Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl. v. 12.6.2003 - MBl.NRW. 2003 S. 664.

 


Historisch: Kreditprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderung von Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU-Kreditprogramm NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 22.1.1993 -225 - 65-00-2/93¹)

 

Historisch:

Kreditprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderung von Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU-Kreditprogramm NRW) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 22.1.1993 -225 - 65-00-2/93¹)

217. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 9. 1993 = MB1. NW. Nr. 52 einschl.)

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Kreditprogramm

des Landes Nordrhein-Westfalen

zur Förderung von Investitionen

kleiner und mittlerer Unternehmen

(KMU-Kreditprogramm NRW)

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie v. 22.1.1993 -225 - 65-00-2/93¹)

Inhalt

l Allgemeine und grundsätzliche Bestimmungen

1.1 Ziele und Rechtsgrundlage .

12 Antragsberechtigung

1.3 Ausschluß der Förderung

1.4 Ausnahmen vom Ausschluß

1.5 Nicht förderbare Ausgaben

1.6 Gemischt genutzte Grundstücke

2 Bestimmungen zu den einzelnen Förderbereichen

2.1 Existenzgründung und Existenzfestigung

22 Verlagerung von Betrieben und Betriebsstätten zur Beseitigung von Entwicklungshemmnissen oder von Umweltbelastungen

2.3 Einsatz moderner Technologien bei der Leistungserstellung oder dem Aufbau neuer Fertigungslinien

2.4 Existenzgründung und Existenzfestigung erwerbswirtschaftlicher Beschäftigungsinitiativen

2.5 Betriebserrichtung und Betriebserweiterung in Lan-desfördergebieten

3 Kreditkonditionen

4 Sonstige Förderbestimmungen

5 Antrags- und Refinanzierungsverfahren

6 Inkrafttreten und Übergangsregeln

l Allgemeine und grundsätzliche Bestimmungen

1.1 Ziele und Rechtsgrundlage

1.11 Ziel des KMU-Kreditprogramms NRW ist es, durch die Förderung von .Existenzgründungen, Existenzfestigungen, Betriebsverlagerungen und innovativen .Investitionen mit zinsgünstigen Krediten (NRW-Kredite) neue Arbeits- und Ausbildungsplätze in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu schaffen sowie bestehende zu sichern. Durch eine regionale Abstufung der Zinssätze und der ergänzenden Förderung von Betriebserrichtungen und Betriebserweiterungen in den Landesfördergebie-ten leistet das Programm neben der allgemeinen Unterstützung des Strukturwandels in Nordrhein-Westfalen auch einen Beitrag zur regional-wirtschaftlichen Entwicklung in den verschiedenen besonderen Fördergebieten des Landes.

1.12 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von NRW-Krediten besteht nicht Gewährung und Bemessung richten sich nach diesem Programm und dem Umfang der vorhandenen Kreditplafondsmittel. Den Belangen der Chancengleichheit für Frauen in Wirtschaft und Gesellschaft ist bei der Durchführung des Programms Rechnung zu tragen.

12 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich erwerbswirtschaftlicher Beschäftigungsinitiativen sowie Angehörige von technischen und naturwissenschaftlichen freien Berufen, die

121 nicht mehr als 250 Arbeitskräfte beschäftigen,

1.22 einen Jahresumsatz von nicht mehr als 40 Mio. DM (20 Mio. ECU) erzielen oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als 20 Mio. DM (10 Mio. ECU) erreichen und

123 sich zu höchstens 25% im Besitz eines oder mehrerer die Voraussetzungen nach Nummer 1.21 und 132 nicht erfüllenden Unternehmen befinden (Ausnahme: Öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften und, soweit keine Kontrolle ausgeübt wird, institutionelle Anleger).

1.3 Ausschluß der Förderung

1.31 NRW-Kredite werden nicht für finanzielle Sanierungen und nicht zur Umschuldung von Krediten gewährt.

1.32 Eine Förderung derselben Investition nach diesem Programm und dem Regionalen Wirtschaftsförde-rungsprogramm NRW sowie dem Technologieprogramm NRW ist ausgeschlossen.

1.33 Eine Förderung ist ferner ausgeschlossen, wenn vor Eingang des Antrages (Nummer 5.1) bei einem Kreditinstitut nach Wahl des Antragstellers (Hausbank) im Rahmen des Investitionsplanes bereits

1.331 mit der Investitionsmaßnahme begonnen worden ist; als Vörhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluß eines der Ausführung zuzurechnenden Liefe-rungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens; gleichermaßen zählt der Abschluß eines Mietvertrages über Räume und sonstige Vertragsabschlüsse, die der Standortsicherung dienen, nicht als Beginn des Vorhabens.

. 1.332 ein Vertrag über den Erwerb eines bestehenden Unternehmens oder den Eintritt in ein bestehendes Unternehmen abgeschlossen worden ist.

1.34 Nummer 1.332 findet keine Anwendung, wenn es sich um eine Betriebsstätte handelt, die von Stillegung bedroht oder stillgelegt ist, und der Antrag unverzüglich nach Erwerb bzw. Eintritt gestellt wird.

1.4 Ausnahmen vom Ausschluß

Eine Förderung ist nicht ausgeschlossen

1.41 bei Betriebsaufspaltungen im Sinne des Steuerrechts oder,

1.42 wenn der Ehepartner des Betriebsinhabers oder ein mit mindestens 20% am Kapital beteiligter Gesellschafter oder der Ehepartner eines solchen Gesellschafters als Bauherr auftritt und das Gebäude an das an sich antragsberechtigte Unternehmen vermietet.

1.5 Nicht förderbare Ausgaben

Nicht zu den förderbaren Ausgaben gehören

1.51 Finanzierungskosten, die Mehrwertsteuer,

1.52 Ausgaben für Ersatzbeschaffungen,

1.53 Ausgaben für zusätzliche Investitionen und Mehrausgaben, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag geltend gemacht werden.

1.6 Gemischt genutzte Grundstücke

Bei gemischt genutzten Grundstücken und Gebäuden werden der Förderung nur die Ausgaben für die betrieblich genutzten Teile zugrundegelegt.

2 Bestimmungen zu den einzelnen Förderbereichen

2.1 Existenzgründung und Existenzfestigung

2.11 Zur Gründung einer rechtlich selbständigen Existenz können an Personen mit entsprechender Vorbildung NRW-Kredite nach Nummer 3 gewährt werden

2.111 für die Errichtung eines KMU,

2.112 für die Finanzierung des Übernahmepreises eines KMU und der aus diesem Anlaß erforderlichen Investitionen,

2.113.für den Erwerb einer Beteiligung an einem bestehenden oder neu zu gründenden-KMU und für die Mitfinanzierung von Investitionen, soweit sie im

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') MBl. NW. 1993 S. 568.

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Verhältnis der Beteiligung auf den Antragsteller entfallen. Der Antragsteller muß geschäftsführend tätig werden, in seiner Entscheidungsfreiheit nicht übermäßig beschränkt und angemessen an Gewinn und Verlust beteiligt sein.

2.12 Zur Festigung einer rechtlich selbständigen Existenz können an Personen mit entsprechender Vorbildung NRW-Kredite gewährt werden, sofern die Gründung der ersten rechtlich selbständigen Existenz nicht länger als 8 Jahre vor der Antragstellung zurückliegt.

2.13 Förderbar sind die Ausgaben für

2.131 den Grunderwerb einschl. Nebenkosten, sofern das Grundstück nicht vor Antragseingang erworben wurde,

2.132 bauliche Investitionen,

2.133 den Erwerb von betrieblich zu nutzenden Gebäuden, 2 312

2.134 die Anschaffung betrieblich notwendiger Maschinen, Einrichtungen und Ausstattung,

2.135 die Anschaffung eines Waren- und Materiallagers,

2.136 die Übernahme eines kleinen oder mittleren Unternehmens; vor Übernahme gewährte Beschäfti-gungsorientiertes Förderprogramm-, Landeskredit-programm für Beschäftigungsinitiativen-, Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm-, Technologie-Programm Wirtschaft- und Kreditprogramm für kleine und mittlere Unternehmen-Kredite des Landes sind hierbei mit ihrer Valuta anzurechnen,

2.137 die Beteiligung an einem kleinen oder mittleren Unternehmen,

2.138 den Bedarf an für die Unternehmensgründung erforderlichen Betriebsmitteln bis zu 20 000 DM.

2.14 Der Antragsteller hat sich grundsätzlich mit mindestens 12% Eigenmitteln an der Finanzierung der förderbaren Ausgaben zu beteiligen.

2.15 Der NRW-Kredit kann bis zu 25% der förderbaren Ausgaben, höchstens 300000 DM, betragen. Die insgesamt nach Nummer 2.12 gewährten NRW-Kredite dürfen einen Gesamtbetrag von 600000 DM nicht übersteigen. Die f^rderbare Mindestinvestitions-summe beträgt 40000 DM.

22 Verlagerung von Betrieben und Betriebsstätten zur Beseitigung von Entwicklungshemmnissen oder von Umweltbelastungen

2.21 Zur Beseitigung von Entwicklungshemmnissen oder Umweltbelastungen können KMU NRW-Kredite nach Nummer 3 für die Verlagerung von Betriebsstätten oder selbständigen Betriebsteilen gewährt werden.

2.22 Förderbar sind die Ausgaben für

2221 den Grunderwerb einschl. Nebenkosten, sofern (abweichend von Nummer 1.331 Satz 2) das Grundstück nicht vor Antragseingang erworben wurde,

2222 bauliche Investitionen,

2223 den Erwerb von betrieblich genutzten Gebäuden

2224 die Anschaffung betrieblich notwendiger Maschinen, Einrichtungen und Ausstattung.

223 Von den nach Nummer 222 förderbaren Ausgaben sind abzuziehen:

2231 Erzielbare Nettoerlöse (Verkaufspreis abzgl. dinglicher Belastungen aus betrieblichen Krediten) aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte oder - bei Nichtveräußerung - der Nettowert. Sofern das neue Betriebsgrundstück nicht förderbar ist, wird nur der die Ausgaben für den Grunderwerb einschl. Nebenkosten übersteigende Teil abgezogen.

2232 Voraussichtliche Entschädigungen für die bisherige^) Betriebsstätte(n) oder das bisherige Betriebsgrundstück nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften; Nummer 2231 Satz2 gilt entsprechend.

224 Der NRW-Kredit kann bis zu 25% der nach Abzug verbleibenden förderbaren Ausgaben, höchstens

1000000 DM, betragen. Die förderbare Mindestinve-stitionssumme beträgt 100000 DM. Wird die Betriebsverlagerung in Teilabschnitten durchgeführt, darf der Höchs'twert nach Satz l insgesamt nicht überschritten werden.

2.3 Einsätz moderner Technologien bei der Leistungserstellung oder dem Aufbau neuer Fertigungslinien

2.31 Zur Stärkung der Innovationskraft sowie der Wettbewerbsfähigkeit und zur Erhöhung der Arbeitsplatzattraktivität können kleinen und mittleren Unternehmen NRW-Kredite nach Nummer 3 für Investitionen gewährt werden,

2.311die der Anwendung neuer, technologisch fortschrittlicher Verfahren oder dem Aufbau neuer Fertigungslinien in Unternehmen des Antragstellers dienen und

eine Steigerung der Leistungsfähigkeit, eine Sicherung bestehender oder die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze erwarten lassen und

2.313 im Hinblick auf die Marktgegebenheiten aussichtsreich sind und das Unternehmen über die Voraussetzungen (z. B. know-how) zur Bewältigung der mit der Einführung verbundenen technologiebedingten Probleme verfügt.

2.32 Förderbar sind die Ausgaben für

- Anlagen, Maschinen und Geräte einschl. Software sowie

- bauliche Investitionen einschl. Grunderwerb, die in Zusammenhang mit der Anwendung1 neuer Verfahren oder dem Aufbau zukunftsorientierter Fertigungslinien beispielsweise bei Vorhaben aus folgenden Technikbereichen stehen:

- Bearbeitungsmaschinen (z. B. CNC-Bearbei-tungszentren)

- Flexible Fertigungssysteme (Industrieroboter u.a.)

- Konstruktions- und Entwicklungssysteme (CAD, CAM u. ä.)

- Hochleistungsbe- und Verarbeitungssysteme

- Hochenergiesysteme (Laser u. ä.)

- Verfahren zur Rohstoff- und Energieeinsparung

- Anwendung • und Verarbeitung neuer Werkstoffe

- Chemische, biologische und gentechnische Verfahren

- Betriebliche logistische Verfahrensabläufe.

2.33 Der Antragsteller hat sich grundsätzlich mit mindestens 12% Eigenmitteln an der Finanzierung der förderbaren Ausgaben zu beteiligen.

2.34 Der NRW-Kredit kann bis zu 25% der förderbaren Ausgaben, höchstens 500000 DM, betragen. Die förderbare Mindestinvestitionssumme beträgt 100000 DM.

2.4 Existenzgründung und Existenzfestigung erwerbswirtschaftlicher Beschäftigungsinitiativen

2.4l1 Zur Existenzgründung oder Existenzfestigung können erwerbswirtschaftlichen Beschäftigungsinitiativen NRW-Kredite nach Nummer 3 gewährt werden.

2.42 Erwerbswirtschaftliche Beschäftigungsinitiativen sind KMU von Personen oder Personengruppen, die wegen Arbeitslosigkeit oder fehlender Perspektiven in den erlernten Berufen nunmehr in Eigeninitiative eine dauerhaft tragfähige selbständige Existenz anstreben. Zu den Beschäftigungsinitiativen zählen insbesondere auch selbstverwaltete Betriebe, die neuartige Organisations-, Entscheidungs- und Kapitalstrukturen erproben oder an Vorstellungen über genossenschaftliche Selbsthilfe anknüpfen.

2.43 Förderbar sind die Ausgaben für

2.431 die Errichtung einer Beschäftigungsinitiative,

2.432 den Erwerb einer Beschäftigungsinitiative oder eines KMU (Aufbringung des Übernahmepreises)

215. Ergänzung - SMB1. NW. - (Stand 1. 5.1993 = MB1. NW. Nr. 29 einschl.)

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oder für aus diesem Anlaß erforderliche Investitionen,

2.433 den Erwerb einer Beteiligung an einer Beschäftigungsinitiative oder an einem KMU oder für die Mitfinanzierung von Investitionen, soweit sie im Verhältnis der Beteiligung auf den an einer .Be-, schäftigungsinitiative Mitwirkenden entfallen. Der in der Beschäftigungsinitiative Mitwirkende muß verantwortlich tätig und angemessen an Gewinn und Verlust beteiligt sein.

2.44 In den.Fällen der Nummern 2.431 bis 2.433 gilt Nummer 2.13 entsprechend.

2.45 Voraussetzung ist, daß

2.451 die Inanspruchnahme anderer öffentlicher Finanzierungshilfen im Rahmen der Existenzgründung oder Existenzfestigung von erwerbswirtschaftlichen Beschäftigungsinitiativen dem Grunde nach nicht möglich ist '

2.452 die Beschäftigungsinitiative begründete Aussicht bietet, daß sie nach einer Anlaufphase auf Dauer ohne öffentliche Hilfen bestehen kann, und

2.453 die Mitwirkenden über fachliche und kaufmännische Kenntnisse verfügen, damit die zu fördernde Initiative auf Dauer erfolgreich arbeiten kann. Bei der Vorbildung sind die sich aus dem Werdegang der Mitwirkenden und den Zielvorstellungen der Beschäftigungsinitiative ergebenden Besonderheiten zu berücksichtigen.

2.46 Zur Existenzfestigung gilt Nummer 2.12 - unter Beachtung von Nummer 2.453 - entsprechend.

2.47 Zur Höhe der Eigenmittel gilt Nummer 2.14 entspre-chendi

2.48 Der NRW-Kredit kann für Existenzgründungen und -festigungen bis zu 85% der förderbaren Ausgaben betragen. Der Mindestkredit beträgt 10000 DM, der Höchstkredit soll 150000 DM je Beschäftigungsinitiative nicht übersteigen. Die bei Existenzfestigungen gewährten NRW-Kredite sollen einen Gesamtbetrag von "300000 DM je Beschäftigungsinitiative nicht übersteigen. Die Gewährung eines NRW-Kredites kann davon abhängig gemacht werden, daß die ' Beschäftigungsinitiative eine betriebswirtschaftliche oder technische Beratung in Anspruch nimmt

2.49 Bei fehlenden oder nicht ausreichenden Sicherheiten kann der Hausbank auf Antrag eine Haftungsentlastung für NRW-Kredite und Hausbankkredite .für das zu fördernde Vorhaben i. H. v. bis zu 80% gewährt werden.

2.5 Betriebserrichtung und Betriebserweiterung in Landesfördergebieten

2.51 Für die Errichtung und Erweiterung von Betriebsstätten in Landesfördergebieten können KMU-Kredite nach Nummer 3 gewährt werden; insoweit gelten neben den Kriterien des KMU-Kfeditpro-gramms NRW (insb. Nummern l ff. und 4 ff.) ergänzend die Förderkriterien und das Verfahren des gültigen Regionalen Wirtschaftsförderprogramms NRW (insb. Ausschlußkriterien und förderbare Maßnahmen für „Errichtung" und „Erweiterung" einer Betriebsstätte).

2.52 Antragsberechtigt sind KMU, in deren zu fördernder Betriebsstätte überwiegend Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die außerhalb eines Kreises mit einem Radius von 20 km um den Investitionsstandort abgesetzt werden.

2.53 Der NRW-Kredit kann bis zu 25% der förderbaren Ausgaben, höchstens l Mio. DM betragen. Die förderbare Mindestinvestitionssumme beträgt .100000 DM.

3 Kreditkonditionen

3.1 Der Zinssatz für NRW-Kredite liegt bei Vorhaben nach Nummern 2.1- bis 2.5

3.11 bis zu 2,5 v. H. unter dem Marktzins für Investitionskredite;

3.12 in Landesfördergebieten bis zu 4 v. H. unter dem Marktzins für Investitionskredite;

3.13 in Gebieten des Handlungsrahmens für die Kohle-, gebiete bis zu 5 v. H. unter dem Marktzins für Investitionskredite;

3.14 in Ziel-2-Gebieten und RECHAR-Gebieten bis zu 5 v. H. unter dem Marktzins für Investitionskredite.

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. Der jeweilige Zins für den Endkreditnehmer wird zum Zeitpunkt der Zusage festgesetzt

Die Laufzeit der NRW-Kredite beträgt 12 Jahre bei zwei tilgungsfreien Jahren.

Der NRW-Kredit ist in 10 gleichen Jahresraten zu tilgen.

Sonstige Förderbestimmungen

Die vertraglichen Regelungen, insbesondere zwischen Ehegatten und Verwandten, die Übernahmebedingungen und Bewertungen müssen angemessen

Errichtet ein Antragsteller ein betrieblich genutztes Gebäude auf einem nicht in seinem Alleineigentum stehenden Grundstück, ist der (Mit-)Eigentümer in die Haftung einzubeziehen.

Der Antragsteller muß' mit der Durchführung des ' Vorhabens unverzüglich nach Erhalt der Zusage beginnen.

Der Subventionswert aller für das Investitionsvorhaben aus öffentlichen Mitteln gewährten Finanzhilfen darf 7,5 v. H. nicht überschreiten.

Ausgenommen hiervon sind die in Nummer 3.14 genannten Gebiete.

Antrags- und Refinanzierungsverfahren

Der Antrag auf Gewährung eines NRW-Kredits nach Nummern 2.1 bis 2.5 ist schriftlich unter Verwendung des vorgegebenen Musters (Formantrag) bei der Hausbank zu stellen.

Die Hausbank übersendet den mit ihrem Eingangsstempel versehenen Antrag zusammen mit ihrem Refinanzierungsantrag - ggf. über das Zentralinstitut - an die Investitions-Bank NRW (IB).

Die Hausbank übersendet eine Durchschrift des Antrags unverzüglich an die zuständige Stelle nach Nummer 5.4.

Die Industrie- und Handelskammer (IHK), die Handwerkskammer bzw. die Beratungsinstitution für NRW-Kredite nach Nummer 2.4 nimmt zu dem Antrag gegenüber der IB innerhalb von sechs Wochen nach Zugang Stellung.

Anträge,

5.51 die nach Auffassung eines Beteiligten der Auslegung des Programms zur Wahrung einer einheitlichen Förderpraxis bedürfen,

5.52 die das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MWMT) auf Vorschlag der IHK, der Handwerkskammer oder der Hausbank aufgreift,

5.53 die nach Vorgabe durch das MWMT in einem Zufallsverfahren ausgewählt werden,

5.54 bei denen die Westdeutsche Landesbank die Hausbankfunktion wahrnimmt

werden im jeweiligen Kreditausschuß (Mittelstandskreditausschuß, Landeskreditausschuß f. Beschäftigungsinitiativen) beraten.

Im Kreditausschuß kann gegen die Stimme des Vertreters des MWMT keine Empfehlung ausgesprochen werden. Beabsichtigt die IB, von der Empfehlung des Kreditausschusses abzuweichen, hat sie die Entscheidung des MWMT herbeizuführen.

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242. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 15. 10. 1998 = MBl. NW. Nr. 58 einschl.)

5.6 Die IB befindet darüber, ob sie der Hausbank den Kredit zur Refinanzierung des an den Endkreditnehmer auszureichenden NRW-Kredits zusagt

6 Inkrafttreten und Übergangsregeln

Dieser RdErL tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft

Bis zum 31. 1. 1993 bei der Hausbank eingereichte und bis zum 31. 3.1993 bei der IB eingegangene Anr träge auf Gewährung von NRW-Krediten nach dem Beschäftigungsorientierten Förderprogramm (BFP), dem Landeskreditprogramm für Beschäftigungsinitiativen (LKB) und dem Regionalen Wirtschaftsförderprogramm (RWP) - Kreditvariante - können nach den Bedingungen dieser Programme im Rahmen vorhandener Kreditplafondsmittel bis zum 30.6.1993 behandelt .werden, wenn dies im Einzelfall für den Antragsteller vorteilhafter ist.

Für neu geschaffene oder verbesserte Fördermöglichkeiten gemäß diesem Programm können Anträge nachträglich gestellt werden, wenn mit dem Vorhaben zwischen dem 1. i; 1993 und dem Datum der Programmbekanntgabe begonnen worden ist Diese Anträge sind der IB ebenfalls bis zum 31.3.1993 einzureichen.