Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2005).

 


Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für den innovationsbezogenen Personaltransfer – Förderung von Innovationsassistenten/innen und Innovationspraktikanten/innen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 27.3.2000 – III A 1-25-70 (Am 1.1.2003: MWA)

 

Historisch:

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für den innovationsbezogenen Personaltransfer – Förderung von Innovationsassistenten/innen und Innovationspraktikanten/innen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 27.3.2000 – III A 1-25-70 (Am 1.1.2003: MWA)

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
für den innovationsbezogenen Personaltransfer –
Förderung von Innovationsassistenten/innen und
Innovationspraktikanten/innen
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr
v. 27.3.2000 – III A 1-25-70
(Am 1.1.2003: MWA)

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/innen als Innovationsassistenten/innen sowie von Studenten/innen als Innovationspraktikanten/innen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird
2.1
die Einstellung und Beschäftigung von Hochschulabsolventen/Hochschulabsolventinnen als Innovationsassistenten/innen;
2.2
die Einstellung von Studenten/innen als Innovationspraktikanten/innen.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger können kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und produktionsnahe Dienstleistungsunternehmen sein, die
- nicht mehr als 250 Personen beschäftigen
- und einen Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. Euro erzielen oder eine Bilanzsumme von höchstens 27 Mio. Euro erreichen
- und sich zu weniger als 25 % im Besitz eines oder mehrerer die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllender Unternehmen befinden.
3.2
Nicht gefördert werden
3.2.1
produktionsnahe Dienstleistungsunternehmen, die im Wesentlichen in der Forschung Entwicklung, Auslegung und/oder Planung tätig sind,
3.2.2
Einstellungen von Innovationsassistenten/innen in Produktionsunternehmen für die Anpassung von Software für das eigene Unternehmen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Zuwendungsvoraussetzungen für die Einstellung von Innovationsassistenten/innen
4.1.1
Hochschulabschluss, der im Zeitpunkt der Einstellung im Unternehmen nicht länger als drei Jahren zurückliegen darf; im Zeitpunkt der Einstellung eine maximal einjährige Tätigkeit in der Wirtschaft,
4.1.2
Aufgabe des Innovationsassistenten/der Innovationsassistentin muss die Entwicklung,  Einführung und Verbreitung neuer Technologien sowie die Beseitigung technischer Hemmnisse im Unternehmen für den erstmaligen Einsatz eines neuen Produkts oder Verfahrens sein. Als Technologien gelten dabei nicht nur Produkte und Produktionsverfahren einschließlich ihrer Entwicklung und Konstruktion, sondern auch das Zusammenwirken von Mensch und Maschine einschließlich der organisatorischen Verknüpfung von Betriebsabläufen und mit ihnen im Zusammenhang stehender betrieblicher Vorgänge (Betriebsorganisation).
4.1.3
Die Entwicklung, Einführung und Verbreitung eines neuen Produktes oder eines neuen Verfahrens sowie die Beseitigung technischer Hemmnisse im Betrieb müssen für das Unternehmen ein technisches und wirtschaftliches Risiko beinhalten. Das angestrebte Arbeitsergebnis muss begründete Aussicht auf Verwertbarkeit bzw. wirtschaftlichen Erfolg erkennen lassen.
4.1.4.
Maßnahmen zur Realisierung neuer Technologien müssen auf die Lösung einer konkreten technischen Problemstellung der Wirtschaft oder auf die Befriedigung eines bestimmten wirtschaftlichen Bedarfs gerichtet sein.
4.1.5
Die von dem Innovationsassistenten/der Innovationsassistentin zu bearbeitenden Aufgaben müssen durch einen Schwierigkeitsgrad gekennzeichnet sein, den das Unternehmen mit dem vorhandenen Personal nicht oder nur mit erheblicher Zeitverzögerung bewältigen kann.
4.1.6
Die Einstellung eines Innovationsassistenten/einer Innovationsassistentin für die Entwicklung eines Softwareproduktes in einem Softwarehaus ist nur ausnahmsweise und im Einzelfall bei hohem technologischem Bezug förderfähig.
4.1.7
Die Einstellung eines Innovationsassistenten/einer Innovationsassistentin für Maßnahmen von Unternehmen, deren Unternehmenszweck in der Entwicklung, Einführung und Verbreitung neuer technischer Lösungen besteht, ist nur förderfähig, wenn diese Maßnahmen außerhalb des üblichen Leistungs- und Produktionsprogramms des Unternehmens liegen.

4.2
Zuwendungsvoraussetzungen für die Einstellung von Innovationspraktikanten/innen
4.2.1
Vordiplom in einem technisch-naturwissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang.
4.2.2
Aufgabe des Innovationspraktikanten/der Innovationspraktikantin muss die Bearbeitung einer technischen oder betriebswirtschaftlich-organisatorischen Aufgabe mit innovatorischem Bezug für das Unternehmen sein, bei deren Durchführung dieser/e betreut und der Arbeitsfortschritt anhand eines Arbeitsplans überwacht wird.
4.2.3
Das Studiengebiet des Innovationspraktikanten/der Innovationspraktikantin soll praxisnah vertieft werden. Er/sie soll an die entsprechende Berufswirklichkeit herangeführt werden; es muss für ihn/sie die Möglichkeit gewährleistet sein, die während der Praktikanten/innenzeit gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse in seine/ihre Studien- oder Diplomarbeit einzuarbeiten.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
- 50 % bei der Einstellung eines Innovationsassistenten/eines Innovationspraktikanten/einer Innovationspraktikantin,
- 60 % bei der Einstellung einer Innovationsassistentin.
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Bemessungsgrundlage bei der Einstellung eines Innovationsassistenten/einer Innovationsassistentin ist das Jahresgehalt einschließlich des sozialen Aufwands bis zur Höhe von 25.500 Euro für mindestens 1.700 Jahresarbeitsstunden. Höhere Gehälter können zwischen Unternehmen und Innovationsassistent/in zwar vereinbart werden, die maximale Höhe der Förderung bleibt davon aber unberührt. Die Förderung ist auf 1 Jahr beschränkt; eine zweite Förderung der Einstellung eines Innovationsassistenten/einer Innovationsassistentin ist grundsätzlich ausgeschlossen.
5.4.2
Bemessungsgrundlage bei der Einstellung eines Innovationspraktikanten/einer Innovationspraktikantin ist das Gehalt einschließlich des sozialen Aufwands bis zu einer monatlichen Höhe von 760 Euro. Höhere Vergütungen können zwischen Unternehmen und Innovationspraktikant/in zwar vereinbart werden, die maximale Höhe der Förderung bleibt davon aber unberührt. Die Förderung beträgt regelmäßig sechs Monate, sie kann bis zu 12 Monaten betragen, wenn Unternehmen und Innovationspraktikanten/in einen entsprechenden Vertrag abschließen. Die Förderung von bis zu drei Innovationspraktikanten/innen im selben Unternehmen ist möglich, jedoch darf dabei eine Gesamtförderdauer von 12 Monaten nicht überschritten werden.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bei Vorliegen gleicher Qualifikation ist Innovationsassistentinnen und Innovationspraktikantinnen gegenüber ihren männlichen Mitbewerbern der Vorzug zu geben.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Anträge sind unter Verwendung des Musters der Anlage 1 bei der ZENIT GmbH, Dohne 54, 45468 Mülheim an der Ruhr, zu stellen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Die ZENIT GmbH bewilligt die Zuwendung nach dem Muster der Anlage 2.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Bei Innovationsassistenten/Innovationsassistentinnen kann die erste Hälfte des Zuschusses 6 Monate nach Arbeitsaufnahme, die zweite Hälfte 12 Monate nach Arbeitsaufnahme auf Anforderung ausgezahlt werden. Bei Innovationspraktikanten/Innovationspraktikantinnen kann der Zuschuss bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu 6 Monaten nach Ablauf dieser Zeit auf Anforderung ausgezahlt werden. Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 6 Monaten kann ein erster Teilbetrag des Zuschusses 6 Monate nach Arbeitsaufnahme, der zweite Teilbetrag nach Beendigung der geförderten Beschäftigungsdauer auf Anforderung ausgezahlt werden.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Mit der ersten Mittelanforderung ist ein Teilverwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3, mit der zweiten Mittelanforderung der Schlussverwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 4 zu führen.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8
Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten am 01.04.2000 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft.


MBl. NRW. 2000 S. 462.


Anlagen: