Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zur Verminderung des Bergschädenwagnisses bei der Errichtung oder Erweiterung von Betrieben in Steinkohlenbergbaugebieten RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 10. 7. 1970 — I/B l — 52/70¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zur Verminderung des Bergschädenwagnisses bei der Errichtung oder Erweiterung von Betrieben in Steinkohlenbergbaugebieten RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 10. 7. 1970 — I/B l — 52/70¹)

217. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 9. 1993 = MB1. NW. Nr. 52 einschl.)

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Richtlinien

über die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zur Verminderung des Bergschädenwagnisses bei der Errichtung oder Erweiterung von Betrieben in Steinkohlenbergbaugebieten

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 10. 7. 1970 — I/B l — 52/70¹)

Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft, -und die Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere GmbH, Düsseldorf, haben Verträge über die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen der gewerblichen Wirtsdiaft zur Verminderung des Bergschädenwagnisses bei der Errichtung oder Erweiterung von Betrieben in Steinkohlenbergbaugebieten abgeschlossen. Bestandteil dieser Verträge sind die nachstehenden Richtlinien, die hiermit gemäß . § l des Vertrages zwischen der Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere GmbH, Düsseldorf, und dem Lande Nordrhein-Westfalen vom 18. 12. 1969/9. 1. 1970 veröffentlicht werden.

genannten Voraussetzungen und Umstände sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch. Diese Tatsachen sind auch dann subventionserheblich, wenn sie durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt sind; subventionserhebliche Tatsachen sind ferner Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die unter Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung erfolgen (§ 4 Subventionsgesetz). Falsche Angaben zu den genannten Tatsachen können zur Strafbarkeit nach § 264 Strafgesetzbuch führen.

«2

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die beabsichtigen, gewerbliche Betriebe auf bergschadensgefährdeten Grundstücken zu errichten oder wesentlich zu erweitern.

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IL Gemeinsame Bestimmungen für die Beihilfen

Richtlinien

Ober die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zur Verminderung des Bergschadenwagnisses bei der Errichtung oder Erweiterung von Betrieben In Steinkohlenbergbaugebieten

I. Allgemeines

S l

(1) Zu dem Zweck, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Interesse einer Verbesserung der Wirtschaftsstruktur der von Zechenstillegungen betroffenen Steinkohlenbergbaugebiete die Übernahme des Wagnisses aus Bergschäden bei der Errichtung oder Erweiterung von Betrieben zu erleichtern, gewährt die Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere GmbH mit Sitz in Düsseldorf (Aktionsgemeinschaft) auf Antrag Beihilfen nach Mafigabe dieser Richtlinien.

(2) Beihilfen im Sinne dieser Richtlinien sind

1. Zuschüsse für die Finanzierung von Sicherungsvorkehrungen, die geeignet erscheinen, Bergschäden an Betriebsgebäuden und -anlagen zu verhüten oder die Bergschädengefahr wesentlich zu vermindern und

2. Zusagen, im Falle des Eintritts von Bergschäden Ersatz zu leisten (Garantieversprechen).

(3) Soweit ein Zuschuß der Aktionsgemeinschaft von der öffentlichen Hand erstattet werden soll; wird er nur gewährt, wenn für ihn Mittel des Bundes und Mittel des beteiligten Landes im Verhältnis von,zwei zu eins bereitstehen; entsprechendes gilt für die Abgabe eines Garantieversprechens, soweit die Aktionsgemeinschaft hierfür durch die öffentliche Hand von der Haftung freigestellt werden soll.

(4) Ein Rechtsanspruch auf die Beihilfen besteht nicht.

(5) Die Zuschüsse sind Zuwendungen im Sinne der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung sowie der entsprechenden Vorschriften der Landeshaushaltsordnung von Nordrhein-Westfalen und der Landeshaushaltsordnung des Saarlandes. Die in § 3 Abs. l und 2, §§ 4, 5 Abs. 2, §§ 6 bis 9 Abs: 4, § 10 Abs. 2 und 3, §§ 13 bis 17 sowie § 19 Abs. 3

(1) Beihilfen dürfen nur gewährt werden, wenn gewerbliche Betriebe auf Grundstücken errichtet oder erweitert werden, die mit Bergschadensverzicht belastet sind, sofern . • '

1. die Aktionsgemeinschaft diese Grundstücke im Rahmen des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Aktionsgemeinschaft vom 2l./ 22. März 1967 betreffend Stillegungsaktion erworben und an die Antragsberechtigten weiter veräußert hat,

2. die Antragsberechtigten diese Grundstücke auf Grund der Verpflichtung eines Unternehmens gemäß § 2 Abs. l Satz l Nr. 10 Buchstabe b) der Richtlinien über die Gewährung von Prämien für die Stillegung von Steinkohlenbergwerken und die Veräußerung von Grundstücken aus Bergbaubesitz (BAnz. 1967 Nr. 59 S. 10) erworben haben oder

3. die Antragsberechtigten diese Grundstücke von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar erworben haben, die diese ihrerseits zuvor auf Grund' der Verpflichtung eines Unternehmens gemäß § 2 Abs. l Satz l Nr. 10 Buchstabe b) in Verbindung mit § 4 Abs. 4 der oben genannten Richtlinien erworben hat.

Die Einbeziehung anderer Grundstücke ist in Ausnahmefällen . zulässig, wenn und soweit sie zur Abrundung des zu bebauenden Geländes benötigt werden, insbesondere wenn diese Grundstücke mit Bergschadensverzicht belastet sind' oder nur unter Bergschadensverzicht erworben werden können und der Verkäufer dem Erwerber' hierfür einen angemessenen finanziellen Ausgleich gewährt; bei Einbeziehung von Grundstücken, die nicht mit Bergschadensverzicht belastet sind, beschränken sich die Beihilfen auf die Gewährung von Zuschüssen für die Finanzierung von Sicherungsvorkehrungen. Bei Anträgen, die nach dem 31. Dezember 1974 gestellt werden, darf eine Beihilfe nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch n ich' t begonnen worden sind. Die Aktionsgemeinschaft kann nach Stellung des Antrags (§ 10 Abs. 1) in den Beginn des Vorhabens vor Gewährung der Beihilfe einwilligen. Aus einer solchen Einwilligung entsteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Beihilfe; hierüber wird erst im Verfahren nach § 12 entschieden. Ein Vorhaben gilt mit den ersten baulichen Maßnahmen als begonnen; vorbereitende Tätigkeiten wie .z. B. Vermessungsarbeiten fallen nicht unter die baulichen Maßnahmen.

')' MBL NW. 1«70 S. 1202. geändert durch RdErl. v. 8.1.1R75 (MB1. NW. 1975 S. 113), 25.3.1980 (MB1. NW. 1980 S. 795). 18.5.1982 (MB1. NW. 1982 S. 1132).

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217. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 9. 1993 = MB1. NW. Nr. 52 einschl.)

700 (2) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist, l\f£. daß

1. die Betriebserrichtungen oder -erweiterungen geeignet erscheinen, die Wirtschaftsstruktur. der Steinkohlenbergbaugebiete, namentlich ihrer von Zechenstill-legungen betroffenen Teile, zu verbessern oder ihre Wirtschaftskraft zu stärken,

2. dem geplanten Vorhaben volkswirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen und

3. die Finanzierung des Vorhabens gesichert ist.

(3) Beihilfen sollen nurgewährt werden, wenn

1. es sich bei dem Vorhaben nicht um eine Betriebsverlagerung aus den von der Bundesregierung anerkannten Fördergebieten oder innerhalb der Steinkohlenbergbaugebiete handelt,

2. der Investitionsaufwand im Einzelfall oder bei mehreren kleineren Betrieben, wenn sie auf Grund einer einheitlichen Planung zu einem Ansiedlungsprojekt zusammengefaßt sind, insgesamt mindestens 800 000 DM beträgt.

Die Errichtung oder Erweiterung gewerblicher Betriebe mit Wachstumsaussicht und hoher Wertschöpfung soll mit Vorrang gefördert werden.

(4) Die Gewährung von Beihilfen kann von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden, soweit dies zur Wahrung der in § l Abs. l bezeichneten Zwecke oder sonstiger überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.

J 4

Beihilfen sind zu versagen,

1. wenn die Betriebserrichtung oder -erweiterung mit einem unangemessen hohen, durch Sicherungsvorkehrungen nicht wesentlich zu '-vermindernden Bergschä-denwagnis behaftet ist,

2. wenn und soweit keine bestimmte und innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu verwirklichende Investitionsplanung vorliegt, .

3. wenn es sich um Investitionen bergbaulicher Art handelt.

(1) Bescheide über die Gewährung von Beihilfen bedürfen der Schriftform.

. (2) Die Gewährung von Beihilfen kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(3) Beihilfen dürfen nur unter der Bedingung gewährt werden, daß der Antragsteller alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Betriebsgebäude und -anlagen gegen . bergbauliche Einwirkungen zu schützen sowie Schäden, aus eingetretenen bergbaulichen Einwirkungen gering zu halten.

III. Zuschüsse

§ 6

(1) .Zuschüsse (§ l Abs. 2 Nr. 1) dürfen nur gewährt werden, wenn

1. die geplanten Sicherungsvorkehrungen notwendig und ausreichend sind und dem Stand der Technik entsprechen und

2. die Aufwendungen für die Sicherungsvorkehrungen in einem angemessenen Verhältnis zu der durch die Sicherungsvprkehrungen erzielbaren Verminderung des Bergschädenwagnisses stehen.

(2) In den Fällen des § 3 Abs. l Satz 2 zweiter Halbsatz ist eine angemessene Beteiligung des für Bergschäden haftenden Bergwerksbesitzers an den Aufwendungen für die Sicherur.gsvorkehrungen anzustreben.

§ 7 * - '

(1) Zuschüsse können bis zur vollen Höhe des durch Sicherungsvorkehrungen zusätzlich entstehenden Inve-

stitionsaufwandes gewährt werden. Sie sollen im Regelfall 7,5 vom Hundert der Gesamtherstellungskosten der zu sichernden Gebäude und technischen Einrichtungen ohne Kosten der Sicherungsvorkehrungen nicht überschreiten. Wird ein nach diesen Richtlinien gefördertes Vorhaben auch nach anderen Förderungsprogrammen des Bundes oder der Lander bezuschußt, so darf die .Summe der gewährten Zuschüsse die Gesamtherstellungskosten nicht übersteigen. In Höhe eines etwa übersteigenden Betrages sind die Zuschüsse nach diesen Richtlinien zu kürzen.

(2) Aufwendungen, die sich aus dem Vorhandensein der Sicherungsvorkehrungen ergeben, werden in die Berechnung der Höhe des Zuschusses nicht einbezogen.

(3) In den Fällen des § 3 Abs. l Satz 2 erster Halbsatz soll der vom Erwerber im Hinblick auf das Bergschädenrisiko erzielte finanzielle Ausgleich bei der Bemessung der Höhe des Zuschusses berücksichtigt werden.

(4) In den Fällen des J 3 Abs. l Satz 2 zweiter Halbsatz ist der Zuschuß in voller Höhe des durch die Sicherungsvorkehrungen zusätzlich entstehenden Investitionsaufwandes zu gewähren; eine Beteiligung des Bergwerksbesitzers (§ 6 Abs. 2) ist anzurechnen.

IV. Garantleversprechen

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Ein Garantieversprechen gilt für die ihm zugrunde liegenden Investitionen sowie die Ersatzbeschaffungen, ehe den ursprünglichen Wert des zu ersetzenden Wirtschaftsgutes nicht wesentlich übersteigen und das Bergschädenwagnis nicht erhöhen. Es erstreckt sich nicht auf sonstige künftige Investitionen, es sei denn, daß diese einbezogen werden.

§9

(1) Ein Garantieversprechen umfaßt unbeschadet der Absätze 2 bis 5

1. bei Bergschäden, die ausschließlich vor dem 1. Januar 1982 verursacht worden sind, die in § 148 ABG. geregelte gesetzliche Haftung des Bergwerksbesitzers,

2. bei anderen Bergschäden, die in den §§114 bis 121 BBergG geregelte gesetzliche Haftung für Vermögensschäden,

soweit zugunsten des jeweils Ersatzpflichtigen ein Bergschadensverzicht besteht.

Garantieversprechen sind zu befristen und auf eine Höchstsumme zu begrenzen.

(2) Ausgeschlossen ist ein Ersatz für den verbleiben; den Minderwert nach Wiederherstellung der durch Bergschäden betroffenen Sachen sowie die Haftung für Ersatzansprüche wegen drohender Schäden und für Baga-tellschäden.

(3) Die Haftung für mittelbare Schäden soll im Regelfall auf die Haftung für Schäden aus Betriebsunterbrechungen in entsprechender Anwendung der. Maschinen-Betriebs-unterbr'echungs-Versicherungsbedingungen — MBUB — (Veröffentlichungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen 1959, S. 166) begrenzt werden.

(4) Inhalt und Umfang des Garantieversprechens können im Einzelfall darüber hinaus eingeschränkt werden.

(5) Die Garantieleistung wird in Geld erbracht.

V. Verfahren bei Antrags tellnng

§ 10

(1) Anträge auf Gewährung von Beihilfen sind in fünffacher Ausfertigung bei der Aktionsgemeinschaft zu stellen. Nach dem 31. Dezember 1974 muß der Antrag vor -dem Beginn des Vorhabens gestellt sein.

(2) "Der Antragsteller hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe gegeben sind. Dazu sind mit dem Antrag die für die Beurteilung der Unternehmerverhältnisse des Antragstellers, des Investitionsvorhabens und seiner Finanzierung, der geplanten Fertigung und des Bergschädenwagnisses benötigten Unterlagen beizufügen.

217. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 9. 1993 = MB1. NW. Nr. 52 einschl.)

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(3) Nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Anträge erläßt die Aktionsgemeinschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft.

§ H

Die Aktionsgemeinschaft beauftragt die Deutsche Re-visions- und Treuhand-Aktiengesellschaft .Treuarbeit., Düsseldorf (Treuarbeit), mit der Vorbereitung der Entscheidung. Die Treuarbeit kann Gutachten von Behörden und anderen Stellen einholen.

§ 12

(1) Ub'er die Gewährung .der Beihilfe entscheidet ein Ausschuß, der aus je zwei vom Bund, von dem beteiligten Land und von der Aktionsgemeinschaft bestimmten Mitgliedern besteht.

(2) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn jede der in Absatz l bezeichneten Körperschaften mindestens durch ein Mitglied vertreten ist. Er faßt seine Beschlüsse einstimmig.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

VI. Auszahlung und Verwendung

9 13

Ein Zuschuß wird erst nach Beginn der Ausführung des Vorhabens ausgezahlt. Er. darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als er zur sofortigen Bewirkung fälliger Zahlungen für im Rahmen des Investitionsplans liegende Lieferungen und Leistungen benötigt wird.

} 14

(1) Der Zuschuß ist nach Maßgabe des der Bewilligung zugrunde gelegten Investitionsplans so wirtschaftlich und sparsam wie möglich zu verwenden.

(2) Bauarbeiten und sonstige Leistungen sind nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) oder der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) zu vergeben und durchzuführen. Bauarbeiten und sonstige Leistungen sind entsprechend § 3 Nr. l Abs. l und Nr. 3 VOB und § 3 Satz l Buchstabe a VOL öffentlich auszuschreiben. Die Sätze l und 2 gelten nicht, wenn die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.

§ 15

(1) Die Durchführung des durdi den Zuschuß geförderten Vorhabens und die Höhe der dafür aufgewendeten Beträge sind vom Zuschußempfänger innerhalb von 2 Monaten nach Abschluß des Vorhabens der Aktionsgemein-

•sdiaft gegenüber nachzuweisen.

(2) Nähere Bestimmungen über den Verwendungsnachweis und seine Prüfung erlaßt die Aktionsgemeinschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft in Anlehnung an Abschnitt III der Bundesrichtlinien 1953 zu $ 64 a der Reichshaushaltsordnung (Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen S. 369 ff.).

S 16

Bei Vorhaben, auf die sich ein Garantieversprechen bezieht, hat der Garantienehmer bis zum Abschluß der Investitionen halbjährlich über deren Fortschritt an die

•Aktionsgemeinschaft zu berichten. Dabei ist nachzuweisen, daß nur die dem Garantieversprechen zugrunde liegenden Investitionen vorgenommen worden sind.

S 17

Zum weiteren Verfahren nach Gewährung einer Beihilfe, insbesondere in Schadensfällen, erläßt die Aktionsgemeinschaft im Einvernehmen, mit dem Bundesminister für Wirtschaft nähere Bestimmungen.

VII. Prüfungsrecht und Rückzahlung

§ 18

(1) Bei Gewährung einer Beihilfe ist für den Bundesminister für Wirtschaft, den zuständigen Lander.minister, den Bundesrechnungshof, den zuständigen Landesrechnungshof und die Aktionsgemeinschaft und deren Beauftragte ein uneingeschränktes Auskunfts- und Prüfungsrecht hinsichtlich der Tatsachen und Unterlagen auszu-bedingen, die mit

1. der Gewährung der Beihilfe einschließlich der Auszahlung eines Zuschusses, der Durchführung des geförderten Vorhabens.und dem Verwendungsnachweis,

2. Leistungen auf Grund eines Garantieversprechens, insbesondere der Schadensursache und der Höhe des zu ersetzenden Schadens

im Zusammenhang stehen.

(2) Der Antragsteller muß sich verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Prüfung der Unterlagen zu dulden. Soweit es für die Erfüllung des. Prüfungszwecks erforderlich ist, können das Auskunftsverlangen und die Prüfung auch auf die sonstige Wirtschaftsführung des Unternehmens erstreckt werden. Das Prüfungsrecht kann an Ort und Stelle oder am Sitz der die Prüfung durchführenden Stelle ausgeübt werden. Die Kosten für die Heranziehung eines Beauftragten trägt der Antragsteller.

M9

(1) Bescheide über die Gewährung von Beihilfen können widerrufen werden, wenn und soweit

1. sie auf Grund unrichtiger Angaben erteilt worden sind,

2. ein Zuschuß nicht oder nicht seinem Zwecke entsprechend verwendet worden ist,

3. entgegen } 18 Auskünfte nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt werden, oder die Prüfung der Unterlagen nicht geduldet wird,

4. der Antragsteller den ihm nach diesen Richtlinien, den ergänzenden Bestimmungen ($ 10 Abs. 3, $ 15 Abs. 2 und $ 17) oder dem Bescheid über die Gewährung der Beihilfe obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt oder

5. eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe nachträglich wegfallt. '

Soweit ein Widerruf ausgesprochen ist, sind gezahlte Beträge zurückzuzahlen.

(2) Absatz l ist auf Bescheide über die Gewähruni] einer Leistung auf Grund eines Garantieversprechens entsprechend anzuwenden.

(3) Werden die bei Gewahrung eines Zuschusses nach dem Investitionsplan für die Sicherungsvorkehrungen vorgesehenen Ausgaben unterschritten, so ist nach Abschluß des Vorhabens der Zuschuß insoweit unverzüglich zurückzuzahlen. Ist der Zuschuß nicht in voller Höhe für die durch Sicherungsvorkehrungen zusätzlich entstehenden Anwendungen bewilligt worden, so ist er im Falle des Satzes l nur anteilig zurückzuzahlen.

(4) Ein zurückzuzahlender Betrag ist in den Fällen der Absätze l und 2 vom Zeilpunkt der Auszahlung bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung und im Falle des Absatzes 3 vom Abschluß des Vorhabens ab mit zwei vom Hundert üb'er den für Kassenkredite des Bundes geltenden Zinsfuß der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch mit sechs vom Hundert zu verzinsen. Etwa aufgelaufene Habenzinsen sind in jedem Falle abzuführen.

$ 20

Mitglieder der Organe der Aktionsgemeinschaft, deren Angestellte und Beauftragte, sind zur Wahrung der ihnen im Zusammenhang mit der Gewährung von Beihilfen be-

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236. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4.1997 = MBl. NW. Nr. 20 einschL)

kannt gewordenen Geheimnisse, insbesondere der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, verpflichtet.'

VIII. Entsprechende Anwendung der Abschnitte I bis VII

J 21

Die }§ l bis 20 dieser Richtlinien finden mit Ausnahme von } 3 Abs. l auf im Land Nordrhein-Westfalen bele-gene Grundstücke entsprechende Anwendung, wenn sie mit Bergschadensverzicht belastet erworben worden sind und nicht unter $ 3 Abs. l fallen.

IX. Rlchtlinlenandernng

S 22 Die Änderung dieser Richtlinien bleibt vorbehalten.