zuwendung an eine Gemeinde beträgt die Bagatellgrenze 12.500 €, bei anderen Maßnahmen 2.000 €.

5.5
Form der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt in der Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gem. §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung.

5.6
Bemessungsgrundlage

5.6.1
Allgemeines

Mit dem Vorhaben darf nur in nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung NW genehmigten Ausnahmefällen vor der Bewilligung begonnen worden sein.

Zuwendungsfähig sind Personalausgaben, Sachausgaben, Investitionen und Ausgaben für Fremdleistungen. Ausgaben für Fremdleistungen sollen nicht mehr als 50% der Projektausgaben betragen. Ausgaben können nur berücksichtigt werden, soweit sie projektbezogen sind.

Bei der Förderung von Neugründungen können Ausgaben für investive Erstausstattung sowie Ausgaben für eine Anlaufphase von bis zu drei Jahren mit berücksichtigt werden.

Personalausgaben ermitteln sich aus dem tatsächlichen Stundensatz und der Anzahl der für das Projekt tatsächlich geleisteten Stunden. Mehr als 1.700 Jahresarbeitsstunden/Person und Kalenderjahr dürfen nicht abgerechnet werden. Die Vergütung für die Unternehmerin/den Unternehmer kann Teil der Bemessungsgrundlage sein, soweit sie/er Tätigkeiten verrichtet, die eindeutig mit dem Projekt zusammenhängen und gesondert berechnet werden.

Personalausgaben können nur in ihrer tatsächlichen Höhe, maximal jedoch in Höhe der Stundensätze berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung als Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren im jeweils gültigen Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht sind. Es gelten folgende Vergleichsgruppen:

Höherer Dienst: Geschäftsführer sowie wissenschaftlich-technisches Personal mit Hochschulabschluss;

Gehobener Dienst: Personal mit Fachhochschulreife oder sonst. staatlichem Abschluss (z.B. Ingenieur (FH), Meister)

Mittlerer Dienst: Personal mit Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (z.B. Facharbeiter)

Einfacher Dienst: Hilfskräfte

Als Sachausgaben können gefördert werden:

-          Lagerentnahmen (hier gilt der Tag der Entnahme als Tag der geleisteten Ausgabe);

-          Raummieten für Neugründungen, soweit sie im Durchführungszeitraum anfallen;

-          Reisekosten, soweit sie durch gesonderte Reisekostenrechnung nachgewiesen werden, können nur nach den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes berücksichtigt werden;

-          Leasingraten, soweit sie im Durchführungszeitraum anfallen.

Projektbezogene Gemeinkosten sind pauschal in Höhe von 10% der Personalausgaben förderbar. Eine Plausibilisierung der Gemeinkosten ist erforderlich.

Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für Repräsentationszwecke und Fremdzinsen sowie die kalkulatorischen Kosten für Gewinn, Abschreibungen und Einzelwagnisse.

Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben des gewerblichen Unternehmens / der freien Berufe gehören, wie routinemäßige Steuer- und Rechtsberatung oder Werbung sind nicht zuwendungsfähig.

Wenn eine Forschungseinrichtung oder Hochschule für seine Dienstleistung ein angemessenes Entgelt erhält und der Auftraggeber die Konditionen für diese Dienstleistung festlegt, dann handelt es sich um Auftragsforschung. Auftragsforschung ist nicht zuwendungsfähig.

Ermäßigen sich nach der Bewilligung die veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig.

5.6.2
Ausgaben von kleinen und mittleren Unternehmen zum Erwerb gewerblicher Schutzrechte
Gefördert werden können

Ausgaben, die der Erteilung des gewerblichen Schutzrechts in der ersten Rechtsordnung vorausgehen, einschließlich der Ausgaben für die Vorbereitung, Einreichung und Durchführung der Anmeldung sowie für eine erneute Anmeldung vor Erteilung des Schutzrechts;

für die Übersetzung und sonstige im Hinblick auf die Erteilung oder Validierung des Rechtes in anderen Rechtsordnungen anfallende Ausgaben;

zur Aufrechterhaltung des Rechts während des amtlichen Prüfverfahrens und bei etwaigen Einspruchsverfahren anfallende Ausgaben, selbst wenn diese nach der Erteilung des Rechtes entstehen.

5.6.3
Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor

Im Falle der betrieblichen Organisation umfassen die Ausgaben für Instrumente und Ausrüstungen jedoch ausschließlich die informations- und kommunikationstechnischen Instrumente und Geräte.

5.6.4
Dienstleistungen im Bereich der Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen

Gefördert werden können
bei Innovationsdienstleistungen: die Ausgaben für Betriebsführungsberatung, technische Unterstützung; Technologietransferdienste; Ausbildung; Übernahmeberatung, Schutz des geistigen Eigentums und Handel mit entsprechenden Rechten und Lizenzvereinbarungen; Beratung bei der Nutzung von Normen;

bei innovationsunterstützenden Dienstleistungen: die Ausgaben für Büroflächen; Datenbanken; Fachbüchereien; Marktforschung; Nutzung von Laboratorien; Gütezeichen, Tests und Zertifizierung.

5.6.5
Innovationskerne

Für den Aufbau, die Erweiterung und Belebung von Innovationskernen können die Ausgaben für Investitionen in Maschinen und Ausrüstungen gefördert werden.

Für den Betrieb zur Belebung von Innovationskernen können die Ausgaben für
Personal und Verwaltung für Werbung, um neue Unternehmen zur Mitwirkung zu gewinnen, Verwaltung frei zugänglicher Anlagen, Organisation von Bildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Wissensvermittlung und zur Vernetzung der Mitglieder gefördert werden.

5.6.6
Vorhaben von Forschungseinrichtungen, Hochschulen oder anderen nicht gewinnorientierten Innovationsmittlern (wie Technologiezentren, Gründerzentren, Handelskammern) zur Vermietung technologischer Infrastruktur und zur Erbringung von Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen/ freie Berufe

Gefördert werden können Personal- und Sachausgaben sowie Investitionen für Geräte, die zur Vermietung an gewerbliche Unternehmen/ freie Berufe bestimmt sind.

5.6.7
Technologietransfer

Gefördert werden können Personal- und Sachausgaben sowie Investitionen für Geräte, die zu Übungs- und Demonstrationszwecken eingesetzt werden.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (BNBest-P) sind grundsätzlich unverändert Bestandteil des Zuwendungsbescheides.

Die Zweckbindungsfrist der geförderten Wirtschaftgüter wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Sie endet frühestens drei Jahre nach Ablauf des Durchführungszeitraumes; danach ist der Zuwendungsempfänger grundsätzlich in der Verwendung frei.

Soweit eine Oberste Landesbehörde Bewilligungsbehörde ist, wird die verwaltungsmäßige Abwicklung und die Entscheidungsbefugnis über Unwirksamkeit, Rücknahme, Widerruf des Zuwendungsbescheids, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung (§§ 48, 49, 49a VwVfG NW) von der für den Sitz des Zuwendungsempfängers zuständigen Bezirksregierung wahrgenommen.

7
Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist auf dem Formblatt Anlage 2 zu erstellen. Er ist an eine in Anlage 5 festgelegte Stelle zu richten.

7.2  Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die in der Anlage 5 aufgeführte Stelle. Die Bewilligungsbehörden entscheiden über Anträgen auf der Grundlage einer Begutachtung der wissenschaftlichen oder technologischen Qualität des Antrags. Sie kann sich hierbei Dritter bedienen, insbesondere ist die Hinzuziehung von externen Gutachterinnen und Gutachtern zulässig.

Für den Zuwendungsbescheid gilt das Muster der Anlage 3.

7.3 Verwendungsnachweisverfahren

Für den Verwendungsnachweis gilt das Muster der Anlage 4.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Die Förderung nach den Nummern 2.1 – 2.8 erfolgt auf der Grundlage des „Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation“ (2006/C 323/01).

8
Schlussbestimmungen

8.1
Folgende im Antrag und im weiteren Verfahren anzugebenden Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch und des Subventionsgesetzes vom 29.07.1976 (BGBl. I S. 2034, 2037):

-          Angaben zum Antragsteller

-          Ort der Investition

-          Beschreibung des beantragten Vorhabens

-          Ziel des Vorhabens

-          Beginn des Vorhabens

-          Angaben zur Finanzierung

-          Angaben über ggf. bestehende wirtschaftliche, rechtliche und personelle Verflechtungen zwischen Trägerin oder Träger, Betreiberin oder Betreiber und Nutzerin oder Nutzer,

-          Erklärungen in den Auszahlungsanforderungen über die tatsächlich getätigten Auszahlungen.

Ändern sich die subventionserheblichen Tatsachen im Laufe der Subventionsgewährung, ist dies der Bewilligungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Ein Subventionsbetrug ist nach obiger Vorschrift strafbar. Eine Entstellung oder Unterdrückung der o.g. Tatsachen ist ggf. als Betrug im Sinne des § 263 StGB, eine Veränderung entscheidungserheblicher Dokumente ggf. als Urkundenfälschung im Sinne des § 267 StGB strafbar. Auf das Subventionsgesetz wird hingewiesen.

8.2
Die Antragstellung beinhaltet das Einverständnis, dass alle im Zusammenhang mit der Förderung bekannt gewordenen Daten von der Bewilligungsbehörde oder der von ihr beauftragten Stelle auf Datenträger gespeichert und von ihnen oder in ihrem Auftrag für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle für die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet, an den nordrhein-westfälischen Landtag und an Einrichtungen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union weitergeleitet und Auswertungsergebnisse veröffentlicht werden.

9
Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt am Tag nach Verkündung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2016.

Gleichzeitig tritt der Gemeinsame Runderlass vom 4.12.2007 (MBl. NRW. S. 868) sowie die Anlagen 1 bis 3 der Richtlinien vom 21.8.2006 (MBl. NRW. S. 443) außer Kraft. Über Projekte, die vor dem Inkrafttreten beantragt und begonnen, aber noch nicht bewilligt worden sind, wird aufgrund der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Richtlinie entschieden. Dabei wird zugelassen, dass für diese Projekte die Antragsformulare des o.g. Runderlasses vom 21.8.2006 als prüffähige Antragsunterlagen im Sinne dieser Richtlinie gelten.

Anlage 1 Begriffsbestimmungen

Anlage 2 Antragsformular

Anlage 3 Zuwendungsbescheid

Anlage 4 Verwendungsnachweis

Anlage 5* Zuständige Stellen


[1] Die fett geschriebenen Begriffe werden in der Anlage 1 „Begriffsbestimmungen“ erläutert.

* Die Anlage 5 wird im MBl. NRW. Nr. 25 abgedruckt. Die Anlagen 1-4 werden nur  in die elektronische SMBl. NRW. eingestellt. Außerdem sind die Anlagen auf der Seite des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie ( http://www.innovation.nrw.de/forschung_technologiefoerderung/weitere_foerderungen/index.php ) abrufbar.

MBl. NRW. 2008 S. 459, geändert durch RdErl. v. 17.11.2009 (MBl. NRW. 2009 S. 547), 22.11.2010 (MBl. NRW. 2010 S. 891), 3.12.2013 (MBl. NRW. 2013 S. 591).


Anlagen: