Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Richtlinien über die Gewährung von Finanzhilfen an Unternehmen und freiberuflich Tätige für die Sicherung von Arbeitsplätzen (Arbeitsplatzsicherungsprogramm - ASP -) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 24. 1. 1997 - 221 - 35 - 10 ¹)

 

Historisch:

Richtlinien über die Gewährung von Finanzhilfen an Unternehmen und freiberuflich Tätige für die Sicherung von Arbeitsplätzen (Arbeitsplatzsicherungsprogramm - ASP -) RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 24. 1. 1997 - 221 - 35 - 10 ¹)

236. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4.1997 = MBl. NW. Nr. 20 einschl.)

24. 1. 97 (1)


Richtlinien

über die Gewährung von Finanzhilfen an Unternehmen und freiberuflich Tätige

für die Sicherung von Arbeitsplätzen (Arbeitsplatzsicherungsprogramm - ASP -)

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,

Technologie und Verkehr v. 24. 1. 1997 - 221 - 35 - 10 ¹)

l Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage •

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen in Form von Finanzhilfen zur Sicherung von Arbeitsplätzen in Unternehmen, die durch ungewöhnliche und unvorhersehbare Einwirkungen von außen in Schwierigkeiten geraten sind.

1.2 Ungewöhnliche und unvorhersehbare Einwirkungen von außen sind

1.2.1 Naturkatastrophen wie Erdbeben, Hochwasser oder sonstige, durch äußere Gewalt ausgelöste Schadensfälle, soweit sie nicht durch Versicherungen abgedeckt werden können,

1.2.2 wirtschaftliche Einbußen eines Unternehmens, die ohne dessen eigenes Verschulden eingetreten sind, nicht vorhersehbar waren und im Regelfall ein einmaliges Ereignis bleiben (z.B. Forderungsausfälle durch den Konkurs eines Hauptkunden).

1.3 In den Fällen nach Nummer 1.2.2 können Unternehmen, die in Wirtschaftsbereichen tätig sind, für die gemeinschaftrechtliche Sondervorschriften über staatliche Beihilfen in bestimmten Sektoren der Industrie, Landwirtschaft und Fischerei erlassen worden sind, nicht gefördert werden.

1.4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Finanzhilfen besteht nicht; Bemessung und Gewährung erfolgen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Die Finanzhilfen dienen der Beseitigung eines durch ungewöhnliche und unvorhersehbare Einwirkungen von außen hervorgerufenen Schadens. Dieser Schaden kann sowohl das Anlagevermögen (z.B. Beschädigung der Betriebsausstattung) als auch das Umlaufvermögen (z.B. Forderungsausfälle, Verluste durch beschädigte Warenbestände oder vorübergehende Betriebsstillegungen infolge von Hochwasser- oder Brandschäden) betreffen.

Die Finanzhilfen können für alle im Rahmen der Neuordnung des Unternehmens anfallenden Be-* triebs- und Investitionskosten eingesetzt werden, die unmittelbar auf das Schadensereignis zurückzuführen sind und zur Wiederherstellung und für den Erhalt der Leistungsfähigkeit des Unternehmens erforderlich sind.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Kleine und mittlere Unternehmen (KMU),

-• die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und entweder

- einen Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. ECU erzielen oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als 27 Mio. ECU erreichen und

- die nicht zu 25 v. H. oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, die die Definition der KMU nicht erfüllen.

3.2 freiberuflich Tätige.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Gewährung der Finanzhilfen setzt voraus, daß

4.1

4.2

4.3

4.4

4.5

das Unternehmen die Schwierigkeiten nicht aus eigener Kraft oder mit Hilfe von Fremdkapital überwinden kann,

eine unmittelbare Gefahr für den Fortbestand des Unternehmens und der Arbeitsplätzein dem Unternehmen gegeben ist,

das Unternehmen sich ohne den eingetretenen Schaden bei objektiver Beurteilung der Angebotsund Nachfragebedingungen am Markt hätte weiter behaupten können,

die wirtschaftlichen Einbußen des Unternehmens nicht auf eine unzureichende Leistungsfähigkeit in der Vergangenheit oder auf ungünstige Zukunftsaussichten zurückzuführen sind,

das Unternehmen darlegt, daß die beantragten Finanzhilfen, gegebenenfalls in Verbindung mit einem vom Land zu verbürgenden Kredit, auf das notwendige Mindestmaß beschränkt sind, um den Fortbestand des Unternehmens und die vorhandenen Arbeitsplätze, insbesondere für Jugendliche und Frauen, dauerhaft zu sichern. Zu diesem Zweck ist ein Konzept für die Wiederherstellung und den Erhalt der Leistungsfähigkeit vorzulegen, in dem plausibel dargelegt wird, auf welche Weise der Übergang zu einer langfristig tragfähigen neuen Struktur erreicht werden soll, die das Unternehmen in die Lage versetzt, aus eigener Kraft ohne weitere staatliche Unterstützung fortzubestehen.

5 Art und Umfang, Höhe der Finanzhilfen

5.1 Die Finanzhilfen können im Rahmen eines in Nummer 1.2 definierten Ereignisses nur einmal gewährt werden, und zwar in Form von

5.1.1 Zuschüssen bis zur Höhe von 50 v. H. des Schadens, der als unmittelbare Folge eines in Nummer 1.2 definierten Ereignisses entstanden ist,

5.1.2 Zinszuschüssen bis zur Höhe von 5,5 v.H. p. a. für die Dauer von 2 Jahren zu einem Kredit, der mit festen Tilgungsvereinbarungen und zu marktüblichen Bedingungen neu aufgenommen wurde und 50 v. H. des Schadens, der als unmittelbare Folge eines in Nummer 1.2 definierten Ereignisses entstanden ist, nicht überschreitet.

In begründeten Ausnahmefällen kann der Zinszuschuß auch für Altkredite gewährt werden.

5.2 Zur Besicherung des zinsverbilligten Neukredits kann nach Maßgabe der Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen eine Landesbürgschaft übernommen werden.

6 Sonstige Bestimmungen

6.1 In dem Umfang, in dem sich der dem .Antrag zugrundeliegende Schaden durch Entschädigungsleistungen Dritter oder sonstiger Zahlungen mindert, ist der Zuschuß zurückzuzahlen.

6.2 Der Zuschuß darf nicht zur Rückführung des ggf. vom Land verbürgten Kredits verwendet werden, auch nicht von Altkrediten, die dem Antragsteller vor der ungewöhnlichen Einwirkung von außen eingeräumt worden sind.

7 Antrags- und Refinanzierungsverfahren

7.1 Antrag auf Gewährung von Finanzhilfen ohne Landesbürgschaft

7.1.1 Der Antrag auf Gewährung von Finanzhilfen ist Anlage schriftlich unter Verwendung des vorgegebenen Musters (Formantrag) bei der Hausbank zu stellen.

7.1.2 Die Hausbank übersendet den mit ihrem Eingangsstempel versehenen Antrag auf Finanzhilfegewährung und ihren Refinanzierungsantrag - ggf. über das Zentralinstitut - an die Investitions-Bank (IB NRW):

') MBl. NW. 1997 S. 284.

24. 1. 97 (1)

236. Ergänzung - SMBl. NW. - (Stand 1. 4. 1997 = MBl. NW. Nr. 20 einschl)

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7.2

*">er Ant^S au* Finanzhilfegewährung wird in ei-nem vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr (MWMTV) geleiteten Arbeitskreis unter Beteiligung des Finanzministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen und der IB NRW beraten. Der Arbeitskreis gibt mit Stirn-. menmehrheit Empfehlungen zu den vorgelegten Anträgen. Dabei kann gegendie Stimme des MWMTV keine Empfehlung auf Finanzhilfegewährung ausgesprochen werden. Beabsichtigt die IB NRW von der Empfehlung des Arbeitskreises abzuweichen, hat sie die Entscheidung des MWMTV herbeizuführen. .

Antrag auf Gewährung von Finanzhilfen sowie einer Landesbürgschaft

7.2.1 Der Antrag auf Gewährung von Finanzhilfen ist schriftlich unter Verwendung des vorgegebenen Musters (Formantrag) zusammen mit dem Antrag auf Gewährung einer Landesbürgschaft bei der Hausbank zu stellen.

7.2.2 Die Hausbank übersendet den mit ihrem Eingangsstempel versehenen Antrag auf Finanzierungshilfegewährung, ihren Refinanzierungsantrag und eine Durchschrift des Bürgschaftsantrages - ggf. über das Zentralinstitut - an die IB NRW sowie drei Durchschriften des Antrages auf Gewährung von Finanzhilfen und den Bürgschaftsantrag in dreifacher Ausfertigung an die C&L Deutsche Revision AG in Düsseldorf (C&L).

7.2.3 Die C&L übersendet je eine Durchschrift des Antrags auf Finänzhilfegewährung und des Bürgschaftsantrages dem MWMTV und dem Finanzministerium des Landes Nordrhein- Westfalen.

7.2.4 Der Antrag auf Finanzhilfegewährung wird zusammen mit dem Bürgschaftsantrag im Bürgschaftsaus-

schuß beraten. Im Bürgschaftsausschuß kann gegen die Stimme des Vertreters . des MWMTV keine Empfehlung über den Antrag auf Finanzhilfegewährung ausgesprochen werden. Beabsichtigt die IB NRW, von der Empfehlung des Bürgschaftsausschusses abzuweichen, hat sie die Entscheidung des MWMTV herbeizuführen.

7.2.5 Von der nach Nummer 9.1.4 der Bürgschaftsrichtlinien erforderlichen Stellungnahme des Fachministeriums zur volkswirtschaftlichen Förderungswürdigkeit des dem Antrag zugrundeliegenden Vorhabens kann abgesehen werden, wenn die beantragten Finanzhilfen den Gesamtbetrag von ECU 100000 nicht übersteigen.

7.3 Vertragsaüsfertigung

7.3.1 Die IB NRW sagt die Finanzhilfen nach vorheriger Beratung im Arbeitskreis bzw. Bürgschaftsausschuß im eigenen Namen für fremde Rechnung der • Hausbank privatrechtlich zur Weiterleitung an den Antragsteller zu. Kann sie die Zusage nicht erteilen, unterrichtet sie die Hausbank.

7.3.2 Die Allgemeinen Bedingungen für die Gewährung von Finanzhilfen aus dem Arbeitsplatzsicherungsprogramm - Fassung für die Hausbank und Fassung für den Antragsteller - sind Bestandteil der Zusage.

7.3.3 Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des vorgegebenen Musters zu führen.

Diese Richtlinien treten rückwirkend mit Wirkung vom 10. Juni 1996 an die Stelle der Richtlinien vom 15. 6. 1976 - im 60 - 15; sie treten am 31. 12. 2001 außer Kraft.


Anlagen: