Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch RdErl.v. 15.3.2003 (MBl.NRW. 2003 S. 319).

 


Historisch: Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW)Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungen bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)in Nordrhein-Westfalen vom 1.9.2001 RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr v. 1.9.2001 II B 1 / 44-22

 

Historisch:

Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW)Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungen bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)in Nordrhein-Westfalen vom 1.9.2001 RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr v. 1.9.2001 II B 1 / 44-22

Beratungsprogramm
Wirtschaft NRW (BPW)Richtlinien über die Gewährung
von Zuwendungen zur Förderung von Beratungen bei kleinen und
mittleren Unternehmen (KMU)in Nordrhein-Westfalen vom 1.9.2001
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr
v. 1.9.2001 II B 1 / 44-22

1
Zuwendungszweck

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Beratungen im Rahmen des "Beratungsprogramms Wirtschaft". Die Förderung dient der Errichtung und Festigung von Unternehmen, die neue Arbeits- und Ausbildungsplätze schaffen und/oder bestehende Arbeits- und Ausbildungsplätze sichern.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gründungsberatung

Die Entwicklung, Prüfung und Umsetzung von Gründungskonzepten vor der Realisierung, deren Ziel die Errichtung eines Unternehmens oder die mehrheitliche Beteiligung an einem Unternehmen mit mindestens 50 % des gezeichneten Kapitals als erster selbständiger Existenz zugrunde liegt. Im besonders begründeten Einzelfall kann ausnahmsweise auch eine geringere Beteiligung anerkannt werden.

2.2
Begleitberatung

Die begleitende Beratung und die laufende Betreuung von neu gegründeten Unternehmen in den ersten Jahren ihrer Existenz. Der Beratungsinhalt kann sich auf alle betrieblichen Anforderungen von neu gegründeten Unternehmen beziehen, die ihrer Existenzsicherung dienen. Dies können z.B. Finanzierungs-, Personal-, Produktions-, Organisations- oder Marketingfragen sein.

2.3
Fachspezifische Beratung

2.3.1
Betriebswirtschafts- und Organisationsberatung

Förderfähig sind Beratungen zu allen wirtschaftlichen, technischen, finanziellen, personalwirtschaftlichen und organisatorischen Problemen der Unternehmensführung, die der Steigerung der Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit bestehender Unternehmen dienen. Dies können z.B. Finanzierungs-, Personal-, Produktions-, Organisations- oder Marketingfragen sein.

2.3.2
Technologieberatung

Förderfähig sind Beratungen

2.3.2.1
zu neuen technischen Lösungen und deren erstmaliger Umsetzung in neue Produkte und Verfahren (Prototyp, Nullserie),

2.3.2.2
zum Einsatz vorhandener Produkte oder Verfahren auf neue Anwendungsmöglichkeiten sowie Untersuchungen über eine wirtschaftliche Verwertbarkeit auch unter Berücksichtigung des EU-Marktes einschließlich Marktuntersuchungen sowie Fragen der Umsetzung in die Produktion oder der Entwicklung eines kundenspezifischen Designs,

2.3.2.3
zu dem erstmaligen Einsatz einer neuen Verfahrenstechnologie in Nordrhein-Westfalen.

Die Beratung kann als

2.3.2.4
technologische Kurzberatung durch NRW-Hochschullehrer

oder als

2.3.2.5
Technologieberatung durch freie Berater erfolgen.

2.3.3
Außenwirtschaftsberatung

Förderfähig sind Beratungen zu

2.3.3.1
betriebs-, produkt-, leistungs-, beschaffungs- oder absatzmarkt-bezogenen Fragestellungen, die sich insbesondere auf die Erarbeitung von Marketingstrategien, auf Marktstrukturuntersuchungen, auf die Vermittlung von Exporttechnik und auf Untersuchungen über die Möglichkeiten des Einkaufs im Ausland beziehen.

2.3.3.2
Anteilserwerb, Aufbau einer Fertigungsstätte, Joint Venture und andere Formen der Kooperation sowie zur Neugründung von Firmen im Ausland und zur Erstellung von unternehmens-, produkt-, branchen-, länderbezogenen Marktberichten einschließlich der persönlichen Beratung (Service-Paket).

2.4
Nicht gefördert werden

2.4.1
Beratungen, die allgemeine Rechts- sowie Versicherungs- und Steuerfragen und/oder die Erarbeitung von Verträgen zum Inhalt haben,

2.4.2
Architekten- und Ingenieurleistungen,

2.4.3
Aufstellung von Jahresabschlüssen und Buchführungsarbeiten,

2.4.4
Beratungen von Personen, die einer Unternehmensberatung angehören oder sich als Unternehmensberater selbständig machen wollen.

2.4.5
die Beschaffung und Erarbeitung von EDV-Software,

2.4.6
Sachverständigengutachten (z.B. Zertifizierungsvorhaben), Energieeinsparberatungen sowie Qualitätsprüfungen und technische, chemische u.ä. Untersuchungen,

2.4.7
Beratungen, die aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert wurden (Kumulierungsverbot).

2.4.8
Beratungen durch Betriebsangehörige oder durch ein mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar verbundenes Beratungsunternehmen.

2.4.9
Beratungen, die durch Angehörige durchgeführt werden. Dies gilt auch für Personen, die Angehörige eines Mitarbeiters des betreffenden Beratungsunternehmen sind.

2.4.10
Beratung mehrerer Antragsteller, die Angehörige sind oder in häuslicher Gemeinschaft leben durch den selben Berater bzw. diverse Berater eines Beratungsunternehmens.

Beratungen, deren Zweck auf den Erwerb von Waren und Dienstleistungen

2.4.11
Dienstleistungen ausgerichtet sind, die vom Berater selbst vertrieben werden.

2.4.12
Beratungen, die Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten beinhalten.

2.4.13
Schulungs-, Trainings-, Einweisungs- und Qualifizierungsmaßnahmen

2.4.14
Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.

3
Zuwendungsempfänger

3.1
Gründungsberatung

Natürliche Personen, Freiberufler, soweit sie wirtschaftsnah tätig werden, die ein Unternehmen als erste selbständige Existenz in Nordrhein-Westfalen gründen oder erwerben oder sich an einem Unternehmen als tätiger Gesellschafter i.d.R. mit mindestens 50 % des gezeichneten Kapitals beteiligen.

3.2
Begleitberatung

Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige wirtschaftsnaher freier Berufe, die in den zurückliegenden 24 Monaten vor der Antragstellung ein Unternehmen in Nordrhein-Westfalen gegründet haben oder ein Unternehmen als erste selbständige Vollerwerbsexistenz übernommen haben, sofern sich dieses Unternehmen nicht im Besitz oder Teilbesitz eines anderen Unternehmens befindet. Antragsberechtigt sind i.d.R. nur Unternehmen, deren Inhaber nicht bereits über ausreichende Erfahrung in der Unternehmensführung verfügen z.B. aus einer vorherigen leitenden Tätigkeit in einer Führungsposition mit Entscheidungsbefugnissen.

3.3
Fachspezifische Beratung

Kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige wirtschaftsnaher freier Berufe mit Sitz oder Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen.

3.4
Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen. Kleine und mittlere Unternehmen sind solche,

3.4.1
die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und

3.4.2
entweder einen Jahresumsatz von höchstens EURO 40 Mio. erzielen oder eine Bilanzsumme von nicht mehr als EURO 27 Mio. erreichen,

3.4.3
deren Kapital oder Stimmenanteile nicht zu 25 v.H. oder mehr im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen gemeinsam stehen, die die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen nicht erfüllen.

3.4.4
Maßgeblich sind die Zahlen im Jahr vor der Antragstellung.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Gründungsberatungen nach Nr. 2.1 sind mindestens für die Hälfte der Beratungszeit in Anwesenheit der zu beratenden Personen durchzuführen.

4.2
Die Förderung ein- und derselben Beratung nach diesen Richtlinien und nach anderen öffentlichen Programmen ist ausgeschlossen.

4.3
Vor der Antragstellung ist mit einer zugelassenen Kontaktstelle

(Anlage 2) ein Kontaktgespräch zu führen, an dem neben dem Antragsteller ein Vertreter der Kontaktstelle und der für das Projekt vorgesehene Berater teilnehmen. In dem Kontaktgespräch werden der Beratungsinhalt, der als Beratungsangebot vorliegt, die Notwendigkeit der Förderung und der Beratungsumfang erörtert und festgelegt.

4.4
Die eingesetzten, unabhängigen Berater und Beratungsgesellschaften müssen zum jeweiligen Beratungsinhalt entsprechende Erfahrung und Sachkunde nachweisen. Ihr überwiegender Geschäftszweck muss auf die entgeltliche Wirtschafts- bzw. Unternehmensberatung ausgerichtet sein.

Ihre Eignung wird regelmäßig durch:

4.4.1
qualifizierte Ausbildung oder Berufserfahrung

4.4.2
mehrjährige Beratungserfahrung

gegenüber der Kontaktstelle und den Trägern nachgewiesen.

4.5
Mit der Beratung darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Ein schriftlicher Beratungsvertrag ist nach Erteilung des Zuwendungsbescheides abzuschließen.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung.

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Bemessungsgrundlage:
Es können folgende Tagewerke gefördert werden:

5.4.1
Gründungsberatung gem. Nr. 2.1 mit bis zu vier Tagewerken in 24 Monaten ab erster Antragstellung. Bis zu 6 Tagewerken, sofern es sich bei den Antragstellern um Berufsrückkehrer oder Berufsrückkehrerinnen handelt, die mindestens zwei Jahre Kindererziehungszeiten unmittelbar vor der Gründungsberatung nachweisen.

5.4.2
Begleitberatung gem. Nr. 2.2 mit bis zu 10 Tagewerken in 24 Monaten bei jährlicher Inanspruchnahme von max. 5 Tagewerken und gleichmäßiger zeitlicher Verteilung über 12 Kalendermonate.

5.4.3
Fachspezifische Beratung gem. Nr. 2.3 in einem Gesamtumfang von bis zu 10 Tagewerken in der Laufzeit des Beratungsprogramms Wirtschaft.

5.4.3.1
Betriebswirtschafts- und Organisationsberatung gem. Nr. 2.3.1 werden mit einem Anteil von bis zu zwei Tagewerken gefördert.

5.4.3.2
Technologische Kurzberatung durch Hochschullehrer nach Nr. 2.3.2.4 kann mit einem Tagewerk innerhalb von 24 Monaten gefördert werden.

5.4.4
Im Bereich der Außenwirtschafts- sowie der Technologieberatung ist nach Ablauf von zwei Jahren eine erneute Förderung möglich. Bereits bezuschusste Tagewerke sind dann bei der Entscheidung über die Höhe der Förderung angemessen zu berücksichtigen.

5.4.5
Es können nur Beratungen gefördert werden, die mindestens 1 Tagewerk betragen. Ein Tagewerk umfasst 8 Stunden Beratungstätigkeit.

5.5
Förderhöhe

Der Zuschuss beträgt 75 % eines Tagewerksatzes, maximal jedoch 750 DM je Tagewerk (ab 01.01.2002 384 EURO).

Beratungen gem. Nr. 2.3.2.4 werden pauschal mit 750 DM je Tagewerk (ab 01.01.2002 384 EURO gefördert.

5.6
Gruppenberatung

Zuschüsse können auch für Gruppenberatungen gewährt werden. In diesem Fall sind die Tagewerksätze je Teilnehmer zu kalkulieren und unter Angabe der an der Gruppenberatung teilnehmenden Unternehmen für jedes Unternehmen gesondert zu beantragen.

Unter Gruppenberatung wird eine Beratung verstanden, die zeitgleich für mehrere, rechtlich nicht miteinander verbundene, Unternehmen durchgeführt wird und fachspezifische Problemstellungen gem. Nr. 2.3 beinhaltet.

Im Rahmen der Begleitberatung können einzelne Tagewerke als Gruppenberatungen durchgeführt werden, wenn diese nicht mehr als zwei Tagewerke innerhalb von zwei Jahren je Antragsteller umfassen und dabei der Anteil der Einzelberatung überwiegt. Bei Gruppenberatungen ist ein zusätzlicher Nachweis (ergänzend zum Tätigkeitsnachweis und zur Mittelanforderung gem. Ziff. 6.3 der Richtlinie) mit den Angaben zu den Arbeitsinhalten, den Teilnehmern und den Zeitangaben einzureichen.

6
Verfahren

6.1
Antragsverfahren

Der Antrag ist über eine zugelassene Kontaktstelle (Anlage 2) an einen der in Anlage 1 ausgewiesenen Träger zu richten.

Anträge für die technologische Kurzberatung durch NRW-Hochschullehrer nach Nr. 2.3.2.4

sind direkt beim Träger einzureichen.

6.2
Bewilligungsverfahren

Auf der Grundlage eines zwischen dem MWMEV und den Trägern abgeschlossenen Beleihungs- und Geschäftsbesorgungsvertrages bewilligen diese die Zuwendung in eigenem Namen und in der Handlungsform des öffentlichen Rechts (Verwaltungsakt).

6.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Träger zahlen den Zuschuss nach Vorlage des Tätigkeitsnachweises sowie einer Mittelanforderung, auf der die Zahlung des Beratungsentgeltes durch den Berater/die Beratungsgesellschaft bestätigt wird, aus. Damit ist gleichzeitig der Verwendungsnachweis erbracht. Der Mittelanforderung ist ein Zahlungsbeleg beizufügen.

6.4
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

6.5
Laufzeit des Programms

Das Programm ist bis zum 31.12.2005 befristet.

6.6
Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1.9.2001 in Kraft. Gleichzeitig wird der RdErl. vom 1. Oktober 1997, MBl. NRW 1998, 908 aufgehoben.

MBl. NRW.2001 S. 1233.


Anlagen: