Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Obsolet durch Fristablauf am 31.12.2015.

 


Historisch: Richtlinie über die Dotation des Fonds NRW/EU.Investitionskapital RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk - IV A 3 - 31 - 00 v. 7.7.2013

 

Historisch:

Richtlinie über die Dotation des Fonds NRW/EU.Investitionskapital RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk - IV A 3 - 31 - 00 v. 7.7.2013

Richtlinie über die
Dotation des Fonds NRW/EU.Investitionskapital

RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk - IV A 3 - 31 - 00
v. 7.7.2013

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das revolvierende Finanzierungsinstrument „NRW/EU.Investitionskapital“ unterstützt das Ziel der Wirtschaftspolitik der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in ihrer Wettbewerbsfähigkeit zu unterstützen und mit Hilfe von produktiven Investitionen zur Schaffung und Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze beizutragen.

Für KMU stellt sich oftmals ein Mangel an Eigenkapital als Problem dar. Im Fall fehlender oder nicht ausreichender Sicherheiten ist dann eine Finanzierung von Investitionsvorhaben über Fremdkapital erheblich erschwert oder sogar unmöglich.

Das Land NRW stellt zu diesem Zweck der NRW.BANK Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Landeshaushalt NRW zur Verfügung mit dem Ziel, einen revolvierenden Fonds „NRW/EU.Investitionskapital“ nach den geltenden EU-Bestimmungen einzurichten. Dieser hat den Zweck, eigenkapitalähnliche Darlehen zur Förderung von Investitionen zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich um langfristige Finanzierungen zu zinsgünstigen Konditionen. Gleichzeitig wird das in einer Bilanzanalyse anrechenbare Eigenkapital des Unternehmens gestärkt und so die Aufnahme von Fremdkapital am Markt für das Unternehmen erleichtert.

Mit dem revolvierenden Finanzierungsinstrument werden Darlehen zweckgebunden über die jeweils durchleitende Hausbank an Unternehmen vergeben, um notwendige Investitionen von KMU in NRW durchzuführen. Die gesteigerte Wettbewerbsfähigkeit sowie die Wachstumsinvestitionen tragen zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen bei.

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für die Dotierung des Finanzierungsinstruments.

Ein Anspruch der NRW.BANK auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Dotierung des revolvierenden Finanzierungsinstruments „NRW/EU.Investitionskapital“ und die hieraus erfolgende Gewährung von Darlehen zur Finanzierung der Ausgaben von KMU für folgende Maßnahmen: Investitionen in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte (u. a. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, immaterielle Wirtschaftsgüter, soweit sie aktiviert werden und mit Einschränkungen Fahrzeuge) für Betriebserweiterungsmaßnahmen und für Betriebsübernahmen im Rahmen eines asset-deals.

Nicht durch Darlehen finanzierbar sind insbesondere:

-          Maßnahmen für Export bezogene Tätigkeiten

-          Maßnahmen, die der Erzeugung von land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Produkten dienen

-          Der Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport durch Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports

-          Investitionen mit dem Ziel der Fremdvermietung

-          Vorhaben, die sich ausschließlich auf Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien beziehen

-          Vorhaben, die KWK-Anlagen umfassen

-          Aufwendungen für Forschung und Entwicklung

3
Voraussetzungen für die Mittelverwendung als Darlehen:

Bei allen Vorhaben müssen die jeweiligen genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Der Investitionsort muss in Nordrhein-Westfalen liegen.

Das KMU muss seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen haben.

Die Finanzierung von Umschuldungen und Nachfinanzierungen ist nicht möglich.

Voraussetzung für eine Gewährung von Darlehen ist die Wirtschaftlichkeit der Investition sowie die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung.

Der Finanzierungsanteil beträgt bis zu 100 % der finanzierbaren Investitionskosten. Die Finanzierung erfolgt über ein integriertes Finanzierungspaket bestehend aus einem Nachrangdarlehen (Nachrangtranche) und einem klassischen Darlehen (Fremdkapitaltranche) in Form von Ratendarlehen für Investitionen in Nordrhein-Westfalen unter den in der Zusage genannten Bedingungen. Die Höhe des Finanzierungspaketes beträgt mindestens 25.000 Euro und maximal 2 Mio. Euro.

Die Nachrangtranche wird mit einem vollständigen Verzicht auf Unternehmenssicherheiten ausgereicht.

Die Fremdkapitaltranche ist im Rahmen der Möglichkeiten des Antragstellers banküblich zu besichern. Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und der Hausbank vereinbart.

Die Hausbank trägt grundsätzlich das volle Obligo gegenüber der NRW.BANK.

4
Zuwendungsempfängerin

Der NRW.BANK als Zuwendungsempfängerin werden auf Antrag hin vom Land Nordrhein – Westfalen nach Maßgabe des Operationellen Programms EFRE des Landes NRW für den Zeitraum 2007 - 2013 sowie der für die Förderperiode geltenden Verordnungen und sonstigen Rechtsakte in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften eine Zuwendung zur Dotierung eines Finanzierungsinstrumentes im Sinne der Art. 43 bis 46 der VO (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

Antragsberechtigt für die Gewährung von Darlehen aus dem Finanzierungsinstrument sind:

-          investierende kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach der jeweils geltenden EU-Definition, die die zu fördernde Investition selbst nutzen

-          sofern das KMU die Investition nicht selbst nutzt, ist eine Förderung auch möglich, wenn zwischen Investor und Nutzer eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft besteht

Für KMU aus dem Sektor Fischerei/ Aquakultur sowie aus dem Bereich der Primärerzeugung der im Anhang I EU-Vertrag aufgeführten Landwirtschaftlichen Erzeugnisse ist eine Antragstellung nicht möglich. Ferner sind KMU in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sowie solche KMU, die in der Vergangenheit einer Rückforderungsanordnung des Landes NRW/ der EU wegen unrechtmäßig erhaltener Beihilfen nicht Folge geleistet haben, von einer Förderung ausgeschlossen.

Die Bereitstellung von Darlehen erfolgt auf Grundlage der EU-Freistellungsverordnung für „De-minimis“-Beihilfen. Für die Antragsteller findet die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 (Amtsblatt L 379 vom 28. Dezember 2006 Seite 5) Anwendung. Die Antragsteller dürfen innerhalb des laufenden Steuerjahres sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren „De-minimis“-Beihilfen von maximal 200.000 Euro erhalten.

5
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung darf- auch in Teilbeträgen – durch die NRW.BANK angefordert werden, wenn alle Voraussetzungen zur Abbildung des Finanzierungsinstruments vorliegen und der Geschäftsbesorgungsvertrag zur Übertragung des Managements des Finanzierungsinstruments auf die NRW.BANK mit dem MWEIMH geschlossen wurde.

6
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.1
Zuwendungsart

Projektfinanzierung

6.2
Finanzierungsart

Vollfinanzierung

Die zur Dotierung des Finanzierungsinstruments erforderlichen Mittel werden nach Maßgabe des Haushalts an die NRW.BANK gewährt.

Das Finanzierungsinstrument wird gemäß Unternehmensplan im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages dotiert. Die Mittel werden über den Landeshaushalt NRW bereitgestellt und stammen vom Land NRW sowie der EU.

7
Geltung der ANBest-P, besondere Nebenbestimmungen

7.1
Zuwendung an die NRW.BANK

7.1.1
Ausnahmen von der Anwendung der ANBest-P

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im außergemeindlichen Bereich (ANBest-P) finden keine Anwendung. An ihre Stelle treten die in der Anlage zu dieser Richtlinie angefügten Besonderen Nebenbestimmungen zur Dotierung des Finanzierungsinstruments.

7.1.2
Ausnahmen von der Anwendung der EU-spezifischen Nebenbestimmungen

Nr. 1 der EU-spezifischen Nebenbestimmungen findet der NRW.BANK gegenüber keine Anwendung.

7.2
Darlehensvergabe durch die NRW.BANK

7.2.1
Ausnahmen von der Anwendung der ANBest-P

Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im außergemeindlichen Bereich (ANBest-P) finden keine Anwendung.

Im Vertragsverhältnis NRW.BANK zu Hausbank und Hausbank zum Endkreditnehmer sind darlehenspezifische Regelungen durch die NRW.BANK festzulegen.

7.2.2
Ausnahmen von der Anwendung der EU-spezifischen Nebenbestimmungen

Die EU-spezifischen Nebenbestimmungen finden dem Darlehensnehmer/ der Hausbank gegenüber keine Anwendung.

8
Verfahren

8.1
Antragsverfahren

Die NRW.BANK stellt einen formlosen Antrag bei dem fachlich zuständigen Ministerium (MWEIMH) auf Zuwendung der Mittel zur Dotation des Finanzierungsinstruments.

8.2
Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung der Mittel an die NRW.BANK erfolgt gemäß bestehenden Verfahren zur Bewilligung der EU- und nationalen Mittel im Rahmen von Zuwendungen.

8.3
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Mittel an die NRW.BANK erfolgt auf Anforderung der NRW.BANK gemäß bestehenden Verfahren zur Auszahlung der EU- und nationalen Mittel im Rahmen von Zuwendungen.

9
Abrechnung des Finanzierungsinstruments

9.1
Abrechnung zum Ende des Programmzeitraums

Bei Abrechnung des Finanzierungsinstruments zum Ende des Programmzeitraums verbleiben bereits einmal eingesetzte Barmittel bei der NRW.BANK und werden, wenn keine Abstimmung zwischen dem MWEIMH, der NRW.BANK, der EFRE-Verwaltungsbehörde und dem für Finanzen zuständigen Ministerium über eine Verwendung entsprechend den Vorgaben der EU (Artikel 78 Absatz 7 der VO (EG) Nr. 1083/2006) und der Landeshaushaltsordnung einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO des Landes NRW erfolgt, weiter zweckentsprechend im Finanzierungsinstrument verwendet. Bis dahin nicht einmal eingesetzte Barmittel fließen zuzüglich etwaig erwirtschafteter Zinserträge an das Land zurück. Der Anteil der EFRE-Mittel ist an die EU zurück zu überweisen. Über zum Ende des Programmzeitraums aus dem Finanzierungsinstrument in Darlehen investierte Mittel wird erst nach ihrem Rückfluss in das Finanzierungsinstrument eine Entscheidung über die weitere Verwendung getroffen.

9.2
Abrechnung nach Ende des Programmszeitraums

Nach dem Ende des Programmzeitraums aus den Investitionen des Finanzierungsinstruments in das Finanzierungsinstrument zurückfließende Mittel verbleiben bei der NRW.BANK und werden, wenn keine Abstimmung zwischen dem MWEIMH, der NRW.BANK, der EFRE-Verwaltungsbehörde und dem für Finanzen zuständigen Ministerium  über eine Verwendung entsprechend den Vorgaben der EU (Artikel 78 Absatz 7 der VO (EG) Nr. 1083/2006) und der Landeshaushaltsordnung einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO des Landes NRW erfolgt, weiter zweckentsprechend im Finanzierungsinstrument verwendet.

9.3
Finale Abrechnung bei Liquidation

Bei Liquidation des Finanzinstruments werden die dann im Finanzierungsinstrument vorhandenen Mittel entsprechend den Vorgaben der EU (Artikel 78 Absatz 7 der VO (EG) Nr. 1083/2006) und der Landeshaushaltsordnung einschließlich der Verwaltungsvorschriften zu §§ 23 und 44 LHO des Landes NRW nach Abstimmung zwischen dem MWEIMH, der NRW.BANK, der EFRE-Verwaltungsbehörde und dem für Finanzen zuständigen Ministeriums zweckentsprechend wieder verwendet werden. Eine Liquidation erfolgt erst nach vollständiger Rückführung des ausgereichten Darlehensportfolios.

10
Inkrafttreten

Die Förderrichtlinie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2015. Für bis zum 31. Dezember 2015 bewilligte Zuwendungen an die NRW.BANK ist sie darüber hinaus weiter anzuwenden.

MBl. NRW. 2013 S. 259.