Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Außer Kraft getreten durch Fristablauf (31.12.2005).

 


Historisch: Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für den innovationsbezogenen Personaltransfer – Förderung von Euroassistenten/innen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 27.3.2000 – III A 1-25-70 (Am 1.1.2003: MWA)

 

Historisch:

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für den innovationsbezogenen Personaltransfer – Förderung von Euroassistenten/innen RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 27.3.2000 – III A 1-25-70 (Am 1.1.2003: MWA)

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
für den innovationsbezogenen Personaltransfer –
Förderung von Euroassistenten/innen
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr
v. 27.3.2000 – III A 1-25-70
(Am 1.1.2003: MWA)

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern/innen als Euroassistenten/innen.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Einstellung und Beschäftigung von Arbeitnehmern/innen als Euroassistenten/innen.
3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und produktionsnahe Dienstleistungsunternehmen sein, die
3.1.1
nicht mehr als 250 Personen beschäftigen
3.1.2
und einen Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. Euro erzielen oder eine Bilanzsumme von höchstens 27 Mio. Euro erreichen
3.1.3
und sich zu weniger als 25 % im Besitz eines oder mehrerer die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllender Unternehmen befinden.
3.2
Nicht gefördert werden
3.21
produktionsnahe Dienstleistungsunternehmen, die im Wesentlichen in der Forschung,
Entwicklung, Auslegung und/oder Planung tätig sind.
4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Eine technisch-betriebswirtschaftliche Hochschulausbildung, das hinreichende Beherrschen von mindestens zwei europäischen Fremdsprachen, nach Möglichkeit der Nachweis eines berufsbedingten Auslandsaufenthalts sowie erforderlichenfalls die Bereitschaft zu einem solchen Aufenthalt im Rahmen der Projektarbeit.
4.2
Der Einsatz des/der Euroassistenten/in muss der Lösung einer natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Aufgabe oder einer damit zusammenhängenden betriebswirtschaftlich-organisatorischen Aufgabe im Unternehmen dienen. Die Lösung dieser Aufgabe muss die Europa-Ausrichtung des Unternehmens sowie dessen Wettbewerbsfähigkeit fördern und den Abbau von Wettbewerbsnachteilen in Europa bewirken.
4.3
Anzustreben sind insbesondere
4.3.1
die Einleitung von Produkt- und Produktionsumstellungen,
4.3.2
die Umsetzung von europäischen technischen Normen und Standards,
4.3.3
die Erschließung neuer Märkte in Europa,
4.3.4
der Aufbau von Vertriebswegen für neue Märkte,
4.3.5
die Anbahnung von grenzüberschreitenden Kooperationen.
4.4
Die von dem Euroassistenten/derEuroassistentin zu bearbeitenden Aufgaben müssen vom Unternehmen mit dem vorhandenen Personal nicht oder nur mit erheblicher Zeitverzögerung bewältigt werden können. Das angestrebte Arbeitsergebnis muss begründete Aussicht auf Verwertbarkeit bzw. wirtschaftlichen Erfolg erkennen lassen.
4.5
In begründeten Ausnahmefällen, die der Zustimmung des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (MWA) bedürfen, können Euroassistenten/innen auch für Projekte außerhalb Europas eingesetzt werden, wenn das antragstellende Unternehmen besonderen Schwierigkeiten bei der Marktdurchdringung ausgesetzt ist oder wenn gravierende Wettbewerbsnachteile bestehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Märkte durch nicht-tarifäre Handelshemmnisse erforderlich sind. Die Assistenten/innen sollen über Kenntnisse der im Zielland üblichen Geschäftssprache verfügen sowie darüber hinaus landes- bzw. regionalspezifische Kenntnisse vom Zielland nachweisen können.
5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart
Projektförderung
5.2
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
5.2.1
50 % bei der Einstellung eines Euroassistenten
5.2.2
60 % bei der Einstellung einer Euroassistentin
5.3
Form der Zuwendung
Zuschuss
5.4
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist das Jahresgehalt einschließlich des sozialen Aufwands bis zur Höhe von  25.500 Euro für mindestens 1.700 Jahresarbeitsstunden. Höhere Gehälter können zwischen Unternehmen und Euroassistenten/in zwar vereinbart werden, die maximale Höhe der Förderung bleibt davon aber unberührt. Die Förderung ist auf 1 Jahr beschränkt; eine zweite Förderung der Einstellung eines Euroassistenten/einer Euroassistentin ist grundsätzlich ausgeschlossen.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bei Vorliegen gleicher Qualifikation ist Euroassistentinnen gegenüber ihren männlichen Mitbewerbern der Vorzug zu geben.
7
Verfahren
7.1
Antragsverfahren
Anträge sind unter Verwendung des Musters der Anlage 1 bei der ZENIT GmbH, Dohne 54, 45468 Mülheim an der Ruhr, zu stellen.
7.2
Bewilligungsverfahren
Die ZENIT GmbH bewilligt die Zuwendung nach dem Muster der Anlage 2.
7.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die erste Hälfte des Zuschusses kann 6 Monate nach Arbeitsaufnahme des Euroassistenten/der Euroassistentin, die zweite Hälfte 12 Monate nach Arbeitsaufnahme auf Anforderung ausgezahlt werden.
7.4
Verwendungsnachweisverfahren
Mit der ersten Mittelanforderung ist ein Teilverwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3, mit der zweiten Mittelanforderung der Schlussverwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 4 zu führen.
7.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am 01.04. 2000 in Kraft; sie treten mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft.

Die Anlagen 1-4 des RdErl. „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für den innovationsbezogenen Personaltransfer – Förderung von Innovationsassistenten/innen und Innovationspraktikanten/innen“ des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr vom 27.03.2000 gelten entsprechend.

MBl. NRW. S. 475.