Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Durchführung des Landessubventionsgesetzes RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 30. 9. 1977'- Z/C l - 31 - 06 - (62/77)¹)

 

Historisch:

Durchführung des Landessubventionsgesetzes RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 30. 9. 1977'- Z/C l - 31 - 06 - (62/77)¹)

217. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 9. 1993 = MB1. NW. Nr. 52 einschl.)

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Durchführung des Landessubventionsgesetzes

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 30. 9. 1977'- Z/C l - 31 - 06 - (62/77)¹)

Dieser RdErl. gilt für alle Stellen (Behörden und Einrichtungen), die in Nordrhein-Westfalen .aus Mitteln des Landes oder des kommunalen Bereichs Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) vergeben. Sie haben gleichzeitig sicherzustellen, daß auch alle anderen Stellen oder Personen, die in das Subventionsverfahren eingeschaltet sind, diese Bestimmungen anwenden. Der RdErl. gilt vorbehaltlich etwaiger Sonderregelungen auch für die Gewährung von Mitteln des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften durch Stellen des Landes oder des kommunalen Bereichs.

l Allgemeines

Nach dem Landessubventionsgesetz vom 24. März 1977 (GV. NW. S. 136/SGV. NW. 74) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 StGB sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes (SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGB1. I S. 2037). Dieses Bundesgesetz ist Bestandteil des 1. Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität vom 29. Juli 1976 (BGB1.1 S. 2034), das auf eine durchgreifende Bekämpfung des Subventionsbetrugs hinzielt. Der . Gesetzgeber hat deshalb den § 264 in das Strafgesetzbuch eingefügt; in ihm ist u. a. festgelegt, daß bestraft wird, wer gegenüber einem Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder un-volllständige Angaben macht, die für ihn oder einen anderen vorteilhaft sind.

§ 264 Abs. 6 StGB lautet:

„Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundesoder Landesrecht oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil

1. ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und

2. der Förderung der Wirtschaft dienen soll. Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes l ist auch das öffentliche Unternehmen."

Der Gesetzgeber geht vom materiellen Subventionsbegriff aus. Deshalb sind alle aus öffentlichen Mitteln erbrachten Leistungen nach Bundes- und Landesrecht oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften als Subventionen im Sinne des § 264 StGB anzusehen, soweit sie unter die Definition des vorgenannten Abs. 6 dieser Bestimmung fallen, ohne daß durch besonderes Gesetz eine Bezeichnung dieser Leistungen als Subvention im Sinne der genannten Strafvorschrift erforderlich ist.

2 Auslegung des § 264 Abs. 6 StGB

2.1 Leistungen aus öffentlichen Mitteln *

Um öffentliche Mittel handelt es sich auf jeden Fall immer dann, wenn sie im Haushalt des Bundes, der Europäischen Gemeinschaften, des Landes oder der Gemeinden veranschlagt sind oder über- bzw. außerplanmäßig zur Verfügung gestellt werden. Zu den Leistungen aus öffentlichen Mitteln gehören auch Mittel, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Haushalt entnommen werden, beispielsweise Kredite, die aufgrund des Einsatzes von Bundes- oder Landesmitteln verbilligt vergeben werden. Leistungen werden auch dann aus öffentlichen Mitteln erbracht, wenn Geldmittel aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von Unternehmen oder Betrieben in einen besonderen Fonds eingezahlt und anschließend zur Förderung der bezeichneten Zwecke in einzelnen BereicRen gewährt werden. Hierhin gehören zinsverbilligte Darlehen, aus Eigenprogrammen von öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten. Reine Steuervergünstigungen fallen nicht unter den Subventions-

begriff des § 264 Abs. 6 StGB, dagegen jedoch kraft Gesetzes die Investitionszulagen nach dem Investi-tionszulagengesetz (Artikel 6 Nr. 6 des 1. Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität).

2.2 Leistungen nach Bundes- oder Landesrecht oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften Das Bundessubventionsgesetz behandelt Leistungen nach Bundesrecht oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften. Das Landessubventionsgesetz gilt für Leistungen nach Landesrecht, d. h. für Leistungen, die entweder aufgrund einer landesrechtlichen Einzelregelung oder, ohne eine solche, aufgrund einer Ermächtigung im Landeshaushalts-gesetz/-plan oder einer kommunalen Haushaltssatzung gewährt werden.

2.3 Betriebe oder Unternehmen

Nach § 264 Abs. 6 StGB kommen als Subventionsempfänger nur Betriebe oder Unternehmen in Betracht. Beide Begriffe werden bereits jetzt in § 14 StGB und in den §§ 9, 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verwendet.

Erfaßt wird danach auch eine betriebliche Tätigkeit, die nicht auf einen wirtschaftlichen Zweck gerichtet ist. Einbezogen sind weiterhin Betriebe, die keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Steuerrechts ausüben, so daß auch land- und forstwirtschaftliche sowie freiberufliche Tätigkeiten unter den hier verwendeten Begriff des Betriebs fällen.

Zu den öffentlichen Unternehmen nach § 264 Abs. 6 StGB gehören alle Organisationsformen der öffentlichen Verwaltung, in der sie am Wirtschaftsleben als Erzeuger oder Verteiler von Bedarfsgütern aktiv teilnimmt. Dabei ist es unerheblich, ob das öffentliche Unternehmen in privatrechtlicher oder in öffentlichrechtlicher Form betrieben wird, ob es" rechtsfähig oder ein Eigenbetrieb ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist. Hierbei sind vor allem kommunale Verkehrsbetriebe, Wohnungsbaugesellschaften sowie Gas-und Elektrizitätswerke zu erwähnen.

2.4 Ohne marktmäßige Gegenleistung

Damit die Leistung unter den Subventionsbegriff des § 264 Abs. 6 StGB fällt, muß sie wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung sein. Wird für die Leistung eine Gegenleistung erbracht, so kommt es darauf an, ob dies unter günstigeren als marktmäßigen Bedingungen geschieht, wie zum Beispiel bei der Gewährung von Darlehen zu verbilligten Zinsen oder bei Landesbürgschaften hinsichtlich der für sie verlangten regelmäßig günstigeren Gebühren.

2.5 Förderung der Wirtschaft

Nach § 264 Abs. 6 StGB muß die Subvention wenigstens zum Teil der Förderung der Wirtschaft dienen. Ob dies der Fall ist, wird sich gewöhnlich bei den gesetzlich festgelegten Subventionen aus der Regelung selbst und bei Subventionen aufgrund eines Haushalts . aus der dort angegebenen Zweckbestimmung liebst den Erläuterungen ersehen lassen. Wird u. a. durch die Leistung auch die Wirtschaft gefördert, ist dies jedoch nicht einmal sekundär beabsichtigt, so trifft für sie der materielle Subventionsbegriff nicht zu. Subventionen zur Förderung von Forschung und Technologie fallen daher unter § 264 StGB, wenn eine gewisse Marktnähe zur Wirtschaft gegeben ist: dies ist bei reiner Grundlagenforschung nicht der Fall. Bei Zuwendungen an Betriebe oder Unternehmen zur Förderung von Umweltinvestitionen ist allerdings eine Förderung der Wirtschaft zu bejahen. Soziale Leistungen sowie Leistungen an Bildungseinrichtungen oder an sonstige kulturelle Einrichtungen fallen nicht unter den § 264 Abs. 6 StGB, sofern sie nicht ausnahmsweise auch einer Förderung der Wirtschaft dienen.

Pflichten der für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Stelle oder anderer in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stellen oder Personen (Subventionsgeber) nach dem Landessubventionsgesetz

<) MB1. NW. 1977 S. 1824.

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217. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 9. 1993 = MBl. NW. Nr. 52 einschl.)

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Nach § 264 Abs. 7 StGB sind

„subventionserheblich im Sinne des Absatzes l .., Tatsachen,

1. die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder

2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abhängig ist."

Für den Subventionsgeber besteht ein gesetzliches Gebot, dem Subventionsnehmer die subventionserheblichen Tatsachen zu bezeichnen; es handelt sich nicht um eine Ermessensvorschrift Die Verpflichtung zur Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen haben die Stellen in und außerhalb der Landesverwaltung sowohl bei Subventionen nach Bundesrecht und nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft (§ 2 SubvG) als auch'bei den nach Landesrecht gewährten Subventionen (§ l Landessub-ventionsgesetz i.V. mit § 2 SubvG). Die Verpflichtung besteht für die Stellen in und außerhalb der Landesverwaltung auch dann, wenn dieselben Mittel sowohl im Bundeshaushalt als auch im Landeshaushalt, wie beispielsweise bei den Gemeinschaftsaufgaben, veranschlagt sind. Gewährt eine dieser Stellen ausschließlich Mittel des Bundes oder der Europäischen Gemeinschaften, so trifft sie die Bezeichnungspflicht unmittelbar nach § 2 SubvG. Bei Einschaltung von Bundes- oder Landesdienst; stellen im Rahmen einer Subventionsgewährung nach Bundesrecht ist eine Absprache der Bundesoder Landesdienststellen über die Ausübung der Bezeichnungspflicht notwendig. Erfolgt die Subventionsgewährung für dasselbe \ Vorhaben getrennt nach Bund und Land, so ist jede Stelle für die Bezeichnung der subventionserheblfchen Tatsachen hinsichtlich ihrer Mittel zuständig, jedoch ist eine Abstimmung zweckmäßig. Im einzelnen ist zu bemerken:

' 3.1 Pflicht zur Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen , " Die Pflicht zur Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen trifft auf seilen des Subventionsgebers in erster Linie die für die Bewilligung zuständige Stelle. Sind in dem Vergabeverfahren stufenweise mehrere Behörden oder sonstige Stellen eingeschaltet, so müssen sie sich darüber verständigen, wer von ihnen die subventionserheblichen Tatsachen bezeichnet; es genügt, wenn eine Stelle diese Bezeichnung vornimmt.

Wird die Subvention nicht durch behördliche Stellen, sondern durch andere Stellen (Gesellschaften. Banken usw.) vergeben; so haben die Behörden, die für den Einsatz der Subventionen verantwortlich sind, sicherzustellen, daß die Stelle, welche die Subventionen vergibt, die Bezeichnung vornimmt. Die subventionserheblichen Tatsachen müssen hierbei vollständig und zutreffend in einheitlicher Weise bezeichnet werden.

32 Bezeichnung gegenüber dem Subventionsnehmer

Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Subventionsnehmer als solche zu bezeichnen. Nach § 2 SubvG gehört zu den Subventionsnehmern auch derjenige, der im Subventionsverfahren für einen anderen tätig wird, z. B. als Angestellter für den Inhaber des Unternehmens. Ist der Antragsteller mit demje-' nigen, dem die Subvention wirtschaftlich gewährt wird, nicht identisch, so ist es angezeigt, auch diesem gegenüber die Bezeichnung vorzunehmen, da auch er als möglicher Täter eines Subventionsbetrugs in Betracht kommt

3.3 Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen (§ 264 StGB), die als solche zu bezeichnen sind, gliedern sich in zwei Gruppen:.

3.31 Ist die Subventionsvergabe gesetzlich geregelt, so sind die Vorschriften, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung oder das Belassen der Subven-

tion erheblich sind, anzugeben und die Tatsachen, von denen nach dieser gesetzlichen Regelung die Subventionsvergabe abhängig ist, als subventiönser-heblich zu bezeichnen. Dabei empfiehlt es sich, möglichst den Wortlaut der Vorschriften wiederzugeben, damit keine Unklarheiten ;über die Vergabevoraussetzungen bestehen. Es reicht jedoch aus, wenn die gesetzliche Regelung mit der Fundstelle genannt und alle Tatsachen, von denen nach dieser Regelung die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder eines Subventionsvorteils abhängig ist, pauschal als subventionserheblich bezeichnet werden. Sind die Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung usw. der Subvention gesetzlich abhängig ist, in einem Antragsformular vollständig aufgenommen, genügt es, auf die entsprechenden Angaben als subventionserhebliche Tatsachen hinzuweisen. Sind die gesetzlichen Vergabevoraussetzungen in dem Antragsformular nur unvollständig enthalten, so müssen sie zusätzlich im Zusammenhang mit dem Antrag als subventionserheblich bezeichnet werden.

3.32 Soweit die Subventionsvergabe gesetzlich nicht geregelt ist, sind die subventionserheblichen Tatsachen nach

- dem Subventionszweck,

- den Verwaltungsvorschriften und Richtlinien für die Subventionsvergabe sowie

- den sonstigen Vergabevoraussetzungen zu_ bezeichnen. Sofern die Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien veröffentlicht sind, wird es ausreichen, sie mit der Fundstelle anzugeben und alle Tatsachen, von denen danach die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung. Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder eines Subventionsvorteils abhängig ist, pauschal unter Benennung der in Betracht kommenden Textziffern oder sonstiger Ordnungsnummern als subventionserheblich zu benennen.

Es ist hier noch mehr als bei der gesetzlichen Regelung der Vergäbevoraussetzuhgen angezeigt, den Wortlaut der Verwaltungsvorschriften oder der Richtlinien aufzuführen oder als Abdruck beizufügen. Dabei sollten die wesentlichen Vergäbevoraussetzuhgen, insbesondere diejenigen, bei denen erfahrungsgemäß mit täuschenden Angaben zu rechnen ist. deutlich hervorgehoben, werden. Es empfiehlt sich, auf sie etwa, wie folgt, besonders hinzuweisen: „Für die Gewährung ... gelten die Richtlinien vom ... ; sie sind als Anlage beigefügt. Die Tatsachen, die in den ... aufgeführt sind und von denen die Bewilligung und/oder die Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung, das Belassen der ... abhängig ist, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Dabei wird vor allem auf ... hingewiesen."

Fehlen auch Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien, so müssen die Vergabevoraussetzungen besonders ausführlich angegeben und die entscheidungserheblichen Tatsachen als solche bezeichnet werden. Sind dig Tatsachen, von denen nach den Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien die Bewilligung, Gewährung usw. abhängig ist, in einem Antragsformular aufgenommen, so gelten die Ausführungen unter Nr. 3.31 entsprechend.

3.33 Für die Subventionsvergabe bedeutsame allgemeine gesetzliche Regelungen

Neben den speziellen Regelungen (vgl. Nrn. 3.31 und 3.32) sind im Subventionsvergabeverfahren auch die allgemeinen gesetzlichen Regelungen, die für die Vergabe der Subvention bedeutsam sind, anzugeben. Hierzu gehören insbesondere die §§ 3-5 SubvG über die Offenbarungspflicht bei der Inanspruchnahme von Subventionen, über Scheingeschäfte, den Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, und die Herausgabe von Subventionsvorteilen. Außer einem allgemeinen Hinweis auf diese Bestimmungen bedarf es insbesondere im Falle des § 3 SubvG einer genauen Bezeichnung der Sachverhalte. auf die sich im konkreten Fall die Offenbarungspflicht beziehen soll.

238. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 10. 1997 = MBl. NW. Nr. 55 einschl.)

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3.34 Angabe'des Subventionszwecks

Der Subventionszweck sollte immer dann, wenn er sich nicht hinreichend klar aus den Rechtsvorschriften oder aus den sonstigen Vergabevoraussetzungen ergibt, ausdrücklich angegeben werden.

3.35 Fortlaufende Subventionen an denselben Empfänger Werden Subventionen gleicher Art von einzelnen Subventionsempfängern fortlaufend in Anspruch genommen, so sollte die bewilligende Stelle vor der ersten Bewilligung zusätzlich-zum Ausdruck bringen, daß die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen auch für etwaige in der Folgezeit vergebene Subventionen der gleichen Art Geltung hat, auch wenn diese Tatsachen nicht erneut im- einzelnen genannt werden. Allerdings sollten die subventionserheblichen Tatsachen gleichwohl in gewissen Zeitabständen erneut detailliert als subventionserheblich bezeichnet werden.

4 Schlußbemerkungen

4.1 Strafbarkeitslücken

Die Nichtbeachtung der Pflicht, subventionserhebliche Tatsachen als solche zu bezeichnen, kann zu Strafbarkeitslücken führen.

4.2 Anzeige bei Verdacht eines Subventionsbetruges

Nach '§ 6 SubvG sind die Gerichte und Behörden von Bund. Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht eines Subventionsbetruges begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen. Der Verdacht eines Subventionsbetruges ist begründet, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Tatbestand des § 264 StGB erfüllt ist. In diesen Fällen sind die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei einzuschalten.

4.3 Zusätzlich zu beachtende RdErl.

4.31 Für die Subventionen, die nicht unter § 264 Abs. 6 StGB fallen, gilt weiterhin der RdErl. d. Finanzministers v. 13.1.1975 (SMBl. NW. 631).

4.32 Für Subventionen, die Zuwendungen im Sinne der §§ 23. 44 LHO sind, gilt außerdem Nr. 3.6 der W zu § 44 LHO (RdErl. d. Finanzministers v. 21. 7.1972 - SMBl. NW. 631 -).

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten und den übrigen Landesministern.

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